Intelligenz-Vlatt
Aeühanz. 14 5 fuͤr die
ter Sil
Tpermann)
. Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, die Kreiſe Kriedberg, Vilbel und Nidda
1 9 im Beſonderen.
4 70.
Mittwoch den 8. September
1852.
ö 17. 18% 1 79* 5 1 8 7 Amtlicher Theil. eee N 1
Agg. Ju. Aug Der Großherzoglich Heſſiſche
and, Kreisrath des Kreiſes Friedberg Te an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes, ſowie die Ge—
9 30 1001 meindeeinnehmer.
e Betreffend: Die Beitreibung der Communalintraden in dem Kreiſe
20 5 40 Friedberg.
n Verſchiedene mir während meines Amtsantritts zur Taxe Genehmigung vorgelegte Liquidationen haben mich überzeugt, und Bubb daß die ſeiner Zeit von dem Gr. Kreisrath des Kreiſes r— ach Friedberg und der Gr. Regierungscommiſſion zu Friedberg September.
krückſichtlich der Beitreibung der Communalintraden und der 7—— dekretur der Liquidationen gegebenen Vorſchriften in Ver⸗ — 15 geſſenheit gerathen zu ſein ſcheinen; wenigſtens ſeither nicht 8 n beachtet worden ſind.
— Indem ich daher die dieſerhalb am 22. Februar 1836 und 30. Januar 1842, ſowie 10. September 1850 er⸗ laſſene Ausſchreiben unten in Abdruck folgen laſſe, be⸗ — merke ich Ihnen weiter, daß ich pünktliche Darnachach— ah tung von Ihnen erwarte, und daß es mir leid ſein
15¼ 4% würde, bei etwaiger Nachläſſigkeit von Ihrer Seite gegen 6.5 1 Sie mit Strafen vorgehen zu müſſen, die ich aber um o gewiſſer eintreten laſſen werde, als ich in der pünkt⸗ lichen Beitreibung der Communalintraden nur allein die 5.„ Möglichkeit für die Gemeinden erblicke, ihre eigenen Ob- 12 2 l legenheiten zu erfuͤllen, insbeſondere ſchuldige Zinſen und „2 90 Capitalien zu bezahlen und den Credit der Gemeinden zu 7 201˙ erhalten, oder dort, wo er geſunken iſt, wieder zu befeſtigen. ZF Ich bemerke darum noch weiter, daß in allen 2/601 Fallen, in denen von mir Friſten bewilligt worden ſind, 9% des in der letzten Columne der Liquidations-Verzeichniſſe 1 6 unter Anführung des Datums und der Nummer der Ver⸗ 17 11 figung, bemerkt werden muß und dieſe Verfügungen ſelbſt 6— 66 beizuſchließen ſind. In allen anderen Fällen, in welchen 2— 2 kine Friſten bewilligt worden ſind, muß die Nummer des , Ffandbefehls bei jedem einzelnen Poſten vorgemerkt werden. 185 Friedberg den 26. Auguſt 1852. MRSA Müller. 2—* 7 5 Friedberg den 22. Februar 1836. *— 1 5 Indem ich Ihnen die genaue Befolgung der in obige
Betreffe erlaſſenen höchſten Inſtruktion vom 24. Mai 183 wiederholt einſchärfe, ſehe ich mich veranlaßt, einzelne bis— her zum Theile vernachläſſigte Beſtimmungen Ihnen noch
Bürgemiftt 41 4½l.
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beſonders ins Gedächtniß zurückzurufen, und zugleich die— jenigen Erläuterungen und weiteren Vorſchriften beizufügen, welche einestheils die richtige Anwendung jener Inſtruk— tion, und anderntheils eine ſichere Controle über Ihre deß— fallſige Thätigkeit bedingen:
1) In den§§. 9 und 10 der Inſtruktion iſt die Friſt, binnen welcher die Gemeindeeinkünfte nach ihrer Ver— fallzeit beigetrieben werden ſollen, genau vorgeſchrieben. Um in jedem einzelnen Falle beurtheilen zu können, ob dieſe Friſt von den Gemeindeeinnehmern pflichtmäßig ein⸗ gehalten worden iſt, weiſe ich dieſelben an, den Mahnbe— fehlen nicht nur das Rechnungsjahr, in welches die Aus— ſtände gehören, ſondern auch bei jedem verzeichneten Poſten die Verfallzeit deſſelben anzumerken, z. B. Ackerpachtgeld: Martini, Heugras: Jacobi, ältere Rückſtände 3. Ziel: Monat September, Communalgeld 3. Ziel: Monat Auguſt ꝛc. Ausnahmsweiſe darf dies nur bei denjenigen Ausſtänden unterlaſſen werden, bei welchen die Verfallzeit aus der Be— zeichnung des Rückſtandes ſelbſt ſchon hervorgeht, z. B. Schulgeld 2. Quartal, Schulverſäumnißſtrafe 3. Quartal u. dgl. m.
2) Die Juſtruktion ſetzt, als ſich von ſelbſt verſtehend, voraus, daß die Gemeindeeinkünfte bis zu ihrer Verfallzeit von den großh. Bürgermeiſtern den Gemeindeeinnehmern in Einnahme dekretirt ſein müſſen. Ich mache die Bürger— meiſter auf dieſe ihre Verpflichtung zu einer zeitigen Ein— nahme-Dekretur noch beſonders aufmerkſam, und erkläre dieſelben für jede deßfallſige Vernachläſſigung verantwortlich.
3) Nach So. 10 und 12 der Inſtruktion ſollen in dem Mahnbefehle unter dem Namen eines jeden Schuld— ners ſeine ſämmtlichen bis zur Aufſtellung deſſelben fällige Schuldpoſten beiſammen verzeichnet werden, dergeſtalt, daß der Gemeindeeinnehmer für jeden ausgelaſſenen Poſten per— ſönlich haftet. Es iſt daher nicht zuläſſig, und wird ins- künftige gerügt werden, wenn, wie es bisweilen geſchehen iſt, verſchiedene Mahnbefehle wegen fälliger Gemeindeein— künfte, z. B. ein beſonderer wegen rückſtehenden Schulgeldes vom 2. Quartal und ein beſonderer wegen rückſtehenden Communalgeldes oder Grasgeldes aus demſelben Quartal ausgeſtellt werden. 2
4) Zu größerer Ordnung und Erleichterung der Con⸗ trole ſollen die Schuldner ſowohl in den Mahnbefehlen, als den Pfandbefehlen(zur Pfandverfügung eingeſendete Aus⸗ ſtände⸗Verzeichniſſen) inskünftige in alphabetiſcher Ordnung eingetragen werden, wie dies auch bereits in den Beilagen⸗ Muſtern Nr. 2 und 8 der Inſtruktion angedeutet iſt.


