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Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Instruktion vom 30. August 1877 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat September 1894 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 7.30, Heu M. 3.30,

Stroh M. 2.40. Friedberg den 4. Oktober 1894.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ur. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigun

9 Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.(Wenn z. B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des Schul jahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver wenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: à. Geburts zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit

Die landwirthschaftliche Haushaltungsschule zu Lindheim.

Provinz Oberhessen.

Die zu Lindheim seit 5 Jahren bestehende Haushaltungsschule des land wirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen und des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Büdingen hat die Aufgabe, Mädchen im Alter von etwa 1620 Jahren die Gelegenheit zur Aneignung derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu geben, welche zur Führung einer wohlgeordneten, einfachen bäuer lich bürgerlichen Haushaltung erforderlich sind, sie an Reinlichkeit, Pünkt⸗ lichkeit und Fleiß, Ordnung und Unterordnung, sowie an Sparsamkeit im Haus halt zu gewöhnen, und auch auf Geist und Gemüth bildend einzuwirken.

In dieser Lehranstalt erhalten die Madchen Unterricht und praktische An leitung im Kochen, indem die Unterweisung herin abtheilungsweise an 2 Koch herden erfolgt und auf die Erlernung der Zubereitung einer schmackhaften und kräftigen s. g. Hausmannskost gerichtet ist, im Conserviren von Nahrungsmitteln, im Einmachen von Gemüsen und Früchten, Einsalzen von Fleisch, Räuchern von Fleisch und Wurstwaaren, im Backen, Waschen, in der Behandlung der Wäsche und Kleidung, im Bügeln, Putzen, im Molkereiwesen, und zwar in der Behand lung der Milch und Bereitung von Butter und Käse in der der Anstalt zuge hörigen, in dem Anstaltsgebaude eingerichteten Molkerei, in der Bestellung und Ausnutzung des Gemüsegartens, sowie Unterricht in der Zucht und Pflege des Schweins und des Geflügels. Es werden ferner die Mädchen in der Fertigung weiblicher Handarbeiten gründlich unterwiesen, und zwar im Stricken, Flicken, Stopfen und Weißnähen mit der Hand und der Maschine, und erhalten Anleitung zum Kleidermachen, wobei sie sich für den eigenen Bedarf und für denjenigen ihrer Familie beschäftigen dürfen. Auch wird in den Fortbildungsfä hern, namlich im Rechnen, in der Abfassung von Aufsätzen und Briefen und in der Buchführung Unterricht ertheilt, wie auch Unterweisung in den Anfangsgründen der Gesundheits und Krankenpflege erfolgt.

Es ist in der Anstalt für eine geist- und gemüthsbildende Lektüre gesorgt, und wird der Gesang gepflegt. Ein Klavier ist der unentgeltlichen Benutzung der Madchen überlassen.

1 d

Die unmittelbare Leitung und Beaussichtigung der Anstalt ist einer Vor steherin(Hausmutter) und einer Assistentin(Industrielehrerin) übertragen, welche beide in dem Anstaltsgebäude wohnen. Außerdem ertheilen in der Anstalt noch der Großherzogliche Kreisarzt zu?! gen, ein Landwirthschaftslehrer und ein Volksschullehrer Unterricht Es finden jährlich 2 Unterrichtskurse von je 5 Monaten statt, in welchen jede Schülerin für Unterricht und Logis 20 Mark bei dem Eintritt, und fi g pro Tag 1 Mark in Monatsraten praenumet zu em sind noch etwaige Ausgaben für Arzt und Apotheke zu be

zum einjährig⸗freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer ein⸗ jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober⸗ Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist: d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes be glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real Gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der 88 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.

Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende:

Buchinger.

Vom Tage des Eintritts an, also während des Kursus, dürfen die Mädchen ohne Erlaubniß oder Auftrag der Hausmutter außerhalb der Anstalt nicht verkehren und haben sie sich der eingeführten Hausordnung unweigerlich zu fügen. Insbesondere ist ihnen auch Ehrerbietung, Gehorsam und Unterordnung gegen das Aufsichts⸗ und Lehrpersonal, Freundlichkeit, Verträglichkeit und liebe voller Verkehr untereinander, und endlich Treue, Fleiß und Sorgfalt bei den Ar⸗ beiten zur strengsten Pflicht gemacht.

An Sonn- und Feiertagen werden die Mädchen veranlaßt, den Gottes- dienst ihrer Confession zu besuchen, wobei die Hausmutter bezw. die Assistentin die Begleitung übernimmt. Morgens vor dem Frühstuck, vor und nach dem Mittag⸗ essen und Abends vor dem Schlafengehen findet gemeinsames Gebet statt.

Besuche von Eltern und Schwestern sind gestattet, solche-anderer Personen nur unter Begleitung eines Mitglieds des Ortskomités.

In die Anstalt sind mitzubringen:

1 Bettdecke, 1 Unterbett, 1 Kissen(Bettstelle und Matratze werden gestellt), 1 doppelter Ueberzug, 1 weißer Bettüberwurf, 1 Waschbecken, 6 Hemden, 4 Handtücher, 2 Bettjacken, 1 Kleiderbürste, 1 Schuhbürste, 1 Trinkglas, 1 Zahn- bürste, 1 Regenschirm, 1 Nähstein, Zeug und Leinwand zur Anfertigung bezw. Unterhaltung von Kleidern, Hemden und Bettwäsche, Wolle und Garn zu Strümpfen und Socken ꝛc. und 2 Vorhängschlößchen.

Am Schlusse des Kursus findet eine Ausstellung der gefertigten Arbeiten, die Uebergabe von Zeugnissen über Betragen und Leistungen, sowie eine feier⸗ liche Entlaͤssung der Schülerinnen statt, wozu deren Eltern und Angehörigen ein⸗ geladen werden.

Der l. Kursus pro 1895 beginnt Donnerstag den 3. Januar und wird Freitag den 31. Mai geschlossen werden.

Die Meldungen hierzu sind bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des land⸗ wirthschastlichen Bezirksvereins Büdingen unter gleichzeitiger Angabe des Vor⸗ und Zunamens, des Tags, Monats und Jahres der Geburt und des Wohnorts der Schülerin und des Namens der Eltern oder des Vormundes schriftlich ein⸗ zureichen.

Lindheim den 15. September 1894.

Der Vorfitzende des landw. Bezirksvereins Büdingen. Klietsch, Geh. Regierungsrath.

d

b Das Ortskomité. * 1

*

Wester nacher, Oberamtmann, Frau Westernacher, Buß, Kreischulinspektor. Möller, Pfarrer, Lipp, B

Deutsches Reich.

Berlin, 3. Okt.

gegen die kirchenpolitischen Vorlagen und er- von 7 auf 10 Kronen per Faß eine Mehrein Die Konferenz zur Be- klärte, dieselben würden rathung von Plaßregeln zur Bekämpfung dessschaft und des Staates sein. Ebenso bekämpften

der Ruin der Gesell- nahme von 600,000 Kronen erwartet. Frankreich.

Paris. DerMatin er⸗

unlauteren Wettbewerbs und gegen Verraths der serbische Patriarch Brankovitsch und die klärt die Nachricht von der Ermordung des von Geschäfts⸗ und Frabrikgeheimnissen hatsrumänischen orthodoxen Bischöfe Metianu und französischen Couriers in Marokko für un⸗ heute Vormittag 10 Uhr unter dem Vorsitze des Popea den Gesetzemwurf, den der frühere begründet.

Direktors Rothe vom Reichsamt des begonnen. Unter den Anwesenden sind haupt Weise vertheidigte.

sächlich Mitglieder des gewerblichen

Standes Szaß

vertreten. Die Konferenz soll vier Tage dauern. die 5 Dänemark. Ausland.[Reichstage legte Oesterreich-Ungarn. Budapest, 3. Okt. Budget pro 1895,96 mit

Das Magnatenhau zann d Gesetzentwurfs über freie 61. 800,000 vor. Der Episkopat beid kiten ist f Iz er⸗hagener schienen. Die Galerien sind schwach besucht. abgabe

a lerier j Vor dem Museum hat sich eine zahlreiche fort. ierdur Menschenmenge angesammelt, die sich aber jeder jährliche J

in

Innern Kultusminister Graf Csaky in der wärmsten 3. Okt.

begrüßte die Reform, bekämpfte jedoch 3. Okt. reigebung der Konfessionslosigkeit.

Casimir⸗Perier ist heute Abend

Der calvinistische Bischof nach Paris zurückgekehrt.

Die(unten gemeldete) Nach⸗

richt von einer Blokade Madagaskars wird

Kopenhagen, 2. Okt. Im von halbamtlicher Seite für unbegründet erklärt. egte heute der Finanzminister das

Großbritannien.

8

London, 3. Oktober.

dem Voranschlag der Wie das Bureau Reuter meldet, ist der Minister⸗ Einnahmen von 62,800,000, der Ausgaben von rath für morgen plö zlich einberufen worden. Mit der Oeffnung des 5 rl

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* 5 daß der Schatzkanzler Harcourt Kriegsminister, welche kürzlich nach breisten, zurückberufen seien, Lord sei aus Schottland zurückgekehrt. eise verlautet, China habe England

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