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1894. Dienstag den 25. Dezember. 8 M 151.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
5 1; Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 2 Donnerstag und Samstag.
Unnoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gendarmerie des Kreises und das Großherzogliche Polizeicommissariat Wickstadt.
Wir sind veranlaßt die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 btr. Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung Ihnen wiederholt unter der Empfehlung zur Kenntniß zu bringen, dieselben auf's genaueste nd zwar durch Einsichtnahme der Legitimationspapiere der Hausirer zu überwachen. 0
Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, daß die mit einer Legitimationkarte versehenen Reisenden nur Proben und Muster, nicht aaren selbst— sowie Gold- und Silber- und Bijouteriewaaren, welche im Verhältniß zu ihrem Umfang einen hohen Werth haben—9— it sich führen dürfen, und daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift der Bestrafung nach§ 148 Ziff. 5 der Gewerbeordnung unterliegen.
Sie wollen für die Befolgung dieser Vorschrift ebenfalls strengstens besorgt sein. Die Ihnen unterstellten Polizeiorgane wollen Sie nit diesen Vorschriften betraut machen und sie zu einer strengen Handhabung derselben veranlassen.
Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persöhnlichkeit zu erheblichen polizei— ichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen.
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Bedenken nachträglich sich ergeben.
Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirk erjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die usdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständische Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Bedürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt worden sind.
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der§ 58 der Gewerbeordnung, sowie vorstehende Ziffer 5 Abfatz 2 entsprechende nwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
f Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder sür bestimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen.
a Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt.
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Jutänders durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Aus— änders durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen inder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt.
Friedberg den 20. Dezember 1894.
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) Anmerkung: Die bezeichnete Ausnahme gilt nur für Reisende inländischer Firmen und kommt daher den Reisenden ausländischer Uhren-, Gold- und Silber— und Bijouteriewaarengeschäfte nicht zu gut.
Betreffend: Aufnahme der gerichtlich Verurtheilten in den Strafanstalten. Friedberg den 20. Dezember 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, das Polzizei-Commissariat Wickstadt und die Gendarmerie des Kreises. l
Die nachstehend abgedruckte Verfügung Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz vom 14. Dezember l. J. zu
Nr. M. J. 32931 theilen wir Ihnen zu Kenntnißnahme, Nachachtung und Bedeutung der Ihnen unterstellten F en 5 Dr. Braden.
Neuerdings hat sich die Nothwendigkeit ergeben, daß die Personalien der Zuwiderhandelnden in den Polizeianzeigen genauer als bisher bezeichnet werden. Es erscheint zweckmäßig, den bisher üblichen Bezeichnungen des Vor⸗ und Zunamens sowie des Wohnorts des Contravenienten noch Angaben über Ort und Datum der Geburt zuzufügen. Es ist deshalb bei den in Neudruck befindlichen Formularen für Polizeianzeigen in Vordruck die Bemerkung: geboren z) am ten 18. wohnhaft in, aufgenommen worden. In den älteren Formularen, die noch von Ihnen benutzt werden und diesen Vor— druck nicht enthalten, hat künftig bei Erstattung von Polizeianzeigen eine gleiche Ergänzung der Angaben einzutreten. 25 Wir empfehlen Ihnen, die Ihnen unterstehenden Polizeiorgane hiernach zu bedeuten und auf die Vollständigkeit der Personalbezeichnung n den Polizeianzeigen, soweit es möglich ist, bedacht zu sein.
breed. Rundgang der Feldgeschworenen.
5 Friedberg den 21. Dezember 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg ö an die Großh. Bürgermeistereien Kloppenheim, Münzenberg, Nieder-Rosbach und Rockenberg.
Wir erinnern Sie wiederholt an Erledigung unsrer Verfügung vom 26. Oktober l. J., Kreisblatt Nr. 114. Dr. Braden. Betreffend: Den Schutz der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Friedberg den 21. Dezember 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen von Ihnen an Einsendung der Ueberwachungsbogen in rubr. Betreff. Dr. Braden. Bekanntmachung. Nach Mittheilung des Königlichen Landrathamts Hanau ist unter der Langenselbolder Schafheerde die Maul- und Klauenseuche fest⸗ gestellt und Orts⸗ und Gemarkungssperre angeordnet worden.* Großherzogliches Kreisamt Friedberg. g Friedberg den 20. Dezember 1894. ee. Dr. Braden. 0 Bekanntmachung.
Der Ortsvorstand zu Biebesheim beabsichtigt mit dem am 5. März 1895 zu Biebesheim stattfindenden Fasel⸗, Zuchtvieh⸗ und Schweinemarkt eine Verloosung von Zuchtvieh zu verbinden. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaub⸗ niß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 10000 Loose zu 1 M das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 70% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
ugleich ist der Vertrieb der Loose im Großherzo thum gestattet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 5 5 Friedberg den 22. Dezember— 5 Ur. Braden. j—.... ̃ 7˖ ß„FFF ĩͤ TTT
2 Donnerstag den 27. Dezember erscheint keine Nummer des Anzeigers.


