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Samstag den 6. Oktober.

N 117.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Annoncen von aus⸗

Amtlicher Theil.

Betreffend: Errichtung einer Handelskammer für Stadt und Kreis Friedberg. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Friedberg den 3. Oktober 1894. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Der Gemeindevorstand zu Friedberg und eine größere Anzahl Handel- und Gewerbetreibender des Kreises haben Antrag auf Er

richtung einer Handelskammer für den Kreis Friedberg gestellt.

Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen des Handels und der Manufakturen ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Fabriken durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von

Gutachten zu unterstützen.

Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind nach Art. 2 des Hessischen Gesetzes vom 27. November 1871, die Handelskammern betreffend,(Reg.-Bl. Nr. 38) diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als

Inhaber

einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der

Gewerbsteuer angehören.

Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz lassen wir Ihnen mit nächster Post je ein Verzeichniß der in Ihren Gemeinden wohnhaften zur Wahl berechtigten Kaufleute und Gesellschaften zugehen mit dem Auftrag, dieselben über den gestellten

Antrag auf Errichtung einer Handelskammer für den Kreis Friedberg zu hören. 9 9 1 9 3

Die Interessenten sind dabei zugleich auf die einschlägigen

Vorschriften des Gesetzes vom 27. November 1871(Reg.-Bl. Nr. 38) hinzuweisen und zur näheren Begründung ihrer Ansichten und Geltend

machung etwaiger Wünsche aufzufordern.

Ihrem Bericht, dem Sie die Verzeichnisse und die Erklärungen der Interessenten anschließen wollen, sehen wir bis zum 15. No

vember l. J. entgegen.

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Konrad Alles zu Steinfurth hat vor der Prüfungs-Commission der Königlichen Militärlehrschmiede zu Frankfurt a. M. die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes bestanden und ist daher zum Betriebe dieses Gewerbes berechtigt.

Friedberg den 1. Oktober 1894.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Orts-Baustatut für die Gemeinde Ober-Eschbach.

Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz zu

Nr. 16777 vom 13. Juni 1894 wird auf Beschluß des Gemeinderaths zur Aus führung der allgemeinen Bauordnung in der Gemeinde Ober-Eschbach das folgende Ortsstatut erlassen.

§ 1. Zu Art. 4 der Bauordnung. Die Grenzen der Bebauung sind durch den aufgestellten Ortsbauplan ge Dieser kann auf der Großh. Bürgermeisterei eingesehen werden.

§ 2. Zu Art. 17 der Bauordnung. Sind zum Zwecke der Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Gemeinde erworben worden, so werden dieselben auf Verlangen der unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer an diese in Eigenthum unter folgenden Bedingungen abgetreten:

a. Das Verlangen muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach er folgtem Erwerb dieser Grundstücke schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei kund gegeben werden.

b. Die Anlieger müssen sich bereit erklären, für das an sie abzutretende Gelände der Gemeinde die vollen Kosten der Erwerbung der Grundstücke, sammt etwaigen Zinsen zurückzuzahlen.

Aus dem Preise des Geländes und den Unkosten berechnet sich der Durch

schnittspreis, welcher pro[-Meter zu bezahlen ist.

Der geschlossene Gemeindeweg ist auf Verlangen der Gemeinde von den

Anliegern zu übernehmen und zu dem gleichen Preise pro[-Meter wie der Durch schnittspreis des erworbenen Geländes zu bezahlen.

geben.

8§ 3. Zu Art. 18 der Bauordnung. Außerhalb der unter§ 1 festgestellten Bauquartiere sollen in der Regel keine neuen Gebäude aufgeführt werden. ö

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Bönstadt, II. Sache. ff 9 stadt, ch

§ 4. Zu Art. 20 der Bauordnung.

1. In den noch nicht eröffneten Straßen soll das Bebauen in der Regel nur an den Straßenenden, welche auf schon eröffnete Straßen aufstoßen, gestattet werden.

2. Der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes ist der Gemeinde von den an die Straße angrenzenden Grundeigenthümern zu ersetzen, sobald auf ihre betreffenden Grundstücke neue oder ältere Gebäude an die neuen Baufluchtlinien zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach den neuen Straßen erhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich für die an einer Straßenseite angrenzen den Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite.

3. Gemeindewege, welche in neue Straßen fallen, werden, soweit sie in Wirklichkeit als neues Straßengelände Verwendung finden, von der Gemeinde unentgeltlich gestellt.

§ 5. Zu Art. 20 der Bauordnung.

Sobald der größere Theil der Straße, bis zur nächsten Querstraße ge rechnet, als bebaut anzusehen ist und die Gemeinde das Straßengelände in Eigen⸗ thum hat, soll die Straße eröffnet und fahrbar gemacht, sowie die Pflasterung der Gossen bewirkt werden.

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Reihenfolge der Straßen in dem neuen Ortsbauplan zu bezeichnen, in welcher die Herstellung der Straßen ꝛc. resp. Eröffnung derselben zu erfolgen hat.

Als vorerst zu eröffnende Straßen werden bezeichnet:

Straße nach Kalbach, Straße nach Bommersheim.

Die Herstellungskosten der Straßen hat die Gemeinde zu tragen.

Friedberg den 3. Oktober 1894.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ur. Braden.

Bekanntmachung. f

Donnerstag den 11. Oktober 1894, von Vormittags Uhr ab, findet die Ueberweisung der neuen Grundstücke und der Verkauf

der Massegrundstlücke statt.

Zusammenkunft am Rathhaus zu Bönstadt.

Bemerkt wird, daß die Versteigerung nur einmal stattfindet und daß bei Erreichung des Abschätzungswerthes die Commission sofort

wegen der Genehmigung in Berathung treten wird.

Die Ausführung von Meliorationsarbeiten und die Versetzung ꝛc. von Bäumen auf den neuen Grundstücken bleibt vorbehalten.

TPriedberg den 1. Oktober 1894. 4089

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Wöllstadt.

Der Bereinigungs-Commissär: Dr. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.

Bekanntmachung.

Dienstag den 9. Oktober l. J., von Vormittags 9 Uhr ab, findet die Ueberweisung der neuen Grundstücke vom II. Felde und der

Verkauf der Massegrundstücke statt.

Zusammenkunft am Rathhaus zu Ober-Wöllstadt.

Bemerkt wird, daß die Versteigerung nur einmal stattfindet und daß bei Erreichung des Abschätzungswerthes die Commission sofort

wegen der Genehmigung in Berathung treten wird.

Die Ausführung von Meliorationsarbeiten und die Versetzung ꝛe. von Bäumen auf den neuen Grundstücken bleibt vorbehalten.

Friedberg den 1. Oktober 1894. 4090

Der Bereinigungs-Commissär: Ur. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Der zum Beischützen für die Gemarkung Heldenbergen ernannte Johannes Rothweil IV. von Heldenbergen wurde auf den Feldschutz

eidlich verpflichtet.

Konrad Brückel J. von Pohl⸗Göns wurde als Mitglied des Wiesenvorstandes dortselbst in Pflichten genommen.