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ande besonderer Ermittelungen gemacht wor bh ist, so wird eine undgültige Regelung der hier in Betracht kommenden Fragen erst nach Albschluß der letz

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den Großherzoglichen Kreisämtern

der Stunden von 51 Uhr Vormittags verlangt; verschiedene Kreis

Jahreszeit, leicht dem sonn⸗- und festtägli

teren erfolgen können. 3. Barbier⸗ und Friseurgewerbe:

Von einigen Kreisämtern wird die Zulassung einer fünfstündigen rend der für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden befürwortet; in verschiedenen Berichten wird die Festsetzung ver Beschäftigungszeit auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, unter Einschluß der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, vereinzelt die Erstreckung der Beschäftigungszeit bis 7 Uhr Abends während des Winters in Vorschlag gebracht. f

Im Allgemeinen wird an der fünfstündigen Beschäftigung während ver für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden festzuhalten, jedoch die Ermächtigung zu ertheilen sein, B. während der Zeit des 23 Nachmittags⸗

m Falle besonderer örtlicher Bedürfnisse(z. Farnevals ꝛc.) an einigen Sonntagen im Jahr stunden für den Gewerbebetrieb freizugeben.

Es wird sich fragen, ob wegen der nicht zu verkennenden be sonderen Schwierigkeiten, welche in kleinen Betrieben der Durchführung der Vorschrift in§. 105% Absatz 3 entgegenstehen, für Betriebe, die nur einen Gehülfen beschäftigen, nachzulassen sein möchte, daß diesem anstatt an jedem zweiten oder dritten Sonntage die im§. 105e0 Absatz 3 vorgesehene Ruhezeit, in jeder Woche ein halber Wochentag, freizugeben sein möchte.

4. Bierbrauerei:

In einigen Berichten wird eine erweiterte Beschäftigungszeit zum

Zwecke des Transports des Biers an die Abnehmer(Wirthe) während

ümter sind der Ansicht, daß die Stunden bis 10 Uhr Vormittags hierzu genügen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird damit begründet, daß das an den Vorabenden der Sonn- und Festtage den Wirthen auf dem Lande überbrachte Bier mangels geeigneter Kellerräume und

genügender Eismengen zum Kühlen, namentlich während der wärmeren

Verderben ausgesetzt sei und daß das für den

chen Verbrauch bestimmte Bier aus dies von den meisten Wirthen auf dem Lande erst am Morgen des Ver⸗ kaufstags angenommen werde.

Der Erlaß besonderer Ausnahmebestimmungen auf Grund des

F. 105 der Gewerbe-Ordnung erscheint hier nicht geboten, da sich der Biertransport zu den Kunden als eine auf den Verkauf des Biers gerichtete Thätigkeit, mithin als ein Ausfluß des Handelsgewerbes darstellt, für welches die einschlägigen Bestimmungen über die Sonn tagsarbeit im Handelsgewerbe in Betracht kommen. Dagegen würde das Abfüllen des zum Verkauf bestimmten Bieres in den Kellerräumen als unter die Arbeiten fallend, für welche Ausnahmebestimmungen auf Grund des§. 105e Absatz 1 getroffen werden können, anzusehen sein.

Der Erlaß von Ausnahmebestimmungen durch den Bundesrath auf Grund des§. 1054 der Gewerbeordnung ist für den Bierbrauerei⸗ betrieb vorerst aus dem Grunde nicht in Aussicht genommen, weil dem Brauereigewerbe ebenso wie der Mälzerei die Ausnahmebestimmungen des§. 105 bereits in ausreichendem Maße zu gute kommen).

5. Buchdruckerei:

Für die zum Handelsgewerbe gehörige Zeitungsspedition darf nach den bestehenden Bestimmungen eine von der regelmäßigen ö5stün⸗ digen Arbeitszeit abweichende anderweite Feststellung der Arbeits⸗ stunden durch Verlegung auf die Stunden von 49 Uhr frühe und zwar auch für die 3 hohen Festtage erfolgen.

Zeitungsdruckerei: Für Vorbereitung der Sonn- und Fest⸗ tagsmorgennummer der Zeitungen dürfte da, wo überhaupt ein Be⸗ dürfniß hierzu vorliegt, eine höchstens östündige Sonntagsarbeit an allen Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der 2. Feiertage der drei großen Feste ausreichend erscheinen. Dagegen sind Ausnahmen für die Drucklegung der Montagsausgabe nicht erforderlich. Es wird sich vielmehr empfehlen, um den Arbeitern eine ausreichende Sonntags- ruhe zu verschaffen, die Sonntagsarbeit zur Herstellung der Sonntags- ausgabe von der Bedingung abhängig zu machen, daß die spätestens von Sonntag Vormittag 5 Uhr an zu gewährende Ruhe ununter⸗

brochen mindestens 24 Stunden betragen muß. N 1 9

Sonstige Druckereien: Bei diesen dürfte dem wirklichen

Bedürfnisse insoweit z. B. die Drucklegung auf Bekanntmachungen, betreffend Hochwasser, Eisgang und dergleichen, von Todesanzeigen, plötzlichen Abänderungen von Theatervorstellungen und anderen Lust⸗ barkeiten, sowie von Versammlungen sich bezieht, durch die Vorschrift im§ 105 Absatz 1 genügend Rechnung getragen werden können.

6. Conditorei:

Es wird von einigen Seiten als genügend be Werkstättebetrieb während der gleichen Stunden bereitung in Betracht kommt, von den noth⸗

Keimens und Trocknens des Malzes, sowie des Mißlingens

zeichnet, wenn der zugelassen würde,

) Dies gilt, soweit die Malz wendigen Arbeiten während des Einweichens, 8 u welche wegen der Gefahr des Verderbens der Rohstoffe, f. der Arbeitserzeugnisse nicht unterbrochen werden dürfen; ferner bei der Bier 95 reitung von der zur Gewinnung eines brauchbaren Erzeugnisses erforderlichen Behandlung des Biers während des Gährens und Lagerns, von dem Betriebe der Kühlvorrichtungen u. s. w.

Dagegen dürfte der Betrieb der Malzdarren an

Nachtheile ausgesetzt werden können. Ebenso würde das Malzes an diesen Tagen unterbleiben können.

Sonntagen ohne besondere Putzen und Schroten des

em Grunde

während welcher der Handel mit Conditorwaaren gestattet ist; ver⸗ einzelt wird die Zugabe einer weiteren Stunde am Nachmittag für erforderlich bezeichnet, um die nothwendigen Vorarbeiten für die Wiedereröffnung des kaufmännischen Betriebs zu treffen. Von anderer Seite wird die Offenhaltung des Werkstättebetriebs bis Nachmittags 5 Uhr zum Backen feinerer Backwaaren, Kuchen, Bereiten von Eis, Chocolade ꝛc. verlangt; auch wurde eine Beschränkung der Beschäf⸗ tigungszeit im Conditorgewerbe auf die Stunden von 5-12 Uhr V.⸗M. befürwortet.

Es wird sich fragen, ob nicht zwischen den eigentlichen Condi toreien und solchen, welche gemeinschaftlich mit der Bäckerei betrieben werden, unterschieden und für die ersteren eine Anzahl von Tages stunden, für die letzteren die den Bäckern zu gewährende später näher festzustellende Arbeitszeit während der Nacht von Samstag auf Sonntag und während der Nacht von Sonntag auf Montag freigegeben werden soll.

In vereinigten Bäckereien und Conditoreien, die für den Bäcker⸗ und Conditoreibetrieb verschiedene Gehülfen beschäftigen, würden die Ausnahmen für beide Gewerbearten Platz greifen können. Eine solche verschiedene Regelung erscheint im Interesse einer wirksamen Sonntags ruhe erforderlich, da es nicht als zulässig angesehen werden kann, daß die in vereinigten Bäckereien und Conditoreien angestellten Personen ohne größere Ruhepause Sonntags während der Nacht und am Tage thätig sind.

Die Zulassung der Ausn Betriebe nach der Zahl der beschäftigten Gehülfen, Beobachtung der Vorschriften in§ 1056 Absatz machen sein.

ahmen wird, ohne Unterscheidung der allgemein von der 3 abhängig zu

7. Eisbereitung:

Den in Kraft stehenden Bestimmungen über die Beschäftigungs zeit im Handelsgewerbe unterliegen die auf den Vertrieb der Waaren gerichteten, als Ausfluß des Handelsgewerbes anzusehenden Arbeiten, wie z. B. das Einladen des zum Verkauf bestimmten Eises in die Transportwagen.

Der Fortbetrieb der Eismaschinen in Schlachthäusern und Braue reien ist nach§S 105% Absatz 1 ohne Weiteres insoweit zulässig, als er zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich ist. Ohne Weiteres gestattet sind ferner solche Arbeiten im Betriebe der eigentlichen Eisfabrikation, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs ab

hängig ist. 8. Fleischerei:

In der Mehrzahl der Berichte, sowie von den Vorständen der Metzgerinnungen in 5 größeren Städten des Großherzogthums wird der Wunsch ausgesprochen, daß die Regelung der Sonntagsarbeit im eigentlichen Gewerbebetrieb der Metzger ganz in der gleichen Weise vorgenommen werden möge, wie dies für das Handelsgewerbe ge schehen sei. Dieser Vorschlag wird durch folgende Ausführungen be⸗ gründet: Da das Schlachten und die Fleisch⸗ beziehungsweise Wurst zubereitung ausschließlich an Werktagen vorgenommen werde, so sei eine Verlängerung der Beschäftigungszeit für die Werkstättearbeit nicht nothwendig, dagegen erscheine es erforderlich, insolange als der Absatz der Fleischproduete im Handelsgewerbe stattfinde, auch die Zerlegungs arbeit in der Werkstatt zuzulassen. Eine abweichende Festsetzung der Arbeitszeit für das Handelsgewerbe und den Werkstättebetrieb sei unthunlich. Die sich als Ausübung des Gewerbebetriebes darstellende Vorbereitung zum Verkauf könne wegen der leichten Verderblichkeit des Fleisches nicht Tags zuvor oder frühe am Morgen erfolgen, sie müsse vielmehr mit den Anforderungen der Kundschaft Hand in Hand gehen. Ueberdies seien die Gesellen und Lehrlinge nicht ausschließlich im Gewerbebetrieb beschäftigt, sie arbeiteten vielmehr alle auch im Handelsgewerbe mit und es greife die Thätigkeit in beiden Zweigen vollständig ineinander.

Von einigen Seiten wurde die Gestattung einer Arbeitszeit von 5 Uhr oder 6 Uhr frühe bis Mittags 12 beziehungsweise 1 Uhr, ausschließlich der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, als hinreichend bezeichnet.

Es empfiehlt sich, zwischen den Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkaufsthätigkeit stehen und von den vor⸗ wiegend im Handelsgewerbe beschäftigten Personen vorgenommen werden, wie das Zurechthacken und Zerschneiden des Fleisches und den eigentlich gewerblichen Arbeiten, wie der Anfertigung frischer Wurst, der Verarbeitung einzelner Theile des am Samstag geschlach⸗ teten Fleisches und dergleichen zu unterscheiden. Erstere können als ein Theil der handelsgewerblichen Thätigkeit angesehen werden, letztere d. h. alle selbstständigen Vorbereitungsarbeiten für den handelsgewerb lichen Betrieb würden besonders zugelassen werden müssen.

Ein Zeitraum von wenigen Stunden während des Vormittags unter Ausschluß der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, dürfte für die letzteren genügen.

9. Kunst⸗ und Handelsgärtnerei:

Als Werkstättebetrieb kommt hier nur die Blumen⸗ und Kränze⸗Binderei in Betracht. Es wird im allgemeinen genügen, für die in der Blumenbinderei beschäftigten Personen eine Ausnahme

auf Grund des§ 105 dahin zuzulassen, daß die Beschäftigung der⸗