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1394. Dienstag den 10. Juli. 1 79.
Obrerhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch i 5 e Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch
Annoncen von aus- die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Kirchen- und Stiftungsrechnungen und Voranschläge. Friedberg den 7. Juli 1894. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Kirchen- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Wie in früheren Jahren sprechen wir auch jetzt wieder die Erwartung aus, daß die für Aufstellung und Abgabe der Rechnungen bestehenden Termine(vergl. Minist.-Amtsbl. Nr. 14 vom 16. August 1881) pünktlich einget alten werden, die Rechnungen(hier diejenigen für 1892/93) also spätestens Ende August an Sie und spätestens Ende September von Ihnen an Großh. Ober-RechnungskammerJustificatur 2. Abtheilung abgegeben werden.
Die ev. Kirchenvorstände machen wir hierbei noch auf die Vorschrift im Oberconsistorial-Amtsbl. Nr. 14 vom 17. Juni 1884 aufmerksam und erwarten, daß darauf gesehen wird, daß die dieser Vorschrift entsprechend aufgestellten Nachweise über die aus den Pfarreinkommen an den Centralkirchenfonds abzuliefernden Ueberschüsse gleichzeitig mit den Rechnungen an die Kirchenvorstände gelangen. Diese Nachweise, von deren Aufstellung und Einsendung nur die Gemeinden entbunden sind, die die Pfarrbesoldungsüberschüsse an die Kirchenrechner der Pfarrorte abzu⸗ liefern haben, haben die Kirchenvorstände nach Prüfung derselben und Beifügung der vorgeschriebenen Bescheinigungen der Uebereinstimmung mit den Rechnungen uns vorzulegen. Die Pfarrbesoldungsüberschüsse, insoweit sie in Baarvorrath bestehen, müssen in den Rechnungen als an den evang. Centralkirchenfonds abgeliefert verausgabt sein, worauf die Rechner der evang. Kirchen durch die Kirchenvorstände wiederholt hinzuweisen sind. Bei Prüfung der Nachweise ist darauf zu sehen, daß die Verausgabung der Ueberschüsse in den Rechnungen erfolgt ist.
Eine pünktliche Einhaltung der Termine für Aufstellung der Rechnungen liegt schon im Interesse der rechtzeitigen Aufstellung der Voranschläge, eine Verzögerung der Aufstellung der Voranschläge muß schon aus dem Grunde so viel wie möglich zu vermeiden gesucht werden, weil diejenigen Fonds, die auf Zuschüsse der Gemeinden angewiesen sind, über die Höhe dieser Zuschüsse den Gemeindevorständen so frühzeitig Mittheilung machen müssen, damit diese Zuschüsse bei Aufstellung der Gemeindevoranschläge berücksichtigt werden können und nicht nachträglich in dieselben aufgenommen zu werden brauchen. Es kann daher auf eine Fristertheilung zur Einsendung der Rechnungen nur in besonderen Fällen gerechnet werden, wo eine Verzögerung in der Rechnungsstellung nicht zu vermeiden sein sollte. Dr. Braden. Betreffend: Die Unfallversicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter. 5 Friedberg den 6. Juli 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Friedberg, Harheim, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Kirch-Göns, Klein-Karben, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder— Rosbach, Rockenberg, Stammheim, Trais-Münzenberg und Weckesheim.
Indem wir unser Ausschreiben obigen Betreffs vom 12. Mai 1894, Kreisblatt Nr. 55, zum zweiten Mal in Erinnerung bringen, sehen wir der Einsendung der Listen oder der berichtlichen Nachricht, daß Aenderungen nicht stattgefunden haben, unfehlbar binnen 3 Tagen bei Meidung unangenehmer Berfügung entgegen. Dr. Braden.
Betreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung, hier die Vornahme der Rauhbaurevisionen. Friedberg den 7. Juli 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir sind veranlaßt, unser unterm 8. September v. J. an Sie erlassenes Ausschreiben durch nochmaligen Abdruck bei Ihnen in Er— imnerung zu bringen. Wir erwarten, daß Sie mit allen Mitteln auf eine rechtzeitige Vornahme der Rauhbaurevision hinwirken, wobei wir noch bemerken, wie der Umstand, daß etwa noch Nebengebäude einer Hofraithe unfertig sind, selbstverständlich keinen Grund abgeben kann, die Revision der im Rohbau fertig gestellten Gebäude aufzuschieben. a
Im Falle die Revisionen zu Anständen geführt haben, sind den bezüglichen Berichten stets die Amtsexemplare der genehmigten Pläne beizufügen. Dr. Braden. Letreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung. Friedberg den 8. September 1893.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach§ 101 Absatz 4 der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 ist uns durch Sie von der erfolgten Rauhbaurevision genehmigungspflichtiger Bauten und der Feuerungsanlagen Anzeige zu erstatten und dabei zu bemerken, ob die Ausführung vorschriftsmäßig folgt ist, oder ob und welche Anstände sich bei der Revision ergeben haben und binnen welcher Frist der Bauherr diese Anstände beseitigen will.
Da bezüglich einer großen Anzahl von Bauwesen Ihre nach Vorstehendem zu erstattenden Berichte noch nicht eingelaufen sind, erinnern wir Sie an alsbaldige Vorlage derselben.
Wo die Revision trotz Fertigstellung der Bauten im Rauhbau noch nicht erfolgte, wollen Sie dieselbe unverzüglich veranlassen.
Die Bauenden, welche der Verpflichtung, Ihnen von der Beendigung des Rauhbaus genehmigter Bauten und Feuerungsanlagen vor dem Beginn der Verputzarbeiten Anzeige zu machen, nicht nachkommen, sind unnachsichtlich uns zur Bestrafung anzuzeigen. 5
Dr. Braden.
Einladung. 5 zu der 1. amtlichen Bezirks⸗Konferenz in 1894/95 der Volksschullehrer des Kreises Friedberg. Dieselbe soll stattfinden: i a 5 i 8 1. für den Bezirk Butzbach Donnerstag den 12. Juli zu Ostheim; 2. für den Bezirk Friedberg Freitag den 13. Juli zu Friedberg; 3. für den Bezirk Vilbel Mittwoch 18. Juli auf dem Seltersbrunnen; jedesmal beginnend mit einem Probeunterricht in einer Schulklasse daselbst, für letztere zu Groß⸗Karben um 8½ Uhr, und weiter nach der auf der letzten Konferenz festgesetzten Tagesordnung. Der Großherzogliche Kreisschulinspektor. Friedberg den 8. Juli 1894. 8 5 Schmidt, Schulrath.
Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach§ 12 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Provinzialausschuß während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien hält.. 0 Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind dieselben ohne Einfluß. 3..— 1 Gießen den 3. Juli 1894. Der Provinzial⸗Ausschuß der Provinz Oberhessen. v. Gagern, Provinzial-Direktor


