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Oberhessischer
5 1 f r Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei
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Donnerstag den 25. Januar.
M 10.
Anzeiger
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend.
Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers
wird Samstag den 27. d. Mts., Nachmittags 1½ Uhr, ein Festessen im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden. Auswärtige, sowie sonstige hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden gebeten, bis zum 25. d. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen. Die Einwohner von Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken.
Friedberg den 16. Januar 1894.
Im Auftrag des Comité's:
Winter, Oberstlieutenant z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
Diejenigen 5 im Jahre
die Zurückstellung der zum einjährig⸗freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen betr. 1874, geborenen Militärpflichtigen, welche im Kreise Friedberg ihren dauernden Aufenthalt haben
und Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt noch nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Berechtigungsscheine alsbald und längstens bis zum
10. Februar l. J. dahier vorzulegen. Friedberg den 20. Januar 1894.
Der Civil-Vorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Friedberg.
Ur. Braden.
Bekanntmachung,
die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr-Mannschaften betr. Nachstehende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häus— lichen und gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zum 20. Februar l. J. haben die Großh. Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.
Friedberg den 20. Januar 1894.
J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann— schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend einberufen.
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige
Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer
Waffe und Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden 11 auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer affe oder Dienstkategorie zeitweise zurück gestellt werden. Jedoch darf in keinem
Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurück gestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. 3
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
II. Zurückstellung im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen(Klassificationsgründe) eintreten:
2 a. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters
oder seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Groß— mutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder ein Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte;
b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unter— stützung dem Elende preisgegeben würden;
c. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete e auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur u. der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird.
Mannschaften, welche in Gemäßheit des F. 67 und 69 des Reichsmilitär⸗ gesetzes wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den
vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 25 5
III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen
folgende Vorschriften:
1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr u. Ersatz-Reserve erster
Betreffend: Berechnung der Servisentschädigung.
Der Civil-Vorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Friedberg.
Dr. Braden.
der Bürgermeisterei ihres Wohnorts anzubringen, welche dieselben prüft und
darüber eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission einzureichende
Nachweisung ausstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und
Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen
Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt
werden kann.
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz⸗ Commission, welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält.
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatz⸗Commission beim Klassifikationsgeschäft regelt sich nach§ 30,7 des Reichs-Militärgesetzes.
4. Die Entscheidungen sind entgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des§ 30,7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt.
5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten
Klassifikations⸗Termin.— Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
6. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung.
IV. Die vor erfüllter activer Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mann⸗ schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften ge⸗ rechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann⸗ schaften bis zum nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz— Commission verfügt werden. 0
In anderen als den unter 11 vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft.— Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner einberufener Mannschaften kann nur aus⸗ nahmsweise auf dem im§ 83,3 und 99,3 der Wehr⸗Ordnung vorgeschriebenen Weg herbeigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations-Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.
Friedberg den 20. Januar 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die Erledigung unserer Verfügung vom 2. November v. J.— Oberhessischer Anzeiger Nr. 130— bringen wir andurch in Erinnerung,
0 da für verschiedene Gemeinden die Zahlung der darin genannten 2 Mark bis jetzt nicht erfolgte.
Dr. Braden.
Betreffend: Die Bewegung der Bevölkerung; hier die Zu- und Wegzüge im Jahre 1893.
Friedberg den 23. Januar 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 9. l. Mts. erinnern wir die Rückständigen von Ihnen an die Einsendung der darin
bezeichneten Register innerhalb 3 Tagen.
Dr. Braden.


