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selben während der für den Verkauf von Blumen freigegebenen Stunden gestattet wird.
In keinem Falle erscheint es erforderlich, für die Pflege deer lebenden Pflanzen, sowie die Heizung und Lüftung der Treibhäuser Ausnahmen nach§ 105e zuzulassen. Vielmehr treffen hier die Vor— aussetzungen des§ 105% Nr. 4 zu.
Bei vorwiegend in der Blumenbinderei stattfindender Be— schäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen werden die Be— stimmungen in§ 105 Absatz 3 zu beobachten sein. Diese Vorschriften greifen jedoch in dem Falle nicht Platz, wenn die Verkaufsthätigkeit und die Blumenbinderei, wie das vielfach üblich ist, von denselben Gehülfen wahrgenommen wird.
10. Mineralwasserfabrikation:
In einigen Berichten wurde auf die Nothwendigkeit der Sonn⸗ tagsarbeit für Mineralwasserfabriken hingewiesen, da namentlich im Sommer eine Nachfüllung der in Wasserbuden- oder Wagen ver— wendeten Ballons in der Fabrik erforderlich sei.
Da die hier in Frage stehenden Arbeiten auf den unmittelbaren Vertrieb der Waaren gerichtet sind und sich sonach als Ausfluß des Handelsgewerbes darstellen, so unterliegen dieselben den einschlägigen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Es wird hiernach angenommen werden können, daß die Mineral— wasserfabriken im Allgemeinen und abgesehen von den nach§ 105t zu behandelnden Ausnahmen ohne Sonntagsarbeit werden auskommen können.
11. Molkereien:
Die in Molkereien vorkommenden Arbeiten, für welche Aus— nahmen beantragt werden, müssen, insofern sie nicht auf den Vertrieb der Milch gerichtet sind, und sich als Ausfluß des Handelsgewerbes darstellen, wie zum Beispiel die unmittelbare Herrichtung der Milch zum Verkauf, als Thätigkeiten angesehen werden, welche nach§ 105 Absatz 1 ohne Weiteres zulässig sind. Hierher gehören namentlich der Transport der von den Landwirthen gelieferten Milch zur Molkerei, die Empfangnahme der letzteren, das Entrahmen der Milch, die Her— stellung der Butter und der Rücktransport der Magermilch zur Vieh— fütterung ꝛc. ꝛc.
Betreffend: Die Herbstübungen der Großh.(25.) Division; hier die Flurschäden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. a Wir weisen Sie an, auch Ihrerseits darauf Acht zu haben, daß Flurbeschädigungen durch das Publikum auf den Uebungsfeldern
und bei den Biwaks mögligst vermieden werden.
Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Da ein großer Theil der Bevölkerung nur Sonntags in de Lage sei, die zur Aufnahme einer Photographie erforderliche ge aufzuwenden und in diesem Gewerbe viele Geschäfte auf die Sonnte 98. arbeit vorzugsweise angewiesen seien, auch die Herstellung von Vereins und Familiengruppen nur an diesen Tagen möglich sei, so wird eim weitgehende Freigabe des Sonntags zur Anfertigung von Portrait Aufnahmen befürwortet.
Es erscheint nicht zweifelhaft, daß auch im Photographengewerb⸗ ohne Schädigung des letzteren durch entsprechende Gewöhnung des Publikums die Sonntagsarbeit eingeschränkt werden kann. Voraus. sichtlich dürfte daher durch die Freilassung von 5 Stunden für Au, fertigung von Portraitaufnahmen allen berechtigten Forderungen Rech nung getragen werden, namentlich dann, wenn die Vertheilung den
Stunden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse den höheren Ver⸗ 1 9
waltungsbehörden überlassen wird. Auch hier werden die Vorschriften des§ beobachten sein. Unrichtig ist die Ansicht, daß das Photographengewerbe, als ein Kunstgewerbe, den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht unterliege.
105 Absatz 3 zu
13. Wasserversorgungsanstalten:
Nach den angestellten Ermittelungen ist namentlich bei dem ver. mehrten Wasserverbrauch im Sommer in den Wasserwerken der Be— trieb der Pumpen an Sonn- und Festtagen erforderlich.
Die Zulassung der Ausnahmen wird hier von der Bedingung abhängig zu machen sein, daß die Ruhezeit der Arbeiter an jeden zweiten Sonntage mindestens 24 Stunden, für 2 aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage ununterbrochen mindestens 30 Stunden betragen muß und daß die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht über steigen darf. b
Friedberg, den 25. August 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 26. August 1893.
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Dr. Braden. Friedberg den 25. August 1893.
Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen von Ihnen an Erledigung unserer Verfügung vom 17. Juli 1893, Kreisblatt Nr. 84, binnen 3 Tagen.
Dr. Braden.
ö Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr., II. Sache.
Mittwoch den 13. September l. J., Vormittags 11 Uhr, in dem Rathhause zu Fauerbach b. Fr. findet die Entgegennahme
der Wünsche bezüglich der Zutheilung der neuen Grundstücke statt.
Friedberg den 24. August 1893. 3452
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr., II. Sache.
Nachstehenden Beschluß der Vollzugs-Commission vom heutigen bringe ich hiermit zur Kenntniß der Betheiligten.
Friedberg den 24. August 1893.
Die Commission beschloß heute: 19
Die Wünsche sind schriftlich einzureichen, müssen Flur und Nummer der zusammenzulegenden Parzellen enthalten und vom Eigenthümer unterschrieben sein. Ausdrücklich hervorgehoben wird, daß diejenigen Wünsche g in erster Linie Berücksichtigung finden können, welche auch ein thatsächliches Zusammenlegen der Grundstücke eines Besitzers bezwecken.
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Der Vollzugs-Commissär: Süffert. ö
Der Vollzugs-Commissär: Süffert.
Die Stoppelfelder müssen bis zum 1. Oktober ordnungsmäßig umgeackert sein, widrigenfalls das Erforderliche auf Kosten der
Säumigen veranlaßt wird. 9
2. Bis zur Ueberweisung müssen die Felder von allen Futtergewächsen geräumt sein und findet irgend welche Entschädigung für 50
geerntete Crescenz seitens der Bereinigungsgesellschaft nicht statt.
In der Buchhandlung des Großh. Staatsverlags sind erschienen und
zu beziehen:
1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Staatsbauten, festgestellt im Jahre 1892/93, 2. die Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
6 Der Verkaufspreis für diese beiden Drucksachen ist a. bei Abnahme von 1—10 Stück auf 20 Pf. und b. bei Abnahme von mehr als 10 Stück auf 15 Pf. festgesetzt worden. Das Sekretariat Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz. N Darmstadt am 15. April 1893. Best.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.
bach IV. Stammheim; Schimpf XII.
Ernannt und verpflichtet wurden: Heinrich Gröninger III. zu Ockstadt als Feldschütze für die Gemarkung Straßheim; Jakob Sulz⸗ zu Oppershofen als Beischütze für die Gemarkung Oppershofen; Karl Seitz J. zu Stammheim als Beischütze für die Gemarkung
Karl Baßmann, Tobias Harth(I. und Andreas Ullrich zu Kloppenheim als Beischützen für die Gemarkung Kloppenheim; Konrad zu Nieder-Weisel als Nachtwächter für die Gemeinde Nieder-Weisel.
„Corsetten Eierkisten,
Geschwister Stoll, vorm. J. Kein. zu Obstsendungen geeignet, e. 10 Stück M. 4.50 21* 8 8„ Cocosfaser⸗S'ricke e
—.50 3139 empfiehlt Wilh. Bernbeck.! bei
3441 5 Inh offen's⸗Kaffee
3437 bei
Zuntz⸗Kaffee,
Siephanten⸗ aßen Der mittlere Stock
des Werner'schen Hauses ist anderweit
u vermiethen. 3219 Professor Klein.
Fr. Wagner.
Trapp& Münch. bei Carl Bindernagel in Friedberg.
Zolldeklarationen
Verantw. Red.: Carl Bindernagel.
(Hierzu eine Beilage.)
Druck und Verlag von Carl Bindernagel. 0
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