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einwirken, und um zugleich die Verſchiedenheiten, welche in Anſehung dieſer Feier in den einzelnen Theilen des Groß⸗ herzogthums beſtehen, durch übereinſtimmende Vorſchriften zu beſeitigen, haben Wir verordnet, und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Verrichtungen der Gerichte und anderer öffent⸗ licher Behörden dürfen, außer in Fällen der Noth, oder wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, an Sonn- und Feſt⸗ tagen nicht vorgenommen werden, bei Vermeidung discipli⸗ närer Ahndung.
Dieſe Verfügung findet auch auf Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anwendung. 8
Art. 2. Feld⸗, Wieſen⸗, Garten⸗, Wald⸗ und ſon⸗ ſtige Oeconomie⸗Arbeiten, ferner öffentliche oder geräuſchvolle Handthierungen und Arbeiten der Fabrikanten, Handwerker und ſonſtiger Gewerbsleute, ſind, dringende Fälle ausge— nommen, an Sonn- und Feſttagen gänzlich unterſagt.
Zu den hier verbotenen Geſchäften und Handthierun⸗ gen ſind jedoch nicht zu zählen, ſolche, die ihrer Natur nach keine Unterbrechung leiden, z. B. die Arbeiten auf den Schmelzhütten, an den Kohlenmeilern ꝛc.
Art. 3. Die Müller haben das Mahlen an den erſten Tagen der drei hohen chriſtlichen Feſte, ſowie am Palm⸗ ſonntage den ganzen Tag über, an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen aber in der Zeit von 8 bis 11 Uhr Vor⸗ mittags zu unterlaſſen, inſofern nicht für dieſe Zeit aus beſonderen Rückſichten von dem Kreisrathe oder Landrathe ausnahmsweiſe die Erlaubniß zum Mahlen ertheilt wird.
Art. 4. Das Vieh in Heerden unter Aufſicht be— ſtellter Gemeindehirten an Sonn- und Feſttagen aus- und einzutreiben iſt zwar geſtattet, das Austreiben muß aber ſpäteſtens eine halbe Stunde vor— und das Eintreiben nicht früher als eine halbe Stunde nach dem öffentlichen Gottesdienſte geſchehen.
Sonſtiges Hüten von Vieh iſt, inſoferne nicht feld⸗ polizeiliche Anordnungen entgegenſtehen, erſt nach beendigtem Nachmittags-Gottesdienſte geſtattet.
Art. 5. Das Hauſiren mit Waaren und das öffent⸗ liche Feilhalten iſt an Sonn- und Feſttagen gänzlich un— terſagt.
Alle Läden der Kauf-, Handels- und ſonſtigen Ge⸗ werbsleute, mit Ausnahme der Apotheken, bleiben bis nach beendigtem Nachmittagsgottesdienſte geſchloſſen.
Den Bäckern, Metzgern, Specerei- und anderen Vic⸗ tualienhändlern iſt der Verkauf ihrer Waaren zwar geſtattet, jedoch iſt ihnen verboten, offene Läden zu halten, bevor der Nachmittags-Gottesdienſt beendigt iſt. Das Herumtragen und Feilbieten von Victualien iſt während des öffentlichen Gottesdienſtes unterſagt.
Art. 6. Den Inhabern von Wein-, Bier- und Brand⸗ weinſchenken und Wirthsgärten in und bei Ortſchaften iſt die Aufnahme von Gaäſten bis zum Schluſſe des öffentlichen Nachmittags-Gottesdienſtes verboten. Hierunter ſind jedoch Gaſthäuſer und Garküchen nicht begriffen.
Art. 7. Bis nach beendigtem Nachmittags-Gottes— dienſte ſind Tanz- und Muſikhalten in öffentlichen Häuſern, Scheibenſchießen, Jagden mit Treibern, öffentliche Spiele, und andere geräuſchvolle öffentliche Luſtbarkeiten verboten. An den erſten Tagen und am Vorabende der drei hohen chriſtlichen Feſte, ſowie in der ganzen Charwoche einſchließ— lich des Palmſonntags, ſind alle öffentliche Luſtbarkeiten gänzlich unterſagt.
Art. 8. Diejenigen, welche den vorſtehenden in den Art. 2— 7 enthaltenen Beſtimmungen zuwiderhandeln, verfallen in eine Polizeiſtrafe von dreißig Kreuzern bis zu fünf Gulden.
Kann die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo iſt
ſie vom Polizeigerichte in Gefängnißſtrafe zu verwandeln, in der Art, daß für zwölf Stunden Gefängniß dreißig l Kreuzer gerechnet werden. 0
Von allen eingehenden Geldſtrafen erhält der ver pflichtete Denunciant ein Dritttheil.
Art. 9. Unſeren ſämmtlichen Polizei-Behörden machen Wir es zur beſonderen Pflicht, durch der Oertlichkeit an⸗ ge gemeſſene Maßregeln dahin zu wirken, daß, ſowie über⸗ haupt, ſo auch insbeſondere in der Nähe der Kirchen, wäh⸗ rend und unmittelbar vor und nach dem öffentlichen Got⸗ tesdienſte jede Störung deſſelben vermieden werde.
Art. 10. Die verſchiedenen im Großherzogthum be⸗ ſtehenden Verordnungen über die Feier der chriſtlichen Sonn⸗ und Feſttagen ſind aufgehoben.
So wie Wir Uns zu Unſeren ſämmtlichen Dienern und Unterthanen einer ſtrengen Befolgung und Handhabung vorſtehender Anordnungen verſehen; ſo vertrauen Wir ihnen
U auch, daß ſie überhaupt in Heilighaltung der Sonn- und dre 4767 Feſttage Unſeren landesväterlichen Abſichten nach Kräften ergehen 5 zu entſprechen bemüht ſein werden. b da ſie 1 Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des junde 73„ beigedrückten Staats⸗Siegels. amen, dem 0 ˖ Darmſtadt, den 2. April 1841. en,, wie 1 (L. S. Lud WIG. te niemals g du Thil. Julienne“ goldene 5 1 l gunde. Ihce Die Hellſeherin. 1 at im Ehe Novellette. 1 und Diſtelt Vor etwas mehr als Jahresfriſt heirathete ein junger muäckig, alles
Kunſt- und Handelsgärtner zu St. Cloud, Namens André in une mau Folitton, ein ſehr achtbarer und würdiger Mann, die ſagen, wel Tochter eines Apothekers derſelben Stadt, Namens Ju- nchen,— lienne Lebret. André und Julienne hatten ſich lange ge⸗ ich habe zu liebt, und Aehnlichkeit des Temperaments, Gleichheit 19 daß ich der Jahre, der Neigungen, des Vermögens, Geſundheit und ie das ihrige, Kraft, und das ſchon wohlbegründete und einträgliche eden Manche Etabliſſement André's ſchienen dem jungen Paare eine dinahe in der dauernd glückliche Zukunft zu verſprechen. Zudem waren u wachen ode Beide genügſam und jedes für ſeinen Theil feſt ent- Margot mit!
ſchloſſen, das Leben ſich und dem Andern ſo angenehm uf Kundſchaf und leicht wie möglich zu machen, und man hätte darauf„Wo iſt ſchwören mögen, daß ſie fur eine lange Reihe von Jahren ſagte ſie im des Glücks der Flitterwochen genießen könnten.„Er iſt
Obwohl André Scherz und geſellige Luſt ſo ſehr liebte, als irgend Einer, ſo führte er doch eine äußerſt regelmäßige Lebensweiſe, und kam jeder Verpflichtung, die er einging, jedem Auftrage, der ihm ertheilt, jeder Zu—
utwortete, al te Frage in ſurbeugen ſoll
72 ſammenkunft, zu welcher er beſtellt wurde, pünktlich nach. 1 8 0 0 Julienne bemerkte übrigens bald, daß ihr Gatte regel- 1 75 mäßig dreimal in der Woche, genau um 7 Uhr Abends, ſenne 1 das Haus verließ und erſt nach zwei Stunden wieder 3 l heimzukehren pflegte. Wohin er ging, wußte ſie nicht, 2 eng und konnte es auch nicht herauskriegen. André parirte 1 0 der ihre neugierigen Nachfragen immer mit Scherzen oder Ge⸗ nen lächter. Uebrigens nahm ſie auch wahr, daß ſeine Aus—. gänge in irgend einer Beziehung auch Geſchäftsgegenſtände kanntme zum Zwecke haben mußten, denn er gab niemals Geld aus, wie er doch in einem Kaffeehauſe oder Eſtaminet gethan haben würde. Julienne's Schlüſſe gingen jedoch niemals älter
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weiter, und wäre das junge Ehepaar für ſich geblieben, ohne Einmiſchung Fremder, ſo würde daraus niemals auch nur die mindeſte Störung des guten Einvernehmens Bei— der entſtanden ſein.
Allein es muß ein langes Gäßchen ſein, das keine Krümmung hat; und ein ſehr unbedeutender Umſtand ver—
(1630) m Dormſtags 10 aue auf fut mir var ende pen dulerbacher u. Wülngshulber


