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Betreffend: Vertilgung der Blutlaus. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Die Erledigung unserer Verfügung vom 23. November l. J., Kreisblatt Nr. 139, bringen wir andurch in Erinnerung und erwarten

dringend Erledigung derselben.

Friedberg den 22. Dezember 1894. Großberzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Ur. Braden.

Betreffend: Invaliditäts- und Altersversicherung.

Die Anträge auf Bewilligung von Invaliden- oder Altersrente müssen häufig deshalb zurückgewiesen werden, weil die gesetzlich vor⸗ geschriebene Mindestzahl von Beitrags wochen die Wartezeit nicht nachgewiesen werden kann.

Besonders tritt dieser Mangel bei Anträgen solcher Arbeiter hervor, welche im Winter selten oder W nicht gegen Lohn be⸗ schäftigt sind(wie im Baugewerbe, in der Landwirthschaft), für welche dann also Beiträge von einem Arbeitgeber nicht entrichtet werden.

Nach dem Gesetz ist es aber möglich, auch während solcher Arbeitsunterbrechungen für die Vermehrung der Beitragsmarken, also auch für die allmähliche Erfüllung der Wartezeit und für die Er⸗ höhung der Nene zu sorgen.

Es gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Versicherte können beim Aufhören der Lohnarbeit die Ver sicherung freiwillig fortsetzen, indem sie für jede Woche der arbeits losen Zeit eine Doppelmarke in die Quittungskarte einkleben.

2. Die Doppelmarken sind bei allen Postanstalten zu haben. Stück kostet 28 Pfennig.

3. Es ist nicht erforderlich, daß die Doppelmarke in derjenigen Woche, für welche sie gelten soll, verwendet wird. Vielmehr kann dies auch für eine Mehrzahl von Wochen nachträglich geschehen, z. B. nachdem der Versicherte bei Wiederbeginn der Lohnarbeit in Besitz der nöthigen Geldmittel gelangt ist. Die Doppelmarken müssen jedoch eingeklebt sein, bevor wegen wiederbegonnener Lohnarbeit der Arbeit geber 17 neuem Beiträge entrichtet.

Mit dem Einkleben der Doppelmarken darf überdies schon deshalb nicht lange gezögert werden, weil nach eingetretener Erwerbs unfähigkeit die spätere Beibringung von Doppelmarken nicht als giltig anzusehen ist, so daß dann bei ungenügender Markenzahl In

Das

Bekanntmachung.

validenrente nicht bewilligt werden kann. Bei Berechnung der Warte⸗ zeit für die Altersrente können die Doppelmarken, welche nach Zurück⸗ legung des 70. Lebensjahres verwendet sind, nur in Betracht kommen für die nach dem 71. Geburtstage folgende Zeit, nicht als Beiträge für einen früheren Zeitraum gelten.

5. Die Doppelmarken müssen der Versicherungsanstalt ange⸗ hören, in deren Bezirk der Versicherte sich aufhält, und müssen von der örtlichen Invaliditäts- und Alters-Versicherungsstelle amtlich ent⸗ werthet werden.

6. Versicherte, welche ein ständiges Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber aus irgend welchen Gründen derart unter⸗ brechen, daß sie aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheiden, später aber zur Arbeit bei dem gleichen Arbeitgeber zurückkehren, bedürfen der Doppelmarken überhaupt nicht. Für sie genügt es, daß sie oder der Arbeitgeber die bisherigen Beiträge fortentrichten, vorausgesetzt, daß die Arbeitsunterbrechung während eines Kalender- jahres nicht länger als 4 Monate dauert. Bei mehr als viermonat⸗ licher Dauer der Arbeitsunterbrechung dürfen für die überschießende Zeit auch ständige Arbeiter nur Doppelmarken verwenden.

7. Für die Zeiten mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- heit oder militärischer Dienstleistung(nach näherer Bestimmung des § 17 Invaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetzes) ist freiwillige Fortsetzung der Versicherung nicht angebracht, weil diese Zeiten als Beitragszeiten in Anrechnung kommen.

Die Betheiligten werden zu ihrem Nutzen auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht.

Friedberg, den 22. Dezember 1894.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. . Braden

Bekanntmachung.

Betreffend:

Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rußland.

Die nachstehend abgedruckte Uebersetzung der von der russischen Regierung in Aus führung des Artikels 12 des deutsch⸗-xussischen Handelsvertrags erlassenen Bestimmungen über den Verkehr ausländischer Handlungsreisender in Rußland und über den Vekehr russischer f Handlungsreisender im Auslande nebst einem Abdruck des Formulars der Legitimationskarten russischer Handlungsreisender in der Fran 6. zösischen Fassung wird hierdurch zur Kenntniß der Interessenten gebracht. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 9

Friedberg den 22. Dezember 1894. Dr. Braden. 6.

Bestimmungen für ausländische Handlungsreisende die nach Rußland kommen.

Ausländische Handlungsreisende(Commis-voyageues) sind beim! Betreten des Gebietes des a Reiches verpflichtet, in einem Grenzzollamte einen Commisschein 1. Klasse zu lösen und für einen solchen Schein die vorgeschriebene Steuer zu bezahlen. Dieser Schein, der vom Tage seiner Ausfertigung bis zum 1./13. Januar des nächsten Jahres Gültigkeit hat wird, an den Nallogalpaß des Commis-voyageur angenäht und muß zusammen mit einer Legitimationskarte vor dem Beginn der kommerziellen Operationen des Commis-voyageur behufs eines zu machenden Vermerks bei einem der Cameralhöfe oder einem der Steuerinspektoren jenes Ortes vorgewiesen werden, welchen der Commis-voyageur zunächst besucht.)

Die der Verzollung unterliegenden Gegenstände, welche von den Commis-voyageurs als Waarenproben eingeführt werden. werden zoll frei herein/ und herausgelassen unter der Bedingung, daß diese Gegen stände, falls sie nicht verkauft werden sollten, innerhalb einer sechs⸗

monatlichen Frist,

führt werden. Die

Juden, welche als

gerechnet vom Tage ihrer Einfuhr, wieder ausge

zur Reise nach Rußland ausgefertigten Pässe ausländischer 1 Handlungsreisende protokollarisch verzeichneter und 4

überhaupt in Gemäßheit der Landesgesetze registrirter Handelsfirmen g.

fungiren, werden seitens der Kaiserlich russischen Konsulate visirt, nach⸗ dem die Commis eine bezügliche Bescheinigung ihrer Firmen eingereicht haben; hierbei wird auf dem Passe vermerkt, daß der Inhaber desselben Commis-voyageur ist, ferger die Nummer seiner Legitimationskarte und der Ort, wo dieselbe ausgefertigt worden ist.

Ein ausländischer Jude darf während der Frist, auf welche der Paß visirt worden ist und bei einem fristlosen Passe im Laufe von sechs Monaten unter Beobachtung der für Ausländer zur Reise nach Rußland bestehenden allgemeinen Vorschriften die Grenze mehr fach passiren.

Bestimmungen für russische Handlungsreisende, welche in das Ausland reisen.

§ 1. Als Handlungsreisende werden Personen betrachtet, welche im Auftrage der Besitzer von Handels- resp. Industrieunternehmungen mit Waarenproben oder ohne solche ins Ausland reisen, um Bestellungen auf Waaren anzunehmen oder solche zu kaufen.

§ 2. Ein ins pflichtet, ein besonderes ausländischen Behörden auf deren Verlangen Dokument wird bescheinigt, daß der Inhaber desselben

Carte de Legitimation

Chambre de de

oder Commis-voyageurs

Ausland gehender Handlungsreisender Dokument bei sich zu führen,

vorzuweisen; in

um dieses den dem

g ist ver⸗ seitens des 3

dolivrée Finances

1

par la

commis-voyageur. 189

1895.

Le 1 8 0 9 5 Valable Lannse

la présente carte, M.

pour Le porteur de est autorisé par

à elfectuer en qualité de commis-voyageur, au nom tet pour le compte de

en portant

Ce que la

à prendre des commandes;, mais point de

de marchandises et

des

de achats

avec soi Cchantillons, marchandises.

l) Anmerkung: Im Gebiet des Großfürstenthums Gegenstand mit einer Handelssteuer nicht belastet.

1 zintkar

id wird das Gewerbe d

Handels- resp. Industrieunternehmens auf Rechnung desselben zur Ausführung der im 8 1 gedachten Operationen ermächtigt ist.

§ 3. Die in§ 2 erwähnten Bescheinigungen werden auf Grund eines schriftlichen beglaubigten Gesuches der Inhaber, bezw. der Ver treter besagter Unternehmungen nach Feststellung der Existenz dieser letzteren von den örtlichen Cameralhöfen ausgefertigt. § 4. Die im 8 3 angeführten Bescheinigungen werden nach

dem hier beiliegenden Muster auf die Frist eines Jahres vom 1/13. Januar angerechnet, ausgestellt. Chambre de Finances de certifie par les dues signatures et pat Tapposition du cceau.

Geérant Seeretaite

Le commis voyageur doit dans chaque pays se conformer aux toutes les preseriptions et lois en vigueur pour scette classe d'industriels. Dans Empire Allemand il nest tenn de suivre les regles suivantes:

Les achats de marchandises ne peuvent etre esfectués que chez

les marchands ou les producteurs desdites marchandises on bien dans publiques de commerce. Le porteur de cette sur soi afin de pouvoir la présenter à la demande Cette ne peut pas étre transmise à une

les Ctablissements carte doit avoir des autorités locales. autre

carte

personne.

Dans le Grand-Duché de Luxembourg les commis-voyageurs sont autorisés à rechercher des commaudes(sauf celles relatives aux boissons alcooliques) exelusivement chez personnes saisant commerce de marchandises dont le commis voyageur porte avee soi les echantillons er Handlungsreisenden bis

1e

zum Erlasse besonderer Verfügungen über diesen