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pflichtet, unverzüglich bei dem Kreisamte Anzeige zu erstatten; auch ist alsbald der Kreisveterinärarzt in Kenntniß zu setzen. Der betref⸗ fende Cadaver oder Theile eines solchen sind unter besonderer Rück⸗ sichtnahme auf Erhaltung der verdächtigen Stücke in entsprechende Verwahrung zu nehmen.
§. 16. Von den der Anstalt zur Verarbeitung eingelieferten Thieren, Cadavern und Cadavertheilen, darf, ausgenommen die in den 88. 17, 18 und 19 angeführten Gegenstände, Nichts entfernt werden.
§. 17. Die zu weiterer Verwendung bestimmten Häute dürfen in der Anstalt nicht zum Trocknen aufgehängt und müssen innerhalb 3 Tagen aus der Anstalt entfernt werden, insoweit nicht zum Zwecke der Wahrung polizeilicher oder privatrechtlicher Interessen besondere Anweisung oder Erlaubniß zum längeren Aufbewahren derselben in der Anstalt behördlich ertheilt wird.
§. 18. Die abgenommenen Mähnen und Schweife, Haare, Hus— und Klaueneisen sind an einem trockenen Orte aufzubewahren.
§. 19. Die durch die Verarbeitung der Cadaver in der Anstalt gewonnenen Produkte dürfen nur in einem solchen Zustande in den Handel gebracht werden, in welchem sie als Nahrungsmittel nicht mehr verwendbar sind.
§. 20. Das Sectionslokal der Anstalt wird sammt den vor⸗ handenen Geräthen gegen Haftung für etwaige Beschädigungen anderen Thierärzten des Kreises und amtlichen Kommissionen zur Verfügung gestellt. Auch ist das Anstaltspersonal angewiesen, den betheiligten Thierärzten und Kommissionen bei Vornahme von Obductionen die nöthige Hülfe zu leisten.
F. 21. Soll auf Veranlassung eines Privaten eine Obduction durch einen Thierarzt in der Anstalt vorgenommen werden, so ist be— züglich der Bestimmung der Zeit hierfür mit dem Betriebsleiter in's
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T a §. 6. Der Unternehmer hat zu zahlen: 1. für ein verendetes oder zu tödtendes Rind, eine Kuh, einen Ochsen— einschließlich Haut ꝛc und im Alter von über 2 Jahren= M. 10 2. Desgleichen im Alter von 1—2 Jahren— 3. Für Pferde von über 4 Jahren. 4. Für ein Fohlen von 2—4 Jahren„„ §. 7. Alles angefallene Vieh unter einem Jahre, mit Aus—
nahme der in§. 6 erwähnten Arten hat der Unternehmer unentgelt— lich abzuholen, das heißt, er hat keine Zahlung zu leisten und erhält keine solche.
§. 8. Saugferkel, Sauglämmer, Hunde, Katzen, sowie neuge— borene und ungeborene Thiere hat der Unternehmer nur auf Ver— langen abzuholen. Der die Abholung Veranlassende hat alsdann
Betreffend: Die Errichtung einer Anstalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung
von Thiercadavern in Friedberg.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Die rubr. Anstalt tritt am 1. September d. J. in vollen Betrieb; am gleichen Tage tritt das im Vorstehenden abgedruckte Polizei— Sie wollen dasselbe in seinen wesentlichsten Bestimmungen wiederholt zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen bringen
Reglement in Kraft.
Kreisamt die Benachrichtigung durch Postkarte gestattet werden sollte,
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Benehmen zu treten, welcher den einschlägigen Wünschen nach Thun⸗
lichkeit Rechnung tragen wird.
S. 22. Das Betreten der Anstaltsräume ist den daselbst nicht 1
beschäftigten unbetheiligten Personen verboten. Interessenten haben sich beim Betriebsleiter zu melden.
§. 23. Die von dem Unternehmer der Anstalt an die Besitzer zu leistenden Entschädigungen für die Cadaver solchen Viehs, welches nach der Entscheidung des Kreisveterinärarztes auf Grund der be— stehenden gesetzlichen Bestimmungen,— s. Reichsges. v. 23. VI. 1880 und des Polizeireglements, betr. Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau— in der Anstalt abgeledert werden kann, sowie die Vergütung an die Anstalt für das auf Verlangen der Eigenthümer abgeholte Kleinvieh(S. 4.) regelt sich nach dem gegenwärtigem Reglement beigegebenen Tarife.
Die Auszahlung und bezw. Erhebung der Entschädigungen er⸗ folgt durch Vermittelung der Gemeidekassen und der Kreiskasse.
§. 24. Vom 1. September dieses Jahres ab sind die seither benutzten Gemeindewasenplätze außer Benutzung gesetzt.
§. 25. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden, insoweit nicht die Strafvorschriften der Art. 299 bis 309 P.⸗St.⸗G. oder sonstige schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft geahndet.
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. September 1894 in Kraft.
Friedberg den 18. August 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
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außer den Kosten der Benachrichtigung der Anstalt bei einer Entfern— ung unter 10 km(von der Anstalt aus gerechnet)— M. 2, bei einer Entfernung von über 10 km= M. 3 zu zahlen. Sind in einem Orte gleichzeitig mehrere dieser kleinen Thiere abzuholen, so theilen sich die Besitzer in diese Kosten. Können diese Thiere gelegentlich— bei einer Durchfahrt— abgeholt werden, so sind 20 Pfg. für jedes Thier oder Theile eines solchen zu zahlen.
§. 9. Die Benachrichtigung des Unternehmers, daß Thiere ab—
zuholen sind, erfolgt mit Ausnahme der in§. 8 erwähnten Fälle auf
Kosten des Unternehmers und hat derselbe, insoweit nicht von dem
50 Pfg. für die Depesche oder 50 Pfg. an den die Nachricht direkt überbringenden Boten zu zahlen.
Friedberg den 18. August 1894.
und einen besondern Abdruck desselben, der Ihnen mit nächster Post zugehen wird, längere Zeit im Publikationskasten aushängen. 5 0 f
Mit dem Inkrafttreten des Polizei-Reglements, also am 1.
September d. J., sind sämmtliche Gemeindewasenplätze innerhalb des
Kreises außer Benutzung gesetzt und alle Thiercadaver und Theile von solchen, die nach den bestehenden Bestimmungen seither auf den Wasen⸗
plätzen zu verscharren waren, hierher in die Anstalt zu liefern. geahndet.
Das Amt der Gemeinde-Wasenmeister ist mit dem gleichen Tage in allen Gemeinden des Kreises aufgehoben.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft
Die Wasenmeister
treten außer Thätigkeit, werden von ihrem Diensteid entbunden und haben Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Gehälter oder auf Entschädigung nur insoweit, als solches in etwa mit denselben abgeschlossenen Dienstverträgen vereinbart ist. Sie selbst, die Großh. Bürgermeister und der Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt, wollen sich mit den Bestimmungen des Reg⸗
lements genau vertraut machen und strengstens den Befolg desselben überwachen.
Dr. Braden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Sie wollen den Befolg des vorstehenden Polizei-Reglements überwachen und bei Zuwiderhandlungen uns Anzeige erstatten. Auch machen wir Sie auf§ 5 des Reglements besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, die darin vorgesehene Controle des Buchs und event.
der Ladung öfters vorzunehmen.
Betreffend: Ermittelungen über den Einfluß der neueren socsalpolitischen Gesetzgebung auf die Armenpflege.
Dr. Braden.
Friedberg den 18. August 1894.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Wir erinnern die Rückständigen von Ihnen an Einsendung der beiden ausgefüllten Formulare rubr. Betreffs binnen einer Woche.
Betressend: Ermittelungen über den Einfluß der neueren socialpolitischen Gesetzgebung auf die Armenpflege.
Dr. Braden.
Friedberg den 18. August 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Bauernheim, Bruchenbrücken, Butzbach, Hoch-Weisel, Massenheim, Melbach, Ober⸗Wöllstadt, Okarben, Rodheim v. d. H. 8 Sie wollen binnen einer Woche auch das zweite Ihnen s. Z. übersandte Exemplar der Formulare rubr. Betreffs gemäß unsrer
Verfügungen im Kreisblatt Nr. 72 und 81 ausgefüllt an uns einsenden.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Landwirthschaftlicher Bezirksverein Friedberg.
Montag den 27. Friedberg im Pfälzer Hof(Brauerei von Schmitt) statt. vom Sekretär des Vereins Or. v. träge und Wünsche. weiteren Mitgliedes in den Ausschuß des
Peter. 2. Vorlage der Rechnung pro 1893,94. 5. Vortrag des Herrn Dr. Giersberg-Köln über die Mittel zur Erhöhung der Bodenerträgnisse. landw. Provinzial⸗Vereins.
er Direktor des landw. Bezirksvereins:
August l. J., Vormittags 10 Uhr, finder die Generalversammlung des landw. Bezirksvereins Friedberg zu Tagesordnung: 1. Bericht des Ausschusses über das Vereinsjahr 1893/94, erstattet
3. Vorlage des Voranschlags pro 1894/95. 4. An⸗ 6. Wahl eines
Der Sekretär:
Dr. Braden. Ur. v. Peter.
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