Ausgabe 
10.11.1852
 
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tariſation und Erbvertheilungen mitzuwirken, ſowie das Gericht auf Fälle, in welchen Vormünder oder Curatoren zu beſtellen find, aufmerk⸗ ſam zu machen. Er iſt verpflichtet, die Beſcheinigungen auszuſtellen, welche das Gericht bedarf, um beurtheilen zu können, ob dem Abſchluſſe einer Ehe civilrechtliche Hinderniſſe im Wege ſtehen. Art. 13. In Betreff der Grundbücher werden dem Vorſteher des Ortsgerichts die durch das Geſetz vom 29. Oktober 1830, betr. die Sicherung des Grund⸗ eigenthums und Hypothekenweſens, und durch die weitere, in dieſer Be⸗ ziehung ergangenen Verordnungen dem Ortsvorſtand übertragenen Funk⸗ tionen zugewieſen. 2) des geſammten Ortsgerichts. Art. 14. Den Ortsgerichten iſt in Beziehung auf unbewegliche Sachen das öffentliche Schätzungsamt übertragen, inſofern die Stadt- und Landgerichte für einzelne Sachen nicht beſonders Schätzer ernennen. Bei Schätzungen von Gebäuden können zwei dazu von den Gerichten zu ernennende und zu verpflichtende Bauhandwerker⸗ nämlich ein Zimmermeiſter und ein Maurermeiſter, oder an deren Statt, erfahrene Bauunternehmer, inſo⸗ weit nicht ſchon unter den Gerichtsmännern ſolche Bauhandwerker oder Bauunternehmer ſich befinden, zugezogen werden. Die Schätzung von Mobilien können die Stadt⸗ und Landgerichte einem oder mebreren Mitgliedern der Ortsgerichte übertragen. Art. 15. Dem Ortsge⸗ richte liegen die bei Hypotheken, bei Verträgen über Immobilien oder ſonſt erforderlichen Fragebeantwortungen ob; ebenſo die Begutachtungen bei Veräußerungen von Mündelgütern, bei Gütertheilungen, bei Thei⸗ lungen von Grundſtücken, bei Gutsanſchlägen, oder wo ſonſt das Ge⸗ richt eine Begutachtung vom Ortsgerichte verlangt. Außerdem liegt den Ortsgerichten ob, Vormünder und Curatoren vorzuſchlagen. Die Ein⸗ träge und Löſchungen im Ortshypothekenbuche werden von, dem Vorfſteher vorgenommen und in Gemeinſchaft mit den Gerichtsmännern beglaubigt. B. Bei der ſtreitigen Gerichtsbarkeit. Art. 10. Bezüglich der ſtreitigen Gerichtsbarkeit hat: J. der Vorſteher des Ortsgerichts die Berichte über Zulaſſung zum Armenrecht zu erſtatten; auch liegt ihm die Vornahme von Zwangsverſteigerungen jeder Art, der Vollzug gerichtlich erkannter Beſchlagnahmen, Ausweiſungen und Urtheilsvoll⸗ ſtreckungen, wenn er damit beauftragt wird, ob. Den gerichtlichen Aus⸗ pfändungen und Ausweiſungen muß er entweder ſelbſt beiwohnen oder einen Gerichtsmann damit beauftragen. II. In Gemeinſchaft mit den Gerichtsmännern hat er die Fragen zu beantworten, deren Exörterung der Genehmigung von Zwangsveräußerungen vorausgehen muß. Schätzun⸗ gen find nach Vorſchrift des Art. 14 vorzunehmen. C. Bei der Strafrechtspflege. Art. 17. Es gehört zu den Dienſtobliegen⸗ heiten der Mitglieder der Ortsgerichte bei vorfallenden beſonderen ge⸗ richtlichen Akten(Leichenſchau u. dgl.) das Schöffenamt, in Gemäßbeit der beſtehenden Vorſchriften, zu verſehen. Auf Verlangen der Stadt⸗ oder Landgerichte hat der Vorſteher zwei Mitglieder des Ortsgerichts (Schöffen) im Voraus zu bezeichnen, welche als Urkundsperſonen in den geeigneten Fällen dienen ſollen; es ſteht ihm jedoch auch frei, ſelbſt dieſe Funklion nebſt einem Gerichtsmann mit zu übernehmen. Schätzungen ſind nach Vorſchrift des Art. 14 vorzunehmen. Die Ausſtellung von Leumundszeugniſſen ſowie die etwa geforderten Berichte über Gnaden⸗ geſuche gehören in den Geſchäftskreis des Ortsgerichts. Art. 18. Gegenwärtiges Edikt tritt mit dem 1. März k. J. in Wirkſamkeit. Unſer Miniſterium der Juſtiz iſt mit der Vollziehung deſſelben beauf⸗ tragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 16. Oktober 1852. 5 (L. S.) LUDWIG.v. Lindelof⸗ 2) Beſtätigung von Stiftungen und Vermächtniſſen im 3. Quar⸗ tal 1852 und zwar: 1) Vermächkniß des zu Aſchaffenburg verlebten katholiſchen Pfarrers Leypold von 100 fl. an die kath. Kirche zu Gon⸗ ſenheim für Abhaltung eines Jahrgedächtniſſes und von 500 fl. an die Civilgemeinde Gonſenheim für Gründung einer Kleinkinderbewahranſtalt; 2) der Heinrich Rohr's Wittwe zu Keſtrich von 150 fl. zu Gunſten der chriſtlichen Gemeinde zu Keſtrich reſp. der daſigen Armenz 3) Schenkung mehrerer israclitiſchen Einwohner zu Alzey an die daſige israelitiſche Gemeinde im Betrag von 500 fl., ſowie eines Hauſes nebſt Garten zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauſes für den Rabbinen in einer Synagoge; 4) Stiftung des Wilhelm Schäfer II. von Grüningen an die daſige Kirche im Betrag von 200 fl. zu Gunſten der Armen; 5) Ver⸗ mächtniß des Bär Löwenſtern von Höringhauſen an die daſige israeli⸗ liſche Religionsgemeinde von 100 fl. für Abhaltung eines jährlichen Gebetes am Sterbetage des Stifters; 6) Schenkung eines Ungenannten an das biſchöfliche Seminar zu Mainz im Betrage von 200 fl. zur Stiftung eines Freiplatzes für einen armen Seminariſten; 7) desgl. eines Ungenannten an die katholiſche Kirche zu Gießen im Betrage von 500 fl. zum Zweck der Errichtung einer Uhr auf dem Thurme der katholiſchen Kirche daſelbſt; 8) Stiftung der Specht'ſchen Eheleute zu Gaulsheim zum Vortheil der katholiſchen Kirche daſelbſt im Betrag von 100 fl. für Ab⸗ haltung von 2 jährlichen Seelenämtern; 9) Schenkung eines Unge⸗ nannten an die katholiſche Kirche zu Oppenheim im Betrag von 300 fl. für Stiftung eines Jahrgedächtniſſes; 10) Stiftung der Mariane Weil zu Mainz von 100 fl. zu Gunſten des Central-Armen⸗Fonds zu Mainzz 11) der Peter Naab'ſchen Eheleute zu Nierſtein von 200 fl. zu Gunſten der evangeliſchen Armen zu Nierſtein. 3) Bekanntmachung Gr. Mini⸗ ſteriums der Juſtiz vom 16. Oktober, daß das im Regierungsblatt No.

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11 publieirte Geſetz vom 21. Februar 1852 die Erwerbung des Grund⸗

eigenthums und die beſonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betr., mit Allerhöchſter Genehmigung S. K. H, des Groß⸗

herzogs nicht, wie in der Bekanntmachung vom 23. Juli Regbl. No.

41 Seite 318 beſtimmt iſt, mit dem 1. Nov. d. J., ſondern erſt mit dem 1. Januar 1853 in Kraft tritt. 4) Erhebung in den Fürſten⸗ ſtand. S. K. H. der Großherzog haben geruht durch allerhöchſſe Ent⸗ ſchließung vom 1. Sept. 1852 die Gräfin Dorothea Louiſe Caroline Anna zu ZAſenburg und Büdingen in den Fürſtenſtand zu erheben und zu genehmigen, daß dieſelbe in Zukunft den NamenFürſtin zu Jſenburg und Büdingen führe. 5) Dienſtnachrichten. Am 1. Oktober haben S. K. H. der Großherzog den Hofſecretär Hofkammerrath Hamm zum Hoföconomierath zu ernennen geruht; am 7. Okt. wurde dem Pfarrer Schmeel zu Walldorf die reformirte Pfarrſtelle zu Waldmichelbach, und

dem Pfarramts⸗Candidaten und Hülfslehrer an dem Schullehrer⸗Seminar

zu Friedberg Römheld von Leihgeſtern die Mitpreviger⸗ und erſte Lehrer⸗ ſtelle zu Großgerau übertragen. 6) Geſtorben find: am 25. Sept.

5 0 5 a 0 der Reviſor bei der Steuercontrole Hörr; am 5. Okt. der penſ. Archivar 4

Schweickardt zu Mainz; am 10. Okt. der Kreisveterinärarzt Dr. Riffel zu Sprendlingen.

Der Dlinde von Chamouny. Eine Reiſeerinnerung von Charles Nodier. (Fortſetzung.)

Verzeihen Sie mir, Gervais, ich kannte ſie nicht; ich wollte nur den Grund Ihrer Trennung von ihr finden.

Sie lebt, ſagte er bitter lächelnd und ſchwieg einen Augenblick,ich weiß nicht, ob ich Ihnen ſchon ſagte, daß ſie Eulalie hieß und dieß ihr Platz war. Plötzlich brach er wieder ab;Eulalie, wiederholte er und ſtreckte ſeine Hand aus, als wollte er ſie an ſeiner Seite finden. Puck leckte ihm die Finger und ſah ihn mitleidig an; ich würde mich nicht für eine Million von Puck getrennt haben.

Beruhigen Sie ſich, Gervais, und vergeben Sie

mir, wenn ich eine Wunde wieder aufriß, die kaum ge

heilt iſt. Ich kann das Uebrige Ihrer Geſchichte errathen: die merkwürdige Aehnlichkeit zwiſchen Eulaliens und Ihrem Schickſal erregte des Vaters Theilnahme und Sie wurden ſein zweites Kind.

Ja, ich wurde ſein zweites Kind, und Eulalie ward meine Schweſter; meine gütig aufgenommene Mutter und ich wohnten in dem neuen Hauſe, welches das Schloß ge nannt wird. Eulaliens Lehrer waren auch die meinigen; zuſammen lernten wir jene göttlichen harmoniſchen Töne, welche die Seele zum Himmel erheben; zuſammen laſen wir

durch Hilfe von Relief-Druck mit unſern Fingern die er-

habenen Gedanken der Philoſophen und die herrlichen Schöpfungen der Dichter. Ich verſuchte einige der lieb

lichen Bilder derſelben nachzuahmen, und zu ſchildern, was

Eulalie bewunderte meine Verſe, Ach, wenn Sie

ich nicht geſehen hatte. und das war Alles, was ich wünſchte.

ſie hätten ſingen hoͤren, Sie würden geglaubt haben, daß

ein Engel ſich in dieſes Thal herabgelaſſen. Jeden Tag

in der guten Jahreszeit wurden wir zu dieſem Felſen ge⸗

leitet, der daher von den Einwohnern auf dieſer Seite der Blindenfels genannt wird; hier leitete der gütigſte der Väter unſere Tritte, und gab uns unzähliche Beweiſe der zarteſten und liebevollſten Aufmerkſamkeit. Um uns

war ein Teppich von Veilchen und Maßlieben, und wenn wir die letztere Blume durch Berührung an ihrem kurzen Stengel und ihrer ſammetnen Blüthe erkannt hatten, ſo erfreuten wir uns daran, ſie zu pflücken, und wiederholten dieß unſchuldige Vergnügen wohl hundertmal; es diente

uns als erſtes Geſtändniß der Liebe.

Während Gervais weiter erzählte, bekam ſein Ant⸗ litz einen traurigen Ausdruck, eine Wolke ging über ſeine

Stirn, er wurde plötzlich trübe und ſchwieg; in ſeinern Erregung trat er gedankenlos auf eine Alpenroſe, die je- doch ſchon an ihrem Stiele verwelkt war, ich nahm ſie

Daſein iſt m. nigt.

ein wenig fern nur weil ſie Hauptgegenſtal Eines Tages en, und ergöß der Luft, all b der Vögel; wir Eis, die durch ſanken von de Rauschen der e Ich weiß nicht Beiden zugleich heit menſchliche bon Furcht un die Arme, hielt 3

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