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Intelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Vilbel und Nidda
im Beſonderen.
Mittwoch den 10. November
1832.
Regierungsblatt⸗Auszüge.
Nr. 52 enthält: 1) Edikt, die Organiſation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oherheſſen betr. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. c. Um in Unſeren Provinzen Starkenburg und Ober- heſſen die Mißſtände zu beſeitigen, welche durch die in Folge des Art. 30 der Gemeideordnung vom 30. Juni 1821 ſtattgefundene Uebertragung von Güterſchätzungen und von einzelnen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die dermaligen Ortsvorſtände her— vorgetreten ſind, zugleich um die in jenem Artikel 30 der Gemeinde- ordnung in Ausſicht geſtellte Organiſation dieſer Geſchaftszweige zu bewerkſtelligen und dadurch den Gerichten dieſer beiden Provinzen gleichförmig organiſirte Hülfsbehörden zu verſchaffen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: 1. Bildung der Ortsgerichte und deren dienſtliche Stellung.— Art. 1. In jeder Gemeinde Unſerer Provinzen Starkenburg und Oberheſſen ſoll eine Hülfsbehörde der Juſtiz, unter dem Namen„Ortsgerichte beſtehen. Ausnahms⸗ weiſe kann eine ſolche Bebörde auch für mehrere Gemeinden gemein— ſchaftlich von Unſerem Miniſterium der Juſtiz angeordnet werden.— Art. 2. Das Ortsgericht ſoll beſtehen: 1) aus einem Vorſteher; 2) aus a) aus drei Mit⸗ gliedern, wenn die Bevölkerung der Gemeinde weniger als 3000 Seelen zählt; b) aus vier Mitgliedern, wenn dieſe Bevölkerung 3000 Seelen und mehr zählt. Für unſere Städte Gießen und Offeubach wird die Zahl dieſer Gerichtsmänner auf fünf, für Unſere Reſidenzſtadt Darm⸗ fladt auf ſieben beſtimmt.— Art. 3. Vorſteher des Ortsgerichts iſt, in⸗ ſofern nicht die Staatsregierung für dieſes Amt in einzelnen Gemeinden einen beſonderen Beamten auf Widerruf ernennt, der Bürgermeiſter. Beſtehen in einer Bürgermeiſterei mehrere Ortsgerichte, ſo iſt der Bür⸗ germeiſter Vorſteher des Ortsgerichts derjenigen Gemeinde, in welcher er wohnt; bei den Ortsgerichten der übrigen zu einer Bürgermeiſterei vereinigten Gemeinden haben alsdann die daſelbſt wohnenden Beigeord⸗ neten das Vorſteheramt zu bekleiden, wenn nicht Unſer Miniſterium der Juſtiz eine andere Beſtimmung trifft. Der im Dienſte älteſte Gerichts⸗ mann, und bei gleichem Dienſtalter der an Jahren Aelteſte iſt der Stellvertreter des Vorſtehers, ſobald dieſer verhindert iſt, oder wenn er jenen zur Verſehung einzelner Geſchäfte beauftragt, inſofern das Mini⸗ ſterium der Juſtiz nicht ein anderes anordnet.— Art. 4. Die dem Vor⸗ ſteher beigegebenen Gerichtsmänner ſollen aus den Einwohnern der Ge⸗ meinde, für welche das Ortsgericht beſtimmt iſt, ernannt werden. Um⸗ faßt der Bereich dieſer Behörde mehrere Gemeinden, ſo wird aus jedem Orte wenigſtens Ein Gerichtsmann beſtellt. Die Gerichtsmänner müſſen, mit Ausnahme des Ortsbürgerrechts, die zur Wählbarkeit für den Ge⸗ meinderath erforderlichen Eigenſchaften haben, von unbeſcholtenem Rufe, orts⸗ und feldkundig, mit dem Güterwerthe bekannt, auch ſonſt befähigt ſein, und zur Zeit ihrer Beſtellung Grundvermögen beſitzen. Sie werden auf Widerruf ernannt. Die Ernennung der Gerichtsmänner liegt den Stadt- und Landgerichten, nach vorherigem Benehmen mit den einſchlä⸗ Die Ernennung und Entlaſſung der Gerichtsmänner unterliegt der Beſtätigung des Miniſteriums der Juſtiz. — Art. 5. Die Ortserichte ſind zunächſt den Stadt⸗ und Landge⸗ richten untergeben, und haben deren Weiſungen zu befolgen. Die Vor⸗
ſteher der Ortsgerichte und die Gerichtsmänner werden von den Stadt⸗
und Landgerichten auf ihre Dienſtobliegenheiten verpflichtet.— Art. 6. Die Vorſteher und Gerichtsmänner ſtehen in dieſer ihrer Eigenſchaft unter der Disciplinarſtrafgewalt der Juftizbehörden. Die Stadt⸗ und
Landgerichte können gegen dieſelben Disciplinarſtrafen und zwar Ver⸗ weiſe, Einlegung von Wartboten und Geldſtrafen bis zu zwanzig Gul— den erkennen. Haben die Gerichte dieſes Strafmaß vergeblich ange— wendet, oder finden ſie daſſelbe bei gröberen Dienſtvergehen unzureichend, ſo wird auf ihren Antrag Unſer Miniſterium der Juſtiz das Geeignete verfügen.— Art. 7. Weder die Vorſteher noch die Gerichtsmänner haben Beſoldungen zu beziehen; jedoch ſind ſie in den dazu geeigneten Fällen zum Bezuge von Gebühren berechtigt, worüber in der zu erthei— lenden Inſtruktion das Nahere beſtimmt werden wird.— Art. 8. Das Ortsgericht benutzt bei ſeinen Ausfertigungen, inſofern der Bürgermeiſter zugleich Vorſteher des Ortsgerichts iſt, das Bürgermeiſterei⸗-Siegel, an⸗ dernfalls das ihm verliehene Dienſtſiegel. Die vorkommenden Schrei⸗ bereien beſorgt der Vorſteher, und liefert die dazu erforderlichen Schreib materialien; er wird dafür durch die ihm beſtimmten Gebühren ent ſchädigt.— 11. Geſchäftsordnung für die Ortsgerichte.— Art. 9. Dem Vorſteher liagt die Leitung, die Ueberwachung und in den geeig⸗ neten Fallen die Zutheilung der in den Bereich des Ortsgerichts gehö⸗ renden Geſchäfte ob; auch hat er für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, ſowie fur Aufbewahrung des Ortshypothekenbuchs und der Grundbücher nebſt den dazu gehörigen Karten zu ſorgen. Er ift ver⸗ bunden, die ihm von dem Stadt- oder Landgerichte aufgetragenen öffent— lichen Bekanntmachungen zu beſorgen und in dem Falle, in welchem von den Gerichten, oder inſoweit dies zuläſſig iſt, von den Stadt- und Land⸗ gerichtsdienern Verfügungen zur Bekanntmachung an die Betheiligten mitgetheilt werden, dieſe Verfügungen entweder ſelbſt oder durch die Ortogerichtsdiener dieſen Betheiligten zuzuſtellen, und davon unverzüglich dem Stadt⸗ oder Landgerichte die Anzeige zu machen.— Art. 10. Die Geſchäfte des Ortsgerichts werden von dem Vorſteher mit Zuziehung der Gerichtsmänner beſorgt, inſofern nicht nach den Beſtimmungen dieſes Edikts der Vorſteher allein zu handeln hat, oder ſonſt eine abweichende Verfügung getroffen iſt. Der Vorſteher iſt verbunden, ſämmtliche Mit⸗ glieder des Ortsgerichts zur Theilnahme an dieſen Geſchäften einzuladen. Ueber das von dem Ortsgericht vorgenommene Geſchäft iſt eine Urkunde aufzunehmen, und ſolche iſt von ſämmtlichen Mitgliedern deſſelben, welche bei dem Geſchäfte thätig waren, zu unterſchreiben. Die Urkunde muß außer dem Vorſteher wenigſtens von zwei Gerichtsmännern, in Darm⸗ ſtadt, Gießen und Offeubach wenigſtens von drei Gerichtsmännern un⸗ terſchrieben ſein. Dieſe Vorſchrift leidet auch auf die von den Ortsge⸗ gerichten zu erſtattenden Berichte Anwendung.— III. Wirkungskreis der Ortsgerichte.— 4. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 1) und zwar des Vorſtehers allein.— Art. 11. Bezüglich der ſogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit iſt der Vorſteher des Ortsgerichts beauftragt die nachbezeichneten Verträge, welche nach den beſtehenden Geſetzen rich— terlicher Beſtätigung bedürfen, zu protokolliren: die auf unbewegliche Sachen gerichteten Kauf- und Tauſchverträge, Schenkungs und Ueber⸗ gabsverträge, ſowie Gütertheilungen und Eheverträge. Es werden dem⸗ ſelben in dieſer Beziehung die in den Contrakten-Reglements vom 29. November 1769 und vom 21. Februar 1770 den Schultheißen, Unter⸗ beamten oder Amtsſchreibern zugetheilten Funktionen übertragen.— Art. 12. Der Vorſteher des Ortsgerichts hat ferner die Viehhandels⸗ protokolle, wo dieſes nicht durch die Stadt- und Landgerichte ſelbſt ge⸗ ſchieht, aufzunehmen, freiwillige Verſteigerungen, wie auch öffentliche Verpachtungen abzuhalten und Unterſchriften Dritter zu beglaubigen. Es liegt ihm ob, alle im Bezirke des Ortsgerichts vorfallende Sterbfälle dem Stadt- oder Landgericht anzuzeigen, und wenn es erforderlich iſt, Obfignationen vorzunehmen, das Protokoll darüber zu führen und ein⸗ zuſenden, auch auf Verlangen des Stadt- oder Landgerichts bei Inven⸗


