Ausgabe 
18.12.1894
 
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Jeden 3

40% . 1894.

Dienstag den 18. Dezember.

148.

den

Lberhessischer Anzeiger.

1

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. 4

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), wel

lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., chen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus;

ein.

n des

Amtlicher Theil.

Friedberg den 8. Dezember 1894.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Vormittags 11 Uhr, im Rathhause,

9. Januar k. Is., Vormittags 10 Uhr.

nannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung. an 1895 unfehlbar die Namen der

Geladenen anzeigen, oder

liku 8 ö 110 we Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal 1894. 125 in Em⸗ Vorstaub. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1 1. zu Friedberg Dienstag den 8. Januar 8

0 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den

U 0 Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obenge ng des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 3. I

5 Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden.

Zugleich werden wir in dem Termine am 9. Januar 1895 von Geistliche und Volksschullehrer sind nicht vorzuladen. Bei 3 Mark Strafe sind zu laden:

Hung

Person, die

Die im Rückstand befindlichen, unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 Mark Strafe vorladen lassen. Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen.

Dr. Braden.

Martin Eduard Winkler von Ilbenstadt, Konrad

von Langenhain, Christian Hofmann II. von Wölfersheim, Heinrich Peter Bilger von Dortel⸗

10. Dezember 1894 werden hierdurch zur

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

König von Preußen ꝛc.

Militärbrieftauben genießen den Schutz wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht seine Tauben der Militärverwaltung zur

Krieges kann durch Kaiserliche Ver⸗

ordnung bestimmt werden, daß alle gesetzlichen Vorschriften, welche das Tödten und Einfangen fremder Tauben gestatten, für das Reichs⸗

die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Genehmigung der Militärbehörde mit Gefängniß bis zu drei Monaten

gebiet oder einzelne Theile desselben außer Kraft treten,

sowie daß Nachrichten ohne

Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Mai 1894. Wilhelm.

Graf von Caprivi.

6 89

Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.

erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden

terium die erforderlichen

. U Gustav Meier von Beienheim, Georg Karl Wenzel, Friedrich Wilhelm Nilges, 55 sie 4 Bopf II. von Kirch⸗Göns, Heinrich Müller II. 8 weil, Andreas Ferdinand Kliem von Kloppenheim.

a Bekanntmachung.

Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. arten Das rubr. Reichsgesetz und die zur Ausführung desselben erlassene Bekanntmachung vom (len, damit Kenntniß der Interessenten gebracht. n. Die Ortspolizeibehörden verweisen wir insbesondere auf Ziffer 1 der Bekanntmachung. nagel. Friedberg den 15. Dezember 1894. dablian. N Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. Vom 28. Mai 1894. gerlsch. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, . g verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: cg.§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Privatpersonen gehörige 705 1 Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betroffene dieses Gesetzes erst dann, 10 nächten Tauben der freien Zueignung oder der Tödtung unterliegen, finden worden ist, daß der Züchter n 9 Uhr ab, auf Militärbrieftauben keine Anwendung. Verfügung gestellt hat. . Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen§ 4. Für den Fall eines liehe. Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigenthümer 7 des letzteren gehören. 9§ 2. Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen und zu er⸗ Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die 15, ll Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Die Sperrzeiten en. 1 dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum zu bestrafen ist. indecler. von höchstens je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst umfassen. Sind Urkundlich unter Unserer längere als zehntägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militär- beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. brieftauben immer nur die ersten zehn Tage. n 8 f 28 U 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Gegeben Neues Palais den 2s.

Brieftauben, welche der Militär⸗(Marine-) Verwaltung gehören oder ‚gner. derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung . 8 7 5 7 5 er 20 gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind. 7 Bekanntmachung, Jam die Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den

Vom 10. Dezember 1894. Die von dem Bundesrath in seiner Sitzung vom 8. November 3) Die Ortspolizeibehörden

sgasse d. J. beschlossenen, im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 49

vom 30. v. Mts. veröffentlichten nachstehenden Aus führungsbe⸗ stimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai d. J.(Reichsgesetzblatt S. 463) werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1) Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, ohne Unterschied, ob sie der Militär⸗(Marine⸗ Verwaltung oder

uber Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche Wappen in bei

Spuk stehender Form und Größe.) Der Stempel wird auf der

icklioge, Innenseite beider Flügel aufgedrückt.. 5

0 iat 2) Jede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will, muß

0 Mitglied eines Vereins sein, der dem Verbande deutscher

ertsch Brieftaubenliebhaber-Vereine angehört und statutengemäß seine

fade Mn der Militär⸗(Marine-) Verwaltung zur Verfügung

ellt.

in großes Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen Mit⸗ gliedern gehörigen Militärbrieftauben einen Stempel, der von

ros dem zuständigen Kriegsministerium(Reichsmarineamt) be⸗

wee, schafft wird und dessen Eigenthum bleibt.

inder-) Vergl. Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 49.

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denen das zuständige Kriegsminif Unterlagen zukommen läßt Verzeichnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Brieftaubenliebhaber-⸗Vereine. Die Vereine haben zum 15. Dezember jedes Jahres der Ortspolizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen für jedes einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes, Zahl seiner Militärbrieftauben und Lage des Taubenschlages. Die Ortspolizeibehörde erläßt hierauf bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die im S 3 Absatz 2 des Gesetzes vor geschriebene Bekanntmachung.

4) Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung der gesetzlichen

Vorschriften und dieser Ausführungsvorschriften seitens der Privatpersonen zu überwachen, insbesondere jeden Mißbrauch des Stempels zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen.

Darmstadt den 10. Dezember 1894.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger. Roßler.

1 p.