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5) Zu gleichem Zwecke iſt es erforderlich, daß ins⸗ künftige, alle in ein und daſſelbe Rechnungsjahr gehörigen
Mahnbefehle und Pfandbefehle mit fortlaufenden Nummern,
jede unter ſich, verſehen werden; z. B. der erſte Mahn⸗ befehl in einem Rechnungsjahr mit Nr. 1, der zweite mit Nr. 2 und eben ſo der erſte Pfandbefehl mit Nr. 1 u. ſ. w. Ueber die zur Pfandverfügung eingeſendeten Verzeichniſſe haben ferner die Gemeindeeinnehmer ein Regiſter nach der Form⸗Muſter Nr. 6 der Inſtruktion zu führen. Bei dieſem Regiſter darf nur gedrucktes Formularpapier angewendet werden.
6) Wenn ein Schuldner verſtorben iſt, ſo genügt es nicht ſtatt deſſen ſeine Erben oder Kinder im Allgemeinen ohne beſondere Namhaftmachung derſelben in die Mahn⸗ und Pfandbefehle einzutragen; es iſt vielmehr erforderlich, daß die Erben resp. Kinder, auf welche die Schuld über⸗ gegangen iſt, unter Beifügung des Betrages, welchen jedes Einzelne derſelben davon zu berichtigen hat, ſpeziell ver⸗ zeichnet werden. b 5 f f
7) Die großh. Bürgermeiſter ſollen die Gemeinde⸗ diener über die denſelben nach§. 12 bis 17 der Inſtruk⸗ tion obliegenden Verpflichtungen nach vorgängiger Verle⸗ ſung dieſer§§. noch beſonders unterrichten, und es ſind dieſelben bei eigener Verantwortung zu überwachen ver⸗ pflichtet, daß dieſe Vorſchriften von den Gemeindedienern pünktlich zur Ausführung gebracht werden. Insbeſondere iſt dafür zu ſorgen, daß die im F. 17 vorgeſchriebene ſpe⸗ zielle Beſcheinigung der vollzogenen Mahnung nicht unter⸗ bleibt.
8) In Bezug auf die nach§. 18 und 19 von den Gemeindeeinnehmern und Bürgermeiſtern hierher zu er— ſtatteten Berichte bemerke ich, daß ſich dazu des von mir vorgezeichneten Formularpapiers bedient werden muß. Wer dergleichen bedarf, kann es auf meinem Büreau beziehen.
Zugleich verweiſe ich die großh. Bürgermeiſter auf ihre im§. 19 ausgedrückte Verpflichtung, die Rückſtands⸗ verzeichniſſe binnen 3 Tagen zur Pfändung an mich ein⸗ zuſenden, mit dem Bemerken, daß ich ſolche gegenfalls durch Wartboten auf Ihre Koſten abholen zu laſſen gemuͤßigt wäre.
9) Daſſelbe gilt rüͤckſichtlich der im§. 72 verord⸗ neten vierteljährigen Einſendung der abſchriftlichen Ver— zeichniſſe über die Pfändungs- ꝛc. Koſten an mich. Ich ſchreibe vor, daß dieſelbe in Zukunft jedesmal binnen der erſten 8 Tage nach Ablauf eines Quartals geſchehen ſoll. Es iſt ſich dazu gedruckten Formularpapiers nach Muſter Nr. 15 zu bedienen.
10) Den Gemeindeeinnehmern muß ich den Inhalt des§. 73 der Inſtruktion noch ganz beſonders in das Ge— dächtniß zurückrufen. Derſelbe lautet wörtlich wie folgt:
„Der Gemeindeeinnehmer iſt für den richtigen Ein— gang aller Intraden, deren Erhebung er zu beſorgen hat, perſönlich verantwortlich.
„Sämmtliche ausſtehende Poſten, von welchen er nicht darthun kann, daß er zur Beitreibung derſelben alle, in dem II. Abſchnitte dieſer Inſtruktion als erlaubt erklärte und nach Beſchaffenheit des Falles geeignete Maßregeln zur rechten Zeit ergriffen habe, können ihm von der hoͤhe⸗ ren Behörde perſönlich zur Laſt geſetzt und von ihm ſelbſt oder von ſeinen Bürgen beigetrieben werden. Der Beweis, daß der Gemeindeeinehmer hiernach ſeine Obliegenheit er⸗ füllt hat, kann nur durch die bei dem Kreisrath niederge⸗ legten Aktenſtücke über das Beitreibungsverfahren(§. 18 und 50) geliefert werden; dieſelben ſind daher bei der Prüfung der Liquidation zur Hand zu nehmen und es iſt dieſe letztere nur dann zu dekretiren, wenn in der vorliegen⸗ den Beziehung kein Anſtand obwaltet.“
Die Gemeindeeinnehmer werden hiernach ermeſſen,
wie wichtig es zugleich für ihr perſönliches Intereſſe iſt, f ihre inſtruktionsgemäße Pflicht getreulich zu erfüllen. Hier⸗
zu ſind Ordnung und Pünktlichkeit vor Allem erforderlich,
Ich werde mich bei der Rundreiſe ſtets davon zu über zeugen ſuchen, ob dieſe vorherrſchen und aus den Beitrei⸗ bungsakten der Rechner erſichtlich ſind, Unordnungen und
Nachläſſigkeiten aber unnachſichtlich rügen.
11) Liquidationen können, wo die Gemeindeein⸗ fil
nehmer ihre Schuldigkeit thun, nur ſelten und in geringem Maaße vorkommen. Wo ſie dennoch ſtattfinden, und ge— rechtfertigt werden können, da iſt nach meinem Ausſchrei— ben vom 5. Juni 1834, Nr. 23 des Int.⸗Bl., zu ver⸗
fahren. Die Ausſtände müſſen in dem Liquidations⸗Ver⸗ 0 zeichniſſe eben ſo ſpeziell verzeichnet werden, als dies l oben für die Mahnbefehle vorgeſchrieben wurde. Die ein—
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zelnen Poſten ſind auf die in dem erwähnten Ausſchreiben ag 9
bemeldete Weiſe zu rechtfertigen, wobei noch bemerkt wird, daß im Falle über dieſe oder jene Poſten die Pfandung il ſchon erbeten iſt, dies daneben unter Angabe der Num
mer des Pfandbefehls, worunter die fraglichen Poſten in— begriffen ſind, angemerkt werden muß. Die alſo aufge—
ſtellten Liquidationsverzeichniſſe ſind alsdann dem Gemeinde-
rath zur vorgängigen Prüfung vorzulegen, und von demſelben
etwa mit Rückſicht auf beigefügte Bemerkungen zu unter⸗ zeichnen. Erſt wenn dies geſchehen iſt erfolgt ſodann deren
Vorlage bei mir. 12) Was diejenigen Ausſtände betrifft, welche als
uneinbringlich zu betrachten ſind, ſo haben die großh. Bür-
germeiſter deßfalls genau das Verfahren einzuhalten, wel⸗ ches in den§§. 84—88 der Inſtruktion vorgeſchrieben iſt. Als Friſt, binnen welcher die im§. 88 verordnete Einſen⸗ dung der Zahlungsunfäahigkeits⸗Protokolle an mich geſchehen muß, beſtimme ich die erſten 8 Tage nach dem Empfang derſelben durch den Kreisboten. Das Verzeichniß darüber iſt auf daſſelbe gedruckte Formularpapier zu ſchreiben, welches zu den Liquidationsverzeichniſſen vorgeſchrieben iſt. Daſſelbe muß von dem Gemeinderath zum Anerkenntniß der Uneinbringlichkeit mit unterzeichnet werden.
13) Schließlich fordere ich die großh. Bürgermeiſter ſo ernſtlich als dringend auf, die Kreisboten in dem Voll⸗ zuge des ihnen obliegenden Zwangsverfahrens auf jede moͤg⸗ liche Weiſe zu unterſtützen und zu befördern.
Küchler.
Friedberg den 30. Januar 1842.
Ich mußte ſeither häufig mit Bedauern die War— nehmung machen, daß, obgleich in obigem Betreffe die klarſten Vorſchriften vorliegen, doch hin und wieder theils ſchnurſtracks dagegen gehandelt wurde, theils aber auch dieſelben nur mangelhaft zur Anwendung kamen. Die Wichtigkeit der Beitreibung erfordert indeſſen einen ganz genauen unabweichbaren Regelgang, und insbeſondere eine auf größter Pünktlichkeit beruhende Verfahrungsweiſe. Ich kann daher die ſeitherigen Vernachläſſigungen durch aus nicht länger dulden.
Indem ich deßhalb die dieſer wegen vorliegende höchſte Inſtruktion vom 24. Mai 1833, ſowie mein Ausſchreiben vom 22. Februar 1836, Nr. 9 des Intelligenzblattes, einſchärfe, bemerke und verfüge ich noch ausdrücklich das Folgende:
1) Wenn die in dem letzteren Ausſchreiben in Satz 8 und 9 zur Einſendung der Rückſtandsverzeichniſſe und der Verzeichniſſe über die Pfändungs- ꝛc. Koſten vorge⸗ ſetzten Friſten nicht pünktlich eingehalten werden, ſo ſoll inskünftige ohne Nachſicht ein Wartbote zu deren Ein— holung abgehen.
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