Einzelbild herunterladen

14

nn 1 1894. Dienstag den 24. April. N 47.

berhessischer Anzeiger.

Hellmeiß 1 auh. eh. dessinger) ö 5 5 5 a 0

5 ird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 5 4 3 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, n Wird hien ng. 8 1 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dengersung und Se April: a 7 Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ lep wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. ung). 5. äð ps. ä eimer 0 l. Mühen Amtlicher Theil. enkl.(rl. Kot Betreffend: Maßnahmen gegen die Reblauskrankheit. Friedberg den 20. April 1894. Kali, Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. aal, bah. Im Anschluß an unsere der Polizeiverordnung rubr. Betreffs nachstehende Verfügung vom 26. Juli 1893, Kreisblatt Nr. 88, theilen ere Midchenlu wir Ihnen mit, daß die auf Grund dieser Polizeiverordnung von Ihnen auszustellenden Ursprungszeugnisse und Erlaubnißscheine, meh). gleichviel ob es sich um den Verkehr von Setzholz in der eigenen Gemarkung oder um Verbringung von Reben aus einer Gemarkung in

d Freunde. die andere handelt, stets unentgeltlich auszustellen sind. Da diese Amtsverrichtungen nicht im Interesse einzelner Privatpersonen, sondern freundlichsten im öffentlichen Interesse von den Ortspolizeibehörden(Bürgermeistern) besorgt werden, kann§ 1 der Bekanntmachung vom 21. Dezbr. 1874 betr. Gebühren der Bürgermeister für administrative Verrichtungen innerhalb der Ortsgemarkungen auf dieselben keine Anwendung finden.

chulvorstand: l r. Baldauf. 5 3 F Dr. Braden.

elteras f Bekanntmachung.

April Tour nu. Wie die bisher gemachten Erfahrungen gezeigt haben, wird die durch§ 55 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 den landw. Betriebs

Abfahrt unternehmern auferlegte Pflicht, von jedem Unfalle, durch welchen eine in ihrem Betriebe beschäftigte Person getödtet oder länger als drei Tage erwerbsunfähig wird, binnen zwei Tagen bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, ganz außerordentlich oft vernachläßigt. In er's vielen Fällen wird überhaupt keine Anzeige erstattet, in ebenso vielen erst nach Ablauf mehrerer Monate oder gar Jahre.

Unliebsame Verzögerungen bei der Feststellung der Unfallentschädigungen, schwere Schädigungen sowohl der Berufsgenossenschaft, wie 8 der Entschädigungsberechtigten sind die bedauerlichen Folgen dieses Verhaltens der Betriebsunternehmer. eller Mit Rücksicht auf die Neuheit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung hat der Genossenschaftsvorstand bisher davon Abstand ge

90 g nommen, mit Strafen gegen die säumigen Betriebsunternehmer vorzugehen. Wenn indessen die geordnete Durchführung der durch Reichs den 22. nl und Landesgesetz der Berufsgenossenschaft auferlegten Aufgaben nicht völlig in Frage gestellt werden soll, wird fernerhin gegen die Säumigen Anzeige, duß! eingeschritten werden müssen. Der Genossenschaftsvorstand hat daher den Beschluß gefaßt, von jetzt an in allen Fällen, in welchen die durch

1 e§ 55 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 vorgeschriebene Unfallanzeige entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird, von der durch babe. 5 124 Absatz 2 des Reichgesetzes ihm verliehenen Strafbefugniß Gebrauch zu machen und die Schuldigen mit eee zu belegen. bittet Nover. 1 Leithäuser. . Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. N⸗Küse Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes in Ihren Gemeinden wiederholt ortsüblich bekannt zu machen und vorkommenden Falles die Betheiligten auf die Anzeigepflicht ganz besonders hinzuweisen. Umgegend Sie selbst machen wir bei dieser Gelegenheit auf die Ihnen nach§§ 56 ff. Reichsges. vom 5. Mai 1886 obliegenden Verpflichtungen ral⸗Versammu. aufmerksam. Dr. Braden. 9. April, N.%% im Rathaus e Hern Bekanntmachung. aemise Betreffend: Die Ernennung der Vertrauensmänner der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogthum Hessen.

g ö Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 11. d. Mts.(Kreisbl. Nr. 44) geben wir bekannt, daß für Wohnbach Herr Ph. mung: Keller zu Melbach als Vertrauensmann und Herr Ernst Heyer zu Wölfersheim als Stellvertreter ernannt worden ist. 1893. Friedberg den 20. April 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 32 und 33 br. Byaden.

gesetzes bezu. 5 höhung der Kass

9 vom 1. MI Bekanntmachung.

, Stadt l M Donnerstag den 26. d. Mts. ab beginnen die Walzarbeiten auf der Staatsstraße zwischen dem östlichen Ausgange von 10 5 sase. Ossenheim und der Usabrücke bei Fauerbach(Einmündung der Kreisstraße von Bruchenbrücken), es ist deshalb diese Strecke auf die Dauer 5 von etwa 14 Tagen für beladenes Fuhrwerk jeglicher Art gesperrt.

en für de Friedberg den 23. April 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

ahl Dr. Braden.

yorsttzende: Betreffend: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung.

Herger f Wir sind veranlaßt, unsere in rubricirter Sache erlassenen Bekanntmachungen wiederholt zu veröffentlichen und vor deren Uebertretung 7 en mit dem Hinweis auf den umstehend abgedruckten§ 328 Reichsstrafgesetzes zu warnen.. f f f

Ted Friedberg den 20. April 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. ein Dr. Braden.

10 Hai Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche. 4 a Bekanntmachung. i. 5 hr 1803 ln Nachdem in verschiedenen Gemeinden des Kreises die Maul 3) Für Treibherden von Schafen und Schweinen von einem

0 erste 17 8 5 3 5 55. 5 112 Dau und Klauenseuche wieder ausgebrochen ist, sehen wir uns veranlaßt hierzu ermächtigten Thierarzt. 495 one Folgendes zu bestimmen: 4) In allen übrigen Fällen von den Großh. Bürgermeistereien

apfang J. Die Seuchenfreiheit aller auf Viehmärkte aufgetriebenen Thiere bezw. in deren Verhinderung von den Großh. Beigeordneten.

ba bah muß durch entsprechende Gesundheitszeugnisse nachgewiesen werden. III. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. ungen nue b d II. Diese Gesundheitszeugnisse müssen ausgestellt sein: oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen Zlunden al 1) Für Wiederkäuer und Schweine, die aus Gemarkungen stammen, eine höhere Strafe verwirkt ist. önnen. 1150 in welchen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen oder aber noch IV. Im Uebrigen verweisen wir auf unsere Bekanntmachung er L nicht einen Monat lang gänzlich erloschen ist, von einem hierzu er- vom 15. August v. J.(Kreisblatt Nr. 97).

eln. mächtigten Thierarzt. 1 Friedberg den 3. November 1891. 5

0 N 2) Für Wiederkäuer u. Schweine, die aus Gemarkungen stammen, Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

10 ben in welchen ein zur Ausstellung von Zeugnissen ermächtigter Thierarzt Dr. Braden.

1

0b

seinen Wohnsitz hat, von einem hierzu ermächtigten Thierarzt.