Ausgabe 
21.8.1894
 
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1894.

Dienstag den 21. August.

* 97.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., ö wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗

Amtlicher Theil. Polizei⸗ Reglement

über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Friedberg errichteten Abdeckerei.

Nachdem der Kreistag des Kreises Friedberg mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. April 1894 zu Nr. M. J. 9665 die Errichtung einer Anstalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung von Thiercadavern für sämmtliche Gemeinden des Kreises beschlossen hat, werden mit Zustimmung des Kreistags und des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. August 1894 zu Nr. M. J. 23829 zur Regelung des Abdeckereiwesens im Kreise Friedberg die nach

folgenden Bestimmungen erlassen:

§. 1. Die für den Kreis Friedberg zum Zwecke der unschäd lichen Beseitigung und möglichsten Nutzbarmachung von Thierkadavern errichtete Abdeckerei führt die BezeichnungAnstalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung von Thierkadavern und untersteht in polizeilicher Hinsicht der Ueberwachung Großh. Kreis amts Friedberg unter technischer Mitwirkung Großh. Kreisveterinär amts Friedberg und im Uebrigen der Verwaltung des Kreistags und des Kreisausschusses des Kreises Friedberg.

§. 2. amts das von ihm angenommene Personal sind auf die Instruk tion für die Wasenmeister(Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz zu Nr. M. J. 5 von 1880) zu verpflichten. Sie unterstehen der Disciplinarstrafgewalt des Großh. Kreisamts.

§. 3. Der Eigenthümer gefallenen oder getödteten Viehes, sowie solchen Viehes, welches bei der Schlachtung ganz oder theilweise für ungenießbar erklärt worden ist, hat bei Meidung der in Artikel 299 Pol.⸗Strafges. angedrohten Strafe, ohne jeden Verzug nach dem Ver enden oder nach vollzogener Tödtung oder Ausschlachtung bei der Bürgermeisterei des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Ca daver bezw. die zu beseitigenden Theile eines solchen befinden, ent sprechende Anzeige zu machen. Durch die Bürgermeisterei ist die Anstalt telegraphisch oder durch einen Boten alsbald zu benachrichtigen. Die Anzeige bei der Bürgermeisterei und Benachrichtigung der An⸗ stalt muß den Namen und Wohnort des Vieheigenthümers, die Thier art, das Alter und die Zahl der gefallenen, getödteten oder geschlachteten Thiere enthalten.

Das Kreisamt ist ermächtigt, an Stelle der Anzeige durch Tele⸗ graph oder Boten solche durch die Post für die an der Bahn ge legenen Orte widerruflich zu gestatten. Das in diesem§. Bestimmte gilt bei Schlachtthieren, von denen nur einzelne Theile für ungenieß bar erkannt worden sind, nur dann, wenn alle inneren Organe und die Eingeweide beseitigt werden müssen, in welchem Falle jedoch der Eigenthümer die Kosten gemäß§. 4 zu tragen hat. Andernfalls gelten die Bestimmungen des§. 4 dieses Reglements.

§. 4. Die im vorstehenden Paragraphen bestimmte Anzeige pflicht tritt nicht ein bei dem Verenden von Saugferkeln, Saug lämmern, Hunden und Katzen(mit Ausnahme der an Wuth krepirten oder deshalb getödteten), sowie bei neugebornen oder in oder gleich nach der Geburt verendeten Thieren. In diesen Fällen ist es dem Eigenthümer gestattet, die Verscharrung an einem ihm zur Verfügung stehenden Orte vorzunehmen.(Art. 309 Pol.⸗Str.⸗Ges.)

Der Eigenthümer kann indeß die Verbringung derartiger Cadaver in die Anstalt durch eine gemäß§. 3 zu bewirkende Anzeige ver⸗ langen. Er hat in solchen Fällen neben der tarifmäßigen Gebühr die Kosten der Benachrichtigung der Anstalt zu tragen. Das Gleiche gilt bei dem Verenden von Geflügel und Wild. Auf Anstehen der Besitzer ist der das Cadaverfuhrwerk leitende Bedienstete des Anstalts⸗ unternehmers stets verpflichtet, derartige Cadaver gegen die tarif mäßige Gebühr gelegentlich mitzunehmen.

§. 5. Die Anstalt hat nach erhaltener Benachrichtigung so rasch als es die Jahres- und Tageszeit gestattet und unter thunlichster Einhaltung der in Art. 299 Pol.⸗Str.⸗Ges. bestimmten Frist die an⸗ gemeldeten Cadavermassen ausschließlich vermittelst der für die An⸗ stalt beschafften Transportmittel abzuholen.

Der den Transport Leitende hat ein Buch bei sich zu führen,

in welches die Ortspolizeibehörde die Art, das Alter und die Zahl der verladenen Cadaver, bezw. eine Bezeichnung der verladenen Cadavertheile, den Namen des Eigenthümers, sowie den Tag und die Stunde der Verladung einzutragen hat. Dieses Buch ist den Polizeiaufsichtsorganen auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen und ebenso denselben eine Controle der Ladung zu gestatten.

§. 6. Der Eigenthümer gefallenen Großviehs ist verpflichtet, bei dessen Verladung die erforderliche Hilfe zu leisten. §. 7. Das Wegschaffen der Thiercadaver und deren unschäd

liche Beseitigung, sowie die Tödtung lebender Thiere in der Anstalt erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Reichs gesetzes vom 23. Juni 1880: Die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, sowie nach dem mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. Februar und

Der Leiter der Anstalt und nach Befinden des Kreis- 27. April 1880 zu Nr. M. J. 2775 und 8035 und unter Zustim

mung des Kreisausschusses für den Kreis Friedberg erlassenen Polizei reglements, die Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau betreffend.

F. 8. Die auf Antrag des Eigenthümers oder auf Anordnung der zuständigen Behörde in der Anstalt zu vollziehenden Tödtungen von Thieren erfolgen ausschließlich in dem hierfür und für die Ob duction der Thiere bestimmten Raume. Erweist sich aus irgend welchen Gründen die Tödtung eines Thieres vor der Verbringung in die Anstalt als nothwendig, so ist der hierfür angestellte Leiter des Fuhrwerks verpflichtet, die Tödtung auf Verlangen vorzunehmen.

Die Tödtung hat auf die kürzeste und schmerzloseste Weise nach besonderer Anweisung des betheiligten Thierarztes(eventl. unter Be nutzung einer Schlachtmaske) stattzufinden.

§. 9. Die zur technischen Verarbeitung bestimmten Thier cadaver und Theile von solchen sind von dem Transportwagen direkt in den Sectionsraum und von hier aus ebenfalls unmittelbar in den Eindämpfungsapparat zu verbringen.

§. 10. Die Vergrabung von Thiercadavern oder von Theilen solcher, welche für die Anstalt bestimmt oder dahin verbracht sind, ist verboten. Nur bei ganz außergewöhnlicher, mit den Apparaten nicht mehr zu bewältigender Anhäufung, bei längeren Betriebsstörungen ꝛe., kann das Kreisamt oder das Kreisveterinäramt gestatten oder an ordnen, daß die Cadaver und Cadavertheile auf dem bei der Anstalt befindlichen Gelände nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Be stimmungen verscharrt werden.

§. 11. Die Cadaver derjenigen Thiere, welche mit einer an steckenden Krankheit behaftet waren, bei denen die Benutzung von Cadavertheilen, einschließlich der Haut, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist(bei Milzbrand, Rauschbrand, Rotz und Tollwuth) sind mit allen ihren Theilen und Abfällen, ausschließlich der Eisentheile, welche geeignet(durch Glühen) zu desinficiren sind, in die Apparate zu verbringen und zu vernichten. Von den Cadavern der mit anderen Krankheiten behafteten Thiere können(nach vorgängiger Genehmigung des Kreisveterinärarztes oder dessen Stellvertreters) Haut und Haare u. s. w. abgenommen und verwerthet werden.

§. 12. Die Desinfection der Transportwagen, Geräthe und Lokale der Anstalt hat auf Anordnung und nach Anweisung des Kreis veterinärarztes zu erfolgen. Dieselbe kann erforderlichen Falls auf Alles, was mit verseuchten Cadavern in Berührung gekommen ist, ausgedehnt werden.

§. 13. Die aus den Thiercadavern und Abfällen von solchen bei deren Verarbeitung sich ergebenden Condens- und Abfallwasser werden dem Dampf- bezw. Eindämpfungskessel behufs Verdampfung zugeführt.

§. 14. In Seuchefällen wird seitens der Anstalt nach Mög⸗ lichkeit auch die unschädliche Beseitigung von ansteckungsfähigen Ab⸗ fällen, wie Streu, Dünger ꝛc. ꝛc., übernommen, doch bleibt hierwegen besondere amtliche Anordnung vorbehalten.

§. 15. Werden bei den in die Anstalt verbrachten Thieren oder Cadavern Erscheinungen von ansteckenden Krankheiten wahrgenommen, so ist das Anstaltspersonal nach§. 9 des Reichsviehseuchengesetzes bei Meidung der in§. 65 Ziffer 2 des Reichsviehseuchengesetzes an⸗ gedrohten Strafe(10 150 M. oder Haft nicht unter 1 Woche) ver