Ausgabe 
2.6.1894
 
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13894.

Samstag den 2. Juni.

V berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag,

Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

em Wege b. Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus-

n Kleiner wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Ahr). Wi 8 Wieder-

Anz. 2 n ts. wurde

Betreffend: Den Amtstag des Großh. Kreisamts Friedberg. Saalbau en

Das Großherzogliche Kreisamt 8 Sie wollen die nachstehende Bekanntmachung denselben im en vertauschten

Zuicbat

0 Pfennig be. Michel.

Der Amtstag Großh. Kreisamts Friedberg Behörde zu sprechen. An allen anderen Tagen persönlichen Vortrags von Anliegen, vorzubringen.

Friedberg den 31. Mai 1894.

chel. 55 Betreffend: Die polizeilich-⸗technische Maaß- und Gewichtsrevision. 08e. Das Großherzogliche Kreisamt Kümmich. Sie wollen ortsüblich bekannt machen lassen,

alas, nur Dienstags und Donnerstags von lade,

dne vorzügliche garantirt rein g

Das Großherzogliche Kreisamt

Betreffend: Die Verpflegung armer Waisen auf Kosten der Großherzoglichen Landes waisenanstalt.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 31. Mai 1894.

Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. ortsüblich publiciren und eine Abschrift derselben dauernd im Publikationskasten aushängen.

Dr. Braden.

Bekanntmachung. ist der Die n st a g. An diesem kann darauf nicht mit Sicherheit den Dienstag zu wählen, an anderen

Tag sind in der Regel die sämmtlichen Beamten der gerechnet werden. Es wird deshalb empfohlen, behufs Tagen aber nur eilige und keinen Aufschub gestattende Sachen Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Friedberg den 31. Mai 1894.

Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. daß Waagen, Gewichte, 9 bis 12 Uhr Vormittags zur

Maaße ꝛc. ꝛc. von dem Großh. Aichmeister Mondigler dahier Prüfung und event. Nachaichung angenommen werden können. Dr. Braden.

Friedberg den 29. Mai 1894.

Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Windecker. Gelegentlich verschiedener Dienstreisen haben wir die Wahrnehmung gemacht, daß mehrere Großh. Bürgermeistereien nicht im Besitze ung: der unterm 18. April 1890 erlassenen und an alle Bürgermeistereien von hier aus abgesandtenDienstanweisung für die Großh. Bürger⸗ 5 9. meister, die Verpflegung armer Waisen betreffend sind. chellüschz, Diejenigen von Ihnen, welche die angeführte Dienstanweisung nicht besitzen, wollen solches uns binnen 8 Tagen anzeigen. Hr. Braden. Heri. Betreffend: Verwendung der Ueberschüsse der Sparkasse(Mathildenstift) zu Vilbel pro 1893 zu Unterstützungen. Friedberg den 30. Mai 1894. 5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg l bi alen an die Großherzoglichen Vürgermeistereien des früheren Kreises Vilbel, welche dem Kreise Friedberg zugetheilt wurden und angewendet. dem Mathildenstift angehören. Die nachstehende, auf die Seelenzahl der betreffenden Gemeinden erfolgte Repartition von zur Anschaffung von Material in den e Industrieschulen für 1893 verwilligten 600 Mark bringen wir andurch zur öffentlichen Kenntniß und empfehlen Ihnen, die betreffenden Bei pparate, träge den Gemeinde-Einnehmern in Einnahme zu decretiren und für Controlirung derselben besorgt zu sein. Dr. Braden. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. rg Groß. Altenstadt m. Engel Groß-Karben 27 38 Kaichen 15 40 Oberau 6 34 Petterweil 16 81 RNommelhausen 6 39 5 thal 28 43 Harheim 27 44 Klein⸗Karben 2187 Ober⸗Erlenbach 26 08 Rendel 22 61 Stammheim 20 68 Vüdes heim 26 70 Heldenbergen 39 68 Kloppenheim 6 76 Ober⸗Eschbach 18 29 Rodenbach 7 30 Steinbach 19 31 Burg⸗Gräfenrode 15 08 Höchst a. d. N. 13 27 Massenheim 7 67 Okarben 17 1 Rodheim 43 37 Vilbel 108 56 Dortelweil 15 65 Holzhausen 22 98 Nieder-Eschbach 18 77

Nach Verfügung Großherzoglichen

üblicher Weise in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen. Friedberg den 30. Mai 1894.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu leachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß liernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 5 Februar dis Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr nollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.(Wenn 3. B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des Schul⸗ jahres ausgestellt werden kann.), In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.

An die Großh. Bürgermeistereien des Steuer

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver e Auch ist die nähere Adresse anzugeben.

dene J Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts⸗ 51 zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit

1 ö

Commissariats Friedberg.

Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, vom 23. Mai 1894 soll die allgemeine Frist zur Vorbringung von Reklamationen gegen die direkten Steuern bis Mitte Juni verlängert werden.

Wir ersuchen Sie dies in orts Steuer⸗Commissariat Friedberg. Deibel.

Großherzogliches

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer ein jährigen gctiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes, be glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der 88 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. 5 Großh. Prüfungs-⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende: Frhr. v. Gemmingen.