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Nach Beschaffung der Invalidenakten ist zunächst festzustellen, daß der Invalide den Anspruch auf die ihm s. Z. zuerkannten Invallden-Gebähruisse durch strafge⸗ richtliches Erkenntniß nicht verloren hat. l

Eine Vervollständigung der Invalidenakten durch Einforderung von Aus⸗ ügen aus Kriegsstammlisten, Lazarethpapieren und dergleichen ist nicht erforder⸗ fdagegen müssen die ärztlichen Zeugnisse über die Folgen der erlittenen Kriegs⸗ dienstbeschädigung, sowie die Anerkennungs Verfügungen des Generalkommandos in den Akten unbedingt vorhanden sein.

Muster J. Von derjenigen Anerkennungsverfügung ausgehend, durch welche die Gebührnisse bewilligt worden sind, die der Invalide gegenwartig bezieht, ist der Mehrbetrag der höheren Invaliden⸗Gebührnisse nach beiliegendem Muster durch die zustandigen Bezirkskommandos zu berechnen und die Bewilligung der Puschast von Fall zu Fall auf dem Dienf ommandos zu beantragen.

Eine Beschleunigung der Anweisungen ist anzustreben und sind daher be⸗ stimmte Zeitfristen für Einreichung der Anträge der Bezirkskommandos nicht fest⸗ zusetzen. 3 Bestehen über die Zuständigkeit der in Ansatz zu bringenden Pensionsbeträge Zweifel, dann ist in solchen Fallen die Entscheidung des Kriegsministeriums, 9 für das Invalidenwesen, einzuholen.. f

Die Anerkennungs⸗Versügungen, in welchen ersichtlich zu machen ist, daß es sich umPensionszuschüsse zufolge Gesetzes vom 14. Januar 1894 handelt, haben nur auf Zahlung des monatlichen Mehrbetrags der gegen früher zustandigen nicht aber auf den Gesammtbetrag der Invaliden⸗Gebüernisse zu lauten.

In gleicher Weise ist zu verfahren hinsichtlich der Pensionszuschüusse, welche den etwa jetzt noch neu anzuerkennenden Invaliden aus den Kriegen vor 1870 zu gewähren sind. 5

Muster 11. Anfangs Dezember 1894 ist dem Departement für validenwesen eine Nachweisung nach beiliegendem Muster einzureichen.

C. Bewilligungen für Hinterbliebene. Zu§§ 3 und 4.(. Die aus§ 3 des Gesetzes sich ergebende Gleichstel⸗ lung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 mit denen von 1870/1 hat 1. die Erhohung der den Wittwen nach landesherrlicher Bestimmungen und Verfügungen bewilligten jenigen des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 zur gewährt ferner 2. ein neues Versorgungsrecht: 5 a. für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Be dürftigkeit hat versagt oder nach Beseitigung der Bedürftigkeit hat ent⸗ zogen werden müssen,

für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eines Jahres nach dem den betreffenden Krieg beendigenden Frieden ver storben ist, a

für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes der 88 42 und 96 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 begründen können.

Zu 11. Die Zahlbarmachung der erhöhten Sätze wird seitens der Unter⸗ stützungsabtheilung des Kriegsministeriums veranlaßt werden. 1

Besonderer Anträge seitens der Hinterbliebenen bedarf es dieserhalb erst, wenn bis zum 31. März 1894 die Anweisung nicht erfolgt ist.

twege bei den Königlichen General⸗

das In⸗

Maßgabe früherer gesetzlicher oder Sätzen auf die Folge; sie

u 1 2d. Die Hinterbliebenen der hier bezeichneten Kategorien hal ihre Ansprüche bei dem zuständigen Landrathsamte(Bezirksamt, Kreisdirektionen ꝛc oder der Polizeiverwaltung ihres Wohnortes geltend zu machen.

Die über die Vorbereitung der Anträge auf gesetzliche Wittwen⸗ ꝛc. Bei hülfen durch die genannten Dienststellen, über Form, Begründung u. s. w. den selben gegebenen Bestimmungen gelten auch für die vorliegenden 2 Di Landrathsämter ꝛc. geben die vorbereiteten Anträge an die zuständigen Regierungen 2c. weiter. Von Letzteren werden die erhobenen Ansprüche geprüft und diejenigen welche sich zweifellos als unbegründet erweisen ogne Weiteres zurückgewiesen, die begründet erscheinenden Anträge dagegen der Unterstützungsabtheilung des Kriegs⸗ ministeriums zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

11. Von den den Wittwen schleswig⸗holsteinischer 8 auf

Bundesgesetze vom 14. Juni 1868(§ 6 Absatz 1) und vom 3. Mär Absatz 1)[Bundes-Gesetzbl. 1868 Seite 335 und Bundes⸗-Gesetzbl. 1870 bewilligten Beihülfen können nur diejenigen auf die im Militär⸗Pen⸗ Juni 1871 vorgesehenen Sätze erhöht werden, welche gewährt

Grund der 870(8 8 Seite 39] sionsgesetze vom 27. worden sind, weil den Feldzügen 1848 oder an den Folgen einer schaͤdigung innerhalb eines Jahres nach der holsteinischen Armee gestorben ist.

Wegen Neubewilligung von Unterstützungen an Hinterbliebene früherer schen Armee gilt das vorstehend unter 1 2a-0

Angehörigen der schleswig⸗holsteinis Gesagte.

11. Der Erlaß des Departements für das Invalidenwesen vom 22. Ok⸗ tober 1887 Nr. 2027 87 C. 2 betreffend die gnadenweise Gewährung von Unterstützungen aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds bei der Reichs Hauptkasse an die Hinterbliebenen von Kriegsinvaliden aus dem Kriege 1870,71, findet auf die Hinterbliebenen von Kriegs invaliden aus den Kriegen gleichmäßige Anwendung.

1. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß den Wittwen im Falle ihrer Wiederverheirathung mit einem Deutschen die Unterstützung noch auf 12 Monate belassen bleibt.

D. Gemeinsame Bestimmungen.

Zu 88 und 2. 1. Die sammtlichen Zuschüsse unterliegen den Bestim⸗ mungen über das Ruhen der Pension nach Maßgabe des Militär⸗Pensionsge⸗ setzes vom 27. Juni 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Reichsbeamten⸗ Gesetzes vom 31. Mai 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungs- Bestimmungen.

Die etwa erforderliche Pensions⸗Neuregelung erfolgt, soweit sie nicht in Be⸗ treff der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten mit der Anweisung nach Maß⸗ gabe des oben unter» Bestimmten bereits von der Pensionsabtheilung des Kriegs- ministeriums bewirkt wird, durch die zuständige Regierung ꝛc. auf Anzeige der dem betreffenden Pensionär vorgesetzten Dienstbehörde(Anstellungsbehörde).

Der Pensionär hat zur Vermeidung von Pensionsuberhebungen seiner vor⸗ ge setzten Dienstbehörde von der erfolgten Mehrbewilligung sofort Anzeige zu machen.

(J. Die Verrechnung der bewilligten Zuschüsse und Unterstützungen erfolgt bei denjenigen Titeln des Etats-Kapitels 80(Invaliden-Pensionen ꝛc. in Folge der Kriege vor 1870), unter welchen die bisherigen gesetzlichen Bewilligungen nach- gewiesen werden.

durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Be⸗ Auflosung der vormaligen schleswig⸗

(gez.) Bronsart v. Schellendorff.

der den Anspruch begründende Heeresangehorige entweder in bis 1850 geblieben oder an den erlittenen Verwundungen

vor 1870

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