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1894. 0 Samstag den 31. März. M37.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt; 73 2: i ei 5 5 i g und Freitag Abend ee 1 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 8 ee eee* 8
Amoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
————ů— Amtlicher Theil.
Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 14. Januar 1894 über die Gewährung von Unterstützungen 9 0 3 an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. 5 N Friedberg den 23. März 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Indem wir nachstehend den Inhalt des rubr. Gesetzes nebst der vom Kriegsministerium zu demselben erlassenen Ausführungsbe⸗ stimmungen zum Abdruck bringen, bemerken wir, daß die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 lediglich durch die Bezirkscommandos ohne unsere Mitwirkung in die Wege geleitet werden wird.
5 Was die Gewährung von Unterstützungen und Zuschüssen an Hinterbliebene von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 betrifft, sofern diese Theilnehmer im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, so wird das hiernach Erforderliche seitens der Unterstützungsabtheilung des Kriegsministeriums veranlaßt werden. Erst dann, wenn an angeblich bezugsberechtigte Hinterbliebene bis zum 31. März l. J. eine Anweisung nicht erfolgt ist, kann ein besonderes Verfahren durch uns eingeleitet werden. Die Bedingungen, unter welchen dasselbde zu erfolgen hat, werden Anfangs April l. J. im Kreisblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Die Großh. Bürger— meistereien werden hiermit angewiesen, das Vorstehende auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen.
Dr. Braden.
Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide B. Militärpersonen der Unterklassen. aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. JJJ%%%VVCCCV Zuschüsse, welche den Invaliden aus den Wir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen ꝛe. Kriegen vor 1870 zu den bisherigen Invalidengebührnissen zu gewähren sind, er⸗ verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths gibt sich aus dem Mehrbetrag der nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 nebst den und des Reichstags, was folgt: dazu ergangenen Abänderungen zu berechnenden Pensionen und Pensionszulagen. § 1. Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres Zur Ermittelung des Zuschußbetrages sind sonach in Ansatz zu bringen: und der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten a. die dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Pensionsklasse, vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- b. die Kriegszulage, denses beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind 5 Verstümmelungszulagen, 9 75 5 zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschusse behufs Erreichung dere d. die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins. jenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 Zu* Pensionen. Da in dem Militärpenssonsgesetz vom 27. Juni 1871 5 (eichs⸗Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. Marz 1873 Pensionsklassen, in dem Gesetze vom 6. Juli 1865 nur 4 dergleichen vorgesehen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) nebst Abaͤnderungen und Ergänzungen zustehen würden. sind, ist es nicht angängig, an Stelle der nach dem letzteren Hesetze gewährten 8 2. Die Zuschüsse(§ 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz Pensionsklasse ohne Weiteres dieselbe Klasse des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in vom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesez vom 31. Marz 1878 nebst Abr Ausatz zu, bringen: es i vielmehr in jedem einzelnen Falle zu prüfen welche änderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen Pensionsklasse nach dem Grade der bei dem Invaliden festgestellten Erwerbsun⸗ Bestimmungen. fähigkeit zuständig sein würde. So ist 3. B. für einen Invaliden, der die Pension . 3. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im§ 1 gedachten 1, Klasse des Gesetzes vom 6. Juli 1865 bezieht, die 1. Klasse des Gesetzes vom Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegs- vbüder e anette e e A nede laden 188 ton b 0 9047 ie zn de er Erwerbsunfähigkeit, dur 85 685 en zuglei verwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den ein Krankheitszustand besteht, der fremde Wartung und Pflege erfordert. zug
gesetzlichen Bewilligungen— in Grenzen der Sätze, welche die im§ 1 angeführten 1555 1 e e 93 Plteg 5 5
gesetzlichen Bestimmungen vorsehen— zu gewähren. Den Hinterbliebenen von 0 1 5 8 115 55 e 15 e* e Sie
Theilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre neee en e dee een iche Untersuchung und Begu achtung des Invaliden nach dieser f Richtung hin zu veranlassen.
bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. 9 g 9 5 5. 98 4. Die 5 5 een finden 5 nuf en Ange⸗ Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbs⸗ hörigen der schleswig⸗holsteinischen Armee, sowie auf deren Hinterbliebene An⸗ 1 5 9 80 mehrfach verstümmelt sind, als fremder Wartun und Pflege wendung. 3870 1 195 5.
5 5 f 8 85 15 e raf Zu b, Kriegszulage. Für diejenigen Invaliden, welche bereits zur Ver⸗ dieses N e gef off W wundungszulage des 8 42 des Gesehes vom 6. Juli 1865 bz. des 8 lödes Ge⸗
6. Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes ge— setzes vom 95 5 1867 im Betrage von 6 Mk. anerkannt sind, ist die Kriegs⸗ stellten Anträge erfolgt durch die Militärbehörden. zulage 5570 9 Mk. als zuständig zu berechnen. i 3 5
Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, 10 Bei ee Invaliden, gleichviel ob deren Invalidität durch äußere sndet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militärpensionsgesetzes vom oder innere Kriegsdienstbeschädigung veranlaßt worden ist, kommt die Kriegszulage 2. Juni 1871(Reichs⸗Gesetzbl. S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. mit dert Betrage non 9 Mk. neu in Verechnung. 5 590
7. Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs⸗ Zu e, Verstümmelung gubgen„Diejenigen eee bereits Ver⸗ Invalidenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893 94 und 1894/5 erforder⸗ Wee e des 8 2 Gesetzes vom 6. Juli 8100 7 5§ 1 des ichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchstbetrage. vom 9. e 1 sind, engeren 926 Zu 3 den von je 1,250,000 Mark flüssig gemacht werden. höheren Sätzen des 8. 72 des ilitär⸗Pensionsgesetzes vom 24. Juni 1.
8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Aus- 8 n Ne sowohl bei diesen wie aa bei denjenigen Invaliden aus gaben alljahrlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Hohe des thatsäch⸗ den N Ii 5 05, i e nicht bewilligt sind, die lichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Frage 1 er Zuf— ieee. ee 2 3 der Verhältniß der Kopfstärke des e Militärkontingents zu jener Arbe estimmungen des ilitar⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 zu
übri i Reichsheeres, bemißt. 8 2 3 5 5 1 a n 1 2 1 Kraft dieses Gesetzes wird auf den Ii zweifelgoften Follen ist Klarstellung der Frage, ob einfache oder mehr⸗ 1. April 1893 festgesetzt. l a 5. vorliegt, durch ärztliche Untersuchung und Begutachtung en a e Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 1 unde 0 Gulag 11 Ae e e le Ae 1 1 180. 189 erstümmelungszulage ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgun ein Gegeben Berlin im Schloß, den 18. Funuar 5 1 der bisherigen Höhe von 9 Mk. gastündig. 8 ee
(L. S.) Wilhelm. a een Für die übrigen im Genusse der Zulage des§ 14 des Gesetzes vom 6. Juli Abschrift. 1865 sich befindenden Invaliden aus den Kriegen vor 1870 ist die beregte Zulage
Kriegsministerium. Berlin, den 25. Januar 1894. nach dem Satze von. 12 Mk. als zuständig zu berechnen. 5
5 In Fällen, in denen bei der Art des die Invalidität bedingenden Leidens
Ausführungsbestimmungen— wie z. B. bei Epilepsie—§ 27 des Gesetzes vom 6, Juli 1865— es gerecht.
zu dem Gesetz vom 14. Januar 1894, betreffend die Gewährung von fertigt erscheint, die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins neu in
Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an] Ansatz zu bringen, sind bezügliche Anträge dem Departement für das Invaliden⸗ deren Hinterbliebenen. wesen zur Entscheidung vorzulegen. Vorher ist jedoch festzustellen, daß der In⸗ 880„5 valide von dem Civilversorgungsschein niemals Gebrauch gemacht, auch den Schein A. Offiziere, Sanitätsofsiziere und Beamte. selbst durch rechtskraftiges Erkenntniß nicht bewirkt hat. Die vorstehenden Ausführungen finden gleichmäßige Anwendung auf die
1 und 4. Die Zuschüsse, welche auf Grund der 88 1 und 4 den pen⸗ 5. f 5 12 50 Folge 988 1 5 a e Offiziere, Sani⸗ im 8 58 der Instruktion vom 26. Juni 1877 bezeichneten Kriegsinvaliden mit bätsoffizieren und Beamten vom 1. April 1893 ab zuständig sind, werden denfelben[ Ausnahme der unter g und ebendaselbst bezeichneten Invaliden.. von der Pensionsabtheilung des Kriegsministeriums angewiesen werden, ohne das u 8 5. Die Mehrbeträge der ermittelten höheren. Invaliden⸗Gebührnisse es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrages seitens der ed f 3 1893 ab, als dem Eintritte der verbindlichen Kraft des Gesetzes, i i 7 äre ist j icht möglich, sie.. bmi vor ide Blatt 10 g. efaebdgen. e e f Zu 8 6. Die Bezirkskommandos haben alsbald durch allgemeine öffentliche Diejenigen vorgenannten Offiziere ꝛc., denen über die Anweisung der ihnen Bekanntmachung die in Betracht kommenden Invaliden aufzufordern, sich unter vermeintlich zuständigen Gebührnisse bis Ende März 1894 noch keine Mittheilung Beibringung 9 5 Militärpapiere und des Pensions⸗Quittungsbuches zur e zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an die vorgenannte Ab⸗ ung der nach§ 1 des Gesetzes vom 14. Januar 1894„ eng theilung wenden. zuschüsse persönlich oder schriftlich bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel anzum N.


