Eisert ** ahn

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Intelligenz

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

1 31.

Sonnabend den 30.

April

Anzeigen fuͤr die naͤchſte Samſtagsnummer wegen bis zum Dienſtag einſenden.

wolle man des Himmelfahrtstages

Die Expedition des Intelligenz⸗Blattes.

Amtlicher Theil.

e eee Das Großherzogliche Landgericht Friedberg an die Großh. Ortsgerichte dieſes Bezirks. Zetreffend: Die Beſtätigung von Verträgen über Immobilien und

die Fortführung der Grundbücher.

Wir haben verſchiedentlich wahrgenommen, daß bei lufnahme von Verſteigerungsprotocollen über Immobilien, Kaufnoteln u. ſ. w. die Contrahenten oft keineswegs mit derjenigen Genauigkeit von Ihnen bezeichnet werden, welche durchaus erforderlich iſt, wenn nicht Unrichtigkeiten entſtehen ſollen, die ſpäter nicht ohne Weiterungen beſeitigt werden können, jedenfalls ganz zweckloſe Arbeit veranlaſſen.

Wir machen Sie deßhalb namentlich auf folgende Punkte aufmerkſam, deren genaueſte Beobachtung wir Ihnen dringend empfehlen.

1) Die Vornamen der Contrahenten müſſen vollſtän dig und grade ſowie ſie in den Steuerzetteln ſtehen(oder, wenn ein Contrahent Steuern noch nicht bezahlt, nach Maßgabe der Taufprotokolle) angegeben wer den. Wenn alſo z. B. der Käufer oder(bei Theilzetteln) ein Erbe zwar gewöhnlich nur Heinrich genannt wird, aber Heinrich Carl heißt, ſo darf niemals nur der erſte Name, ſondern es müſſen beide Vornamen eingetragen werden. Sie dürfen daher Kaufnoteln, Verſteigerungs protokolle, Looszettel u. ſ. w. nie eher an uns einſenden, noch weniger Eigenthumsurkunden auf Stempel ausfertigen, bis Sie ſich durch Einſicht der Steuerzettel überzeugt haben, da ß die Vornamen dieſen entſprechend angegeben und eingetragen ſind. Iſt letzteres nicht der Fall, ſo muß erſt die erforderliche Aenderung(natürlich nach An⸗ hörung und mit Zuſtimmung der Betheiligung gemacht wer⸗ den. Bei Eintragung von Namen, die in Steuerzetteln noch nicht vorkommen, haben Sie ſich thunlichſt darüber zu verläſſigen, daß die Angaben genau und vollſtändig gemacht ſeien. Liegen verkaufte Objecte in verſchiedenen Gemar⸗ kungen, ſo muß von jeder Gemarkung die Nummer des Steuerzettels des Verkäufers angegeben werden, alſo nicht blos die Nummer die er in ſeinem Heimathsorte führt.

2) Wo die Contrahenten bei Ihnen zu unterſchreiben haben z. B. bei von Ihnen ausgefertigten Urkunden, iſt ſtrenge darauf zu ſehen, daß dieſe Unterſchriften ebenfalls vollſtändig und den Urkunden resp. Steuerzet⸗ teln entſprechend erfolgen.

3) Bei den Familiennamen dürfen nie die unterſchei denden Beinamen kerſter, zweiter ꝛc.) weggelaſſen werden, in welcher Beziehung wir Sie auf die Beſtimmungen der Inſtruktion in No. 34. des Regierungsblattes von 1850, ganz beſonders aber darauf aufmerkſam machen, daß

a) gleichnamige Perſonen nicht anders als durch beige fügte Nummern zu bezeichnen ſind, namentlich alſo niemals die Bezeichnungledig ge

braucht werden darf;.

p) die unterſcheidenden Nummern überall mit Buch ſt a ben(alſo erſter, zweiter, nicht J. II.) geſchrieben ſein müſſen, und

c) diejenige Nummer, welche eine gleichnamige Perſon hat, ſo lange ſie lebt und in der nämlichen Gemeinde wohnt, nie, alſo auch dann nicht geändert werden darf, wenn Perſonen, die niedrige Nummern hatten, verſtorben ſind(ſo daß alſo z. B. derjenige der Jo hannes Koſt dritter geheißen, dieſen Beinamen behält und nicht etwa alsdann erſter genannt werden darf, wenn Johannes Koſt erſter und zweiter vor ihm ver ſtorben), endlich

d) durch Tod oder Wegziehen eröffnete Nummern, wenn

ihr Inhaber im Grundbuche eingetragen war, vor

Ablauf von 30 Jahren überhaupt nicht mehr gebraucht

werden dürfen.

Friedberg den 18. April 1853.

Hofmann.

Kirchenbuchs-Auszug von Friedberg.

Monat März. Get ehtee!

13. Johann Konrad Ehrhardt, hieſiger Bürger und Schnei dermeiſter, des verſtorbenen hieſigen Buͤrgers und Schuhmachermeiſters Chriſtoph Ehrhardt ehelicher ledi ger Sohn, und Chriſtine Spamer, des Bürgers und Ackermanns zu Bruchenbrücken Johannes Spamer eheliche ledige Tochter.