Ausgabe 
18.1.1894
 
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1894.

Donnerstag den 18. Januar.

N 7.

Oberhessischer

Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend.

Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers

wird Samstag den 27. d. Mts., Nachmittags 1¼½ Uhr, ein Festessen im Hotel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden.

Auswärtige, sowie sonstige hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden gebeten, bis zum 25. d. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen.

Die Einwohner von Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken.

Friedberg den 16. Januar 1894.

Im Auftrag des Comitcé's:

Winter, Oberstlieutenant z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.

Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nach Mittheilung des Königlichen Kreis-Thierarztes zu Frankfurt a. M. ist im Viehhofe daselbst die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen und muß das dorthin expedirte Schlachtvieh zur sofortigen Abschlachtung direkt ins Schlachthaus gebracht werden.

Friedberg den 16. Januar 1894.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1894.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr

1894 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. Februar 1894 bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Hinsichtlich der An bringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu

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ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein; c. ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches von der Polizeiobrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde, auszustellen ist; d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbe scholtenheitszeugniß beizulegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung(Anlage 2 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

N Darmstadt den 5. Januar 1894. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Frhr. v. Gemmingen.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.(Wenn z. B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des Schul jahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver wenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: à. Geburts

zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit

der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer ein jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes, be glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.

Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende:. Frhr. v. Gemmingen.

An die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f i Wir ersuchen Sie, die Pfleger von Zöglingen der Mathildenstiftung in Ihren Gemeinden zu benachrichtigen, daß unser Rechner Herr Vogt die Pfleggelder aus dem 2. Halbjahr 1898 gegen die vorschrifts mäßigen Quittungen Montag den 22. d. Mts. aus⸗

zahlen wird. Friedberg den 16. Januar 1894.

Für den Vorstand der Mathildenstiftung: Meyer.