Ausgabe 
12.9.1902 Erstes Blatt
 
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Nr. 212.

Erstes Blatt.

Freitag, den 12. September 1902.

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Gießener

11. Jahrgang.

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Nenelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Anabhängige Tageszeitung

( Gießener Zeitung)

für Oberhessen und die Kreise Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.

Drud und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei, vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruckerei( gegr. 1783); für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Gießen.

Die neueste wirtschaftspolitische Gesetzgebung des Großherzog tums Hessen.*)

( Von Professor Dr. M. B- r, Gießen.)

II.

Die neue Hypothekenbank.

Die Regierungsvorlage, den Gesetzentwurf die Er­richtung einer hessischen Pfandbriefbank betreffend, ist der zweiten Kammer der Landstände unter dem 2. Juli 1900 zugegangen. Ihre Ausarbeitung stammt also noch aus dem Finanzministerium Küchler, während ihre Vertretung in der Kammer dem Ministerium Gnauth oblag. Die in der gestrigen Nummer behandelten mit dem Hypothekenbankgesez eng zusammenhängenden Ge­jezentwürfe über die Landeskreditkasse und die Wohnungs­fürsorge für Minderbemittelte sind erst nach dem Ministerwechsel herausgekommen und tragen spätere Daten und Unterschriften. Bei dem bereits mehrfach hervorgehobenen Zusammenhang dieser drei gesetz­geberischen Akte ist es indessen in hohem Grade wahr­scheinlich, daß ihr Gesamtplan bereits im Jahre 1900 also unter dem Ministerium Küchler feststand. Unbedingt ist das anzunehmen bezüglich der Reorgani­sation der Landeskreditkasse.

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hypothekenbank hängt also mit dieser Kriſis nicht und die vorhin angenommenen drei Viertel Millionen

Das Gesetz über die Gründung einer hessischen zusammen, weder zeitlich noch ursächlich. Es verdankt zusammen, weder zeitlich noch ursächlich. Es verdankt vielmehr seine Entstehung anderen, spezifisch- hessischen, Verhältnissen.

Wir haben bereits in dem gestrigen Aufsage darauf hingewiesen, daß man die Landeskreditkasse entlasten und des weiteren einer größeren Staatsver­schuldung vorbeugen wolle. Die hessische Regierung war zu dem grundsätzlichen Standpunkt zurückgekehrt, daß unsere Realkreditorganisation Formen und Wege biete, die es möglich machten, ohne übergroße An­spannung des Staatsfredits die Befriedigung gesunder Hypothekarkreditbedürfnisse durchzuführen. Was den Realkredit für landwirtschaftliche Zwecke anbetraf, so mußte man nur grundsätzlich an der Forderung fest halten, daß unkündbare und dem Tilgungszwang unterworfene hypothekarische Darlehen mehr und mehr zu einer wirtschaftlichen Gewohnheit der bäuerlichen Grundbesitzer würden. Ferner mußte er als einseitig und unbillig erachtet werden, daß der hessische Staat nur den ländlichen Kreditbedürftigen zu Hülfe tam, während er die städtischen Interessentenkreise sich selbst überließ. Aus diesem Gesichtspunkte erwuchs der Plan, ein Institut ins Leben zu rufen, das dem Realkredit aller Berufsarten sich dienstbar machte. Man wollte aver auf den Staatskredit. der der Anstalt eine be­sondere Kräftigung und Solidität zu gewährleisten versprach, nicht ganz verzichten, sondern war nur bestrebt, diesen Staatsfredit in seiner Marimalhöhe zu fontingentieren. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, daß die neue Bank eine Aktienbank wird, die im Wege ratenweiser Einzahlung dem Staate den Hauptaftienbesitz sichert. Für diese Uebernahme der Aktien des Pfandbriefinstitutes waren Staatsmittel bereits bereit gestellt; denn man brauchte nur die 8 000 000 m., die der noch nicht begebene Teil der 1899 er Landeskreditkassen- Anleihe ausmachte, zu hal­bieren und 4000 000 der Landeskreditkasse, die vier anderen Millionen der Hypothefenbank zur Verfügung zu stellen Die Aufnahme einer neuen Anleihe würde also dann nicht notwendig sein.

Von einer reinen Staatsbank hat man Abstand genommen, weil eine Aktiengesellschaft eine besonders bewegliche und bewegliche und freie Unternehmungsform darstellt, leicht organisatorisch geändert werden kann, unabhängiger gegenüber selbstsüchtiger gegenüber selbstsüchtiger Wünschen politischer und wirtschaftpolitischer Parteien ist und die eventuelle Ueberleitung in ein reines Privatinstitut erleichtert. Hier sind also ähnliche Gesichtspunkte maßgebend gewesen, wie bei der Gründung der Zentralnotenbank des Reichs, der Deutschen Reichsbank, die ja, wie in allen großen Kulturstaaten, ein aktiengesellschafts­ähnliches Institut mit besonderen Privilegien, aber durchweg unter Verwaltung der Reichsgewalt stehend, geblieben ist. Neben der Aktienform hätte auch die Form einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frage kommen fönnen. Seit den Inkrafttreten des neuen Reichshypothekenbank­gesetzes sind aber diese Unternehmungsformen für Pfandbriefinstitute verboten. Es blieb also nur die Errichtung einer Aktiengesellschaft übrig, deren Aktienanteile in den Besitz des Staates und der Spar­fassen des Landes übergingen, und die ohne weiteres Normativbestimmungen des Reichshypotheken­bankgesetzes vom 13. Juli 1900 unterstellt wird.

Wir heben diesen Punkt um deswillen hervor, weil das Verdienst des Ministers Küchler, der ja auch die Staatssteuerreform in die Wege geleitet und durch­geführt hat, nicht geschmälert werden soll. Aber auch noch nach einer anderen Richtung hin ist die Ent­stehungsgeschichte des Hessischen Hypothekenbankgesetzes wichtig. Die Thatsache nämlich, daß der hessische Staat in seinem Gebiete eine private Hypothekenaftienbank mit Pfandbriefausgabe bisher nicht besaß, vielmehr auf auswärtige Privatbanken, namentlich die Frankfurter Hypothekenbank, die Rheinische Hypothekenbank in Mannheim und die Pfälzische Hypothekenbank in Lud­wigshafen, angewiesen war und jetzt den eigenartigen Versuch machte, eine eigene Hypothefenaktienbank unter staatlicher Leitung mit Beteiligung von Staatskapital und Kapital der Sparkassen ins Leben zu rufen, legt die Vermutung nahe, daß die Hessische Staatsregierung unter dem Eindruck der jüngsten Hypothekenbankskandale in Berlin und Stettin ein Konkurrenzinstitut zu gründen fich entschloß, um die Hessischen Kapitalisten und Pfand­briefbefizer in Zukunft möglichst vor einer Schädigung ihrer Vermögenswerte zu schützen. Ein solches Vor­gehen hätte sich gewiß ebenfalls empfohlen, aber ein solcher ursächlicher Zusammenhang besteht thatsächlich nicht. Denn vor Aufdeckung der betrügerischen Schwin­deleten eines Sanden und einer Spielhagen- Gruppe waren die Vorarbeiten für die hessische Hypothekenbank bereits abgeschlossen. Vielfach herrscht im großen Pub­litum auch der Irrtum vor, daß das Reichshypotheken­bankgesetz vom 13. Juli 1899, das zusammen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Straft rat, eine Folgeerscheinung der aufsehenerregenden zu sammenbrüche einiger Pfandbriefinstitute gewesen sei. Auch das ist, wie gesagt, nicht der Fall, denn das Reichsgesetz war zu einer Zeit fir und fertig, wo das deutsche Stapitalistenpublikum noch weit davon entfernt war, an der absoluten Solidität der Hypothekenbanken zu zweifeln. Nebenbei bemerkt hat sich, als der Schwindel von Sanden und Konsorten aufgedeckt wurde, der Interessentenkreise eine Panik bemächtigt, die, wie gewöhnlich bei solchen überraschenden Greignissen auf den Effektenmärkten, starf übertrieben war. Eine nehmen. Zeit lang hatte es fast den Anschein, als ob man in Kreisen, die den Geldmärkten ferne stehen und deren Thätigkeit nicht kritisch zu übersehen vermögen, die hypothekenbanken mit Sack und Pack als Gimpelfallen in Verruf thun wolle. Solche verallgemeinernde Urteile find, wie hier nachdrücklich hervorgehoben werden soll, berfehrt und können ganz ungewollt zu schweren Vermögensschädigungen der Pfandbriefbesitzer führen. Glücklicherweise sind die Skandale, wie sie in den Sanden und Spielhagenbanken vorkamen, ganz ver­einzelt geblieben, und die übrigen 37 deutschen Hypo­thefenbanken sind von der ganzen Krisis bisher gänzlich berschont geblieben.

*) Vergl. den Artikel in gestriger Nummer der Gießener Neuester. Nachrichten".

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Ganz besonderen Wert legt das neue hessische Ge­setz auf die Beteiligung der Sparkassen an dem Unter­Der Refervefonds der hessischen Sparkassen hat die Höhe von etwa 15 Millionen Mark erreicht, und wenn sie nur einen kleinen Prozentsaz( etwa 5 Proz.) dieser angesammelten Rücklagen dazu verwenden, Aftien der neuen Hypothekenbank zu übernehmen die Unter­handlungen hierüber sind zur Zeit bereits im Gange so wird es keine Schwierigkeiten machen, das fürs Erste notwendige Grundkapital glatt aufzubringen. Wenn die Bank mit einem voll eingezahlten Grundkapital von 3 000 000 Mt., von denen der Staat drei Viertel, also 24 Millionen, die Sparkassen ein Viertel, also drei Viertel Millionen, zeichnen, ihre Geschäftsthätigkeit er­öffnet, ist sie nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen in der Lage, Hypothekenpfandbriefe im Höchstbetrage von 45 Mia. Mt. auszugeben und einen entsprechenden Betrag von Hypothekendarlehen zu gewähren. Der An­teil der Sparkassen wird sich natürlich nach der Größe

ihres Geschäftsbereiches und ihrer Reserven bemessen, wären auf die 30 Spar- und Leihkassen des Landes zu verteilen. Gleichzeitig erhielten aber diese Sparkassen die erleichterte Möglichkeit, einen Teil ihrer durch­schnittlich vorhandenen Einlagen sie werden auf etwa 200 mil. Mr. geschätzt in den mündelsicheren Pfandbriefen anzulegen.

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Die Verbindung zwischen der Hypothekenbank und den Sparkassen ist also in doppelter Weise gedacht. Die Sparkassen sind an der Bank direkt mit Unternehmer­qualität und Dividendenbezug nach Maßgabe ihres Aktienbesizes beteiligt, und auf der anderen Seite sollen sie indirekt willfährige und regelmäßige Abnehmer der Pfandbriefe, die eine solide und gut verzinsliche Kapital­anlage darstellen, werden.

Aus diesem zweifachen Wechselverhältnis erwachsen dem Lande allgemeine nationalökonomische und sozial­politische Vorteile. Die Sparkassen fönnen gar nicht oder nur in bescheidenem Umfange ihre Spareinlagen in unfündbaren Darlehen ohne Tilgungszwang, den sog. Annuitätendarlehen", festlegen; denn diese Form der Kreditgewährung erschwert die Verfügung über die jederzeit fündbaren Einlagen und ihre Rückzahlung. Die Hypothekenbank dagegen wird besonders stark mit Annuitätsdarlehen arbeiten, denn dazu zwingen fie die rechsgesetzlichen Bestimmungen. Nach diesen müssen die Hypotheken an landwirtschaftlichen Grundstücken mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken be­stehen, und die jährliche Tilgungsquote darf nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals be­tragen. Es ist also in relativ einfacher Weise eine Art von Arbeitsteilung zwischen denjenigen Kassen und An­stalten des Landes, die nur fündbare Hypotheken­darlehen ausgeben und in ihrem Portefeuille mündelsichere Papiere besitzen, und demjenigen Zentralinstitut, das aktiv mit unfündbaren und amortisationspflichtigen Hypothekendarlehen und passiv mit der Pfandbriefaus­gabe arbeitet, bewerkstelligt.

Neben diesen Geschäften wird natürlich das neue Pfandbriefinstitut, das im Uebrigen seine Thätigkeit auf Liegenschaften im Großherzogtum beschränkt, auch andere Bankgeschäfte fultivieren, soweit sie reichsgesetz­lich zugelassen sind. Diese Geschäfte sind folgende:

1. Die Gewährung nicht hypothekarischer Dar lehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen llebernahme der vollen Gewähr­leistung durch eine solche Körperschaft und die Aus­gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so er­worbenen Forderungen;

2. Die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehn an indändische Störperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;

3. Den fommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeit­geschäften;

4. Die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maß­gabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundfapitals nicht über­steigen darf;

5. Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.

Im Einzelnen werden alle diese Verhältnisse erft durch das Statut der Bank, das bisher noch nicht er. schienen ist, geregelt werden. Mit Rücksicht auf dieses noch zu erlaffende Statut und ferner im Hinblick auf das Reichshypothekenbankgeset, das ja die Geschäfts­thätigkeit der Pfandbriefanstalten in ihrer ganzen Ge­schäftsführung auf das Genaueste regelt, ist das hessische Hypothefenbankgesez mit nur wenigen Artikeln- acht an der Zahl ausgekommen. Es ist ein bemerkens­wert furzes Gesez.

Nur dret Bestimmungen dieses Gesetzes bes dürfen an dieser Stelle noch der Hervorhebung. Finan ziell hat man die neue Hypothekenbank, da sie vor­wiegend mit Staatsmitteln arbeitet, durchaus konse­quenter Weise von allen Staats- und Kommunalsteuer­lasten befreit. Es ist dies ein Privileg, das der neuen Anstalt einen nicht unerheblichen und wertvolen Vor­sprung vor allen Privathypothekenaktiengesellschaften außerhalb des engeren hessischen Heimatlandes verleiht.

Du bist so lange for

Rildrehr verzweifelte. Aber nun

nun bist Du gekommen.

fast an Deiner

Dank! Gott sei Dant!"

bist hier, ich halte Dich in meinen Armen!

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Du

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ich wagte tapf zu erheben. t er"?" hauchte Meta,

zu kommen, aus Angst, wohl? D, Renate, Renate.

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woher sie gefommen!"

Diese Person hat hier nichts zu thun;"

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sie gehen,

bergieb mir!" flehte Meta

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habe bereut und gelitten- ich war dem Tode nahe. Sei in herzzerreißendem Tone. Ich habe gesündigt, aber ich

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Metas eistalte Hand in die einige

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Wort hervorbringen.

gab ihre Hand dann frei. ,, ich werde sie zu meiner Mutter bringen." blieben; sie drückte einen Kuß auf Metas talte Wange und Ihre Augen dankten ihm, obschon ihre Lippen stumm ,, Vertrauen Sie mir," sagte Baul mit weicher Stimme, nden Schritte stüßend, geleitete

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Sprache. Eines längst eingeschlummert seinen gläubigen Sinn durch den stillen Raum erflang. Er las gar über mit ihm auf been ejätet und begossen, bie bann ſaß er im niedern Stübchen neben ber Alten und las ihr vor aus dem Buche der Bücher. An bem 28orte ber heiligen Schrift erbaute er

und oft

mit

nur der einförmige Schlag der Wanduhr

Teierlicher Stimme, wenn die Alte schte sich an der Schönheit ihrer

Abends, da er zu

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