1894. 25.
Oberhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Donnerstag den 1. März.
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5 n Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
und Freiang Agend ausgegeben Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ cht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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1 Melt Jebruar 1894, loß am J ere. Betreffend: Das Landgestüt, hier den Abgang alen 17 Das Großh. Kreisamt Friedberg a e Die Großh. Landgestütsbeschäler für die Landgestütsstationen Berstadt, Butzbach, Düdelsheim und Fieunds ö abgegangen, was Sie in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen wollen.
. d. Ms., Obstbaukurse an der Ackerbauschule zu Friedberg während des Frühlings und Sommers 1894.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., wärtigen Einsendern(soweit Letzere ni
Amtlicher Theil.
der Landgestütsbeschäler nach den Landgestütsstationen. Friedberg den 24. Februar 1894.
n die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt.
Nieder⸗Wöllstadt sind von Darmstadt Dr. Braden.
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J. Obstbaukursus für Baum- und Straßenwärter in der Gesammtdauer von 10 Wochen. Der erste Theil beginnt Montag den 5. März und dauert vom 5. bis 21. März und vom 9. April bis 5. Mai. Der zweite Theil findet im Juli oder August für die Zeit von 3 Wochen statt.
Die Theilnehmer müssen das Alter von mindestens 16 Jahren haben und sich allen Arbeiten in den Pomologischen Gärten und anderen Obstanlagen willig unterziehen. Der Unterricht für hessische Baum— und Straßenwärter ist frei; das Honorar für solche Theilnehmer aus Hessen, welche lediglich im eigenen Interesse den Kursus besuchen, be— trägt 10 Mark, für Nichthessen 15 Mark.
Baumwärter, welche eine Unterstützung seitens des zuständigen landw. Bezirksvereins(im Kreise Friedberg bis zu 75 Mark) zu ihrer Ausbildung wünschen, müssen sich bei dem Direktor des landw. Be— zirksvereins melden und den Bedürftigkeitsnachweis erbringen.
Während des Kursus wird in folgenden Fächern Unterricht er— heilt von nachbenannten Lehrern:
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bestandener Schlußprüfung erhalten dieselben, wenn sie ein Alter von 20 Jahren besitzen, den Titel„Vereinsbaumwart des Oberhessischen Obstbauvereins“. Der Kursus ist honorarfrei.
III. Obstbaukursus für Lehrer und Freunde des Obstbaues, erster Theil vom 7. bis 12. Mai, zweiter Theil von 10 Tagen nach Uebereinkunft im Laufe des Sommers. Honorar für Hessen 10 Mark, für Nichthessen 15 Mark. Täglich von 8 bis 11 Uhr Vorträge, Nachmittags von 2 bis 5 Uhr Uebungen und Demonstrationen in den Pomologischen Gärten und Baumgütern.
Die Vortäge erstrecken sich auf folgende Themata:
Dr. von Peter: Ausgewählte Kapitel aus der Morphologie, Anatomie und Physiologie des Obstbaumes.
K. Reichelt: Geschichte des Obstbaues, Pomologie, Obstbaum⸗ pflege und Schnitt der Zwergbäume, Obstbaumschädlinge, Baumkrankheiten, Obstverwerthung;— Uebungen u. Demon⸗ strationen.
IV. Obstbaukursus für Freunde des Obstbaues vom
e Dr. von Peter: Grundzüge des Pflanzenlebens, äußerer und 10. Mai ab. Dauer desselben nach Uebereinkunft. Wöchentlich e 9 innerer Bau des Obstbaumes, Bodenkunde und Düngung,] 2 bis 3 Vorträge und ea. 6 Stunden Uebungen u. Demonstrationen. Feste die Colg Lebensthätigkeit des Obstbaumes. Honorar 10 Mark für Hessen, 15 Mark für Nichthessen. Programm
der Vorträge wie unter III.
Je nach Bedürfniß können auch während der Sommermonate noch weitere Kurse abgehalten werden.
Anmeldungen zu diesen Kursen werden möglichst frühzeitig er— beten und sind schriftlich an den Dirigenten der Ackerbauschule, Ur. von Peter, zu richten.
K. Reichelt: Obstsortenkunde, Obstbaumpflege, Obstbaumzucht, Krankheiten des Obstbaumes, schädliche Thiere, Obstverwerth— 5 ung;— Demonstrationen und praktische Arbeiten. ö
L. Felsing: Uebungen im geschäftlichen Aufsatze, Berechnungen. II. Repetitionskursus für Baum- und Straßen- wärter vom 2. bis 7. April. Solche Baum- und Straßenwärter, a i velche schon einen Kursus im Obstbau durchgemacht oder längere Der Aufsichtsrath der Ackerbauschule zu Friedberg. PPrakis hinter sich haben, können an diesem Kursus theilnehmen. Nach Dr. Braden. 0 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. i
Obiges wollen Sie in Ihren Gemeinden bekannt machen und dahin trachten, daß geeignete Persönlichkeiten für obige Kurse ge—
unden werden. Ur. Braden.
n des Herrn J Gemeinde n bitten wir zul b zu dem in g stfindenden gest l. Wein) längs herrn Bürgern Lehrer Weiß
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Februar 1804. und Ortsvorft
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chornsteine 0 Bekanntmachung,
fangen.. den Verkauf des Loosholzes betreffend. f. b inwohner fl Das aus den Gemeindewaldungen unter die Ortsbürger zur Vertheilung gelangende Loosholz ist nur für den Gebrauch im Haus⸗ f sumaferil halte der Empfänger bestimmt. Darum ist es auch den Ortsbürgern gesetzlich verboten, solches Loosholz zu verkaufen, auf irgend eine Weise 10 9 iu veräußern oder zur Befriedigung von Gläubigern als Pfand hinzugeben, ohne vorher die Erlaubniß der zuständigen Forstbehörde erwirkt u haben. Das Verbot der Veräußerung des der Pfändung nicht unterworfenen Loosholzes will verhüten, daß Loosholzempfänger verleitet he Cablial] werden könnten, ihren Holzbedarf durch Frevel zu decken und für das zur Befriedigung ihres Brennholzbedarfes empfangene Loosholz ander⸗ 170 Spe weiten pekuniären Vortheil sich zu verschaffen. Zu wirksamerer Vereitelung solcher Absichten ist aber nicht nur die Veräußerung, sondern inge, Bra auch der Ankauf von Loosholz mit Strafe bedroht; es werden nicht nur diejenigen, welche Loosholz auf irgend welche Weise veräußern, sten, 7 sondern auch diejenigen gestraft, welche Loosholz ankaufen, ohne daß der Verkauf forstpolizeilich genehmigt war. i teß⸗Herinl Mehrfach stattgehabte Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Loosholzveräußerung geben uns Veranlassung unter Verweisung geräuchel guf die Bestimmung des Artikels 74 des Forststrafgesetzes vor weiteren Uebertretungen unter dem Anfügen zu warnen, daß Gesuche um Er— che Hubniß zur Veräußerung von Loosholz bei den zuständigen Großherzoglichen Oberförstereien vorzubringen sind. f
5 gert t Bad⸗Nauheim am 25. Februar 1894. Großherzogliches Forstamt Friedberg. 1 Schnittspahn.
0 sei i inge sei nur erreicht worden, rung der Industrie auf' Kosten der Landwirthschaft mandel Deutsches Reich. 15 en g ple e 35 15 Sogleld ee zugute. Gau N
Berlin, 26. Februar. Der Bundesrath Wiederstand geleistet und dadurch die russischen Unter⸗ Partei werde an der nationalen kraftvollen Wirthschafts⸗
0 3 742 2— 5 0 i über Abände- händler nachgiebig gemacht hätten. Er will aus den politik Bismarck's festhalten. Er beantrage Ueberweisung „ r Juli 1879 zu. Bober Aon derden einzelner Aktiengesellschaften nach- der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern. 10— 26. Februar 990 ichsta Erste Berathung des weisen, daß es der Industrie gut und der Landwirth⸗ Staatssekretär Marschall bemerkt, daß Niemand e kussischen. 110 Graf Mirbach: Die Han- schaft, für die sich keine Aktiengesellschaften bilden, schlecht verpflichtet sei, den russischen Vertrag anders als aus
0 175 5 gehe. Er gebe zu, daß der Differenzialzoll auf die sich selbst zu beurtheilen.— 27. Februar. Caprivi:
delsverträge seien von wirthschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten; ein Land aber, das uns politisch bedrohe, dürfe man nicht wirthschaftlich stärken. Auch die ge⸗ plante Aufhebung der Staffeltarife schädige den Osten ind den Eisenbahnfiskus, das Resultat dieser ganzen Handelsverträge sei also ein Verlust von 40 Millionen Keichseinnahmen und Rückgang der preußischen Eisen⸗ lahneinnahmen. Er sucht weiter nachzuweisen, daß die nassischen Zugeständnisse für unsere Industrie sehr gering
Der vorliegende Vertrag empfehle sich selbst aus wirth⸗ schaftlichen Gründen und bedürfe nicht der Unkerstützung aus Gründen der allgemeinen Politik. Man habe gestern hier und in der Presse angedeutet, daß Uneinig⸗ keit in den maßgebenden Kreisen über den, Handels⸗ vertrag herrsche und er als Baumeister dabei vom Ge⸗ rüst fallen könne. Alle diese Behauptungen über Streitig⸗ keiten und Meinungsverschiedenheiten auch im Preußischen
Preisbildung des Getreides einflußlos sei, aber er nehme Hafer und Roggen aus. Konzessionen an Ruß⸗ land seien deshalb so werthlos, weil sie durch Polizei⸗ maßregeln umgeworfen werden könnten, wie die Ge⸗ schichte der Hohenlohe'schen Erbschaft zeige. Die Auf⸗ hebung des Identitäts⸗ Nachweises sei ja werth⸗ voll, aber eine Compensation für den russischen Handels⸗ vertrag sei sie für die Landwirthschaft nicht. Die Förde⸗


