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Bekanntm die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 über die Abänder
Gewerbeordnung lautet:„Im Be⸗ Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer⸗ plätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min⸗ destens für jeden Sonn⸗ und Festtag vierundzwanzig, für zwei auf⸗ einander folgende Sonn— und Festtage sechsunddreißig, für das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist oon zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn⸗ und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.“ genannten Betriebe die Sonntagsarbeit verboten. Nach§ 105 e der Gewerbeordnung können jedoch für Ge⸗ werbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders be Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im § 105 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Es sind nun bereits im vorigen Jahre Erhebungen über die für erforderlich zu erachtenden Ausnahmen angestellt worden. Da dieselben zu einem befriedigenden Resultate nicht geführt haben, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die wiederholte Vor⸗ nahme von Erhebungen angeordnet. Insbesondere soll den betheiligten Kreisen namentlich den Arbeitgebern und Arbeitern derjenigen Ge— werbe, für welche die Zulassung von Ausnahmen in Frage kommt in ausgiebiger Weise Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern, zumal da bei der Vielgestaltigkeit der wirthschaftlichen Ver⸗ hältnisse die Tragweite der einzelnen Bestimmungen nur schwer zu übersehen ist, und durch Anhörung der Betheiligten Beschwerden und Zweifel, die sonst erst nach Erlaß der Vorschriften zur Kenntniß der Behörden gelangen würden, vielfach schon im Voraus beseitigt wer⸗ den können.
Innerhalb 14 Tagen
Der§ 105 Absatz 1 der triebe von Bergwerken, Salinen,
Darnach ist für die hier
werden wir die diesbezüg⸗ lichen schriftlich dargelegt werdenden Wünsche der Interessenten entgegen nehmen. Geeigneten Falls sind wir auch bereit, mündlich mit denselben hierüber zu verhandeln.
Es erscheint geboten, daß die Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonntags- ruhe nach§ 105 e Absatz 1 zuzulassen sein werden, unter Berücksichtigung der folgenden allgemeinen Grundsätze der Erörterung
ung der Gewerbeordnung, für die in§. 105e des angeführten Gesetzes bezeichneten Gewerbe betreffend.
achteten Ausnahmen
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achung,
insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe
die Vorschriften über Sonntagsruhe keine Anwendung finden, insbesondere die Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffent⸗ lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, sowie Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen er⸗ forderlich sind und an Werktagen nicht vorgenommen werden können. Hierher gehören unter Anderem das Begießen und die Reinigung der Straßen, sowie das Anzünden der Straßen- laternen, im Hufschmiedgewerbe das Beschlagen der Pferde und das Scharfmachen und Einsetzen der Stollen in die Huf eisen bei Glatteis und wenn Eisen verloren gegangen sind, die Ausübung der Abdeckerei während der wärmeren Jahres- zeit zur Verhütung von Fäulnißprozessen u. d
c. Die Gewerbebetriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, da für sie besondere Erhebungen vor behalten bleiben;
d. Die Gewerbebetriebe, für welche Ausnahmen auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung durch den Bundesrath in Aus⸗ sicht gennommen sind, auch wenn und so weit sie unter dis Bestimmungen des F. 1052 fallen.
Von den unter die Vorschrift lenden Gewerbebetrieben, für welche der Erlaß von Aus⸗ nahmebestimmungen von dem Verbot der Sonntagsarbeit be— antragt wurde, gehören hierher und sind demnach von den
Erhebungen auszuschließen: Gasanf elektrische Beleuchtung.
4. Nach der Absicht des Gesetzes soll durch die Ausnahmen auf Grune des§. 105e Absatz 1 möglichst den örtlichen Bedürfnissen Rech, nung getragen werden. Es erscheint daher zulässig, diese Au nahmen nicht einheitlich für den ganzen Kreis, sondern für din einzelnen Orte, namentlich für Stadt und Land verschieden u regeln. Gleichwohl werden Verschiedenheiten, die nicht durch di örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt sind, nach Möglichkeit zu ven meiden sein.
nehmenden Ermittelungen beabsichtigt Großh. Ministerium für die Betracht kommenden Gewerbe das Höchstmaß der für sie freizugeben den Sonntagsarbeit und die Bedingungen für die zuzulassende⸗ Ausnahmen einheitlich festzustellen.
und Feststellungen zu gewinnen, ist aus dem bis jetzt vorliegende Material die nachstehende Uebersicht über die von dem Gebot der Sonntagsruhe nach§. 105e der Gewerbeordnung für erforderlich an durch Großh. Ministerium aufgestellt worden, welche wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Uebersicht
unterzogen werde: 1. Das in§ 105 ausgesprochene Gebot der Sonntagsruhe gilt nicht für diejenigen Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbe— ordnung, sei es im Ganzen, sei es in den hier in Betracht kom⸗ menden Bestimmungen überhaupt keine Anwendung findet. Durch das Verbot werden also namentlich nicht betroffen die landwirthschaftlichen Betriebe, die Ausübung der schönen Künste und der Gewerbebetriebe der Aerzte und Apotheker— vergl. § 6 der Gewerbeordnung.— Ferner sind kraft besonderer Vor— schrift von dem Gebot der Sonntagsruhe ausgenommen Gast— und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, theatralische Vorstellungen und andere Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsge— werbe(§S 1051 a. a. O.). 2. Dagegen erstreckt sich das Gebot der Sonntagsruhe auf alle übrigen gewerblichen Thätigkeiten, soweit sie im Betriebe von Fabriken, Werkstätten und so weiter vorkommen. Der Begriff der Werkstätte ist nach der Absicht des Gesetzes vom 1. Juni 1891 im weitesten Sinne zu verstehen. Er ist nicht auf die Gewerbe beschränkt, in den gewerbliche Arbeiter die Herstellung von Erzeugnissen zum Verkauf vornehmen; er umfaßt vielmehr auch die Geschäftsräume der Barbiere und Friseure, ebenso die Badeanstalten, mögen sie Bäder zu Heil- oder Erfrischungs— zwecken verabfolgen.
Das Gebot der Sonntagsruhe erstreckt sich ferner nicht nur auf die Thätigkeit in den Werkstätten und so weiter selbst, son— dern trifft auch diejenigen Arbeiten, welche„im Betriebe“ des Gewerbes außerhalb der Werkstätten verrichtet werden. So dürfen zum Beispiel Barbiergehülfen während der nicht frei⸗ gegebenen Zeit auch außerhalb der Geschäftsräume zur Be⸗ dienung der Kunden nicht verwendet werden.
3. Von der Erörterung sind auszuschließen:
a. Die auf N des Handelsgewerbes sich die Bestimmungen über getreten sind;
b. Diejenigen gewerblichen Thätigkeiten, auf welche nach 5. 105
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den Vertrieb der Waaren gerichteten, als Ausfluß darstellenden Arbeiten, für welche die Sonntagsruhe bereits in Kraft
über die von dem Gebot der Sonntagsruhe nach 100 der Gewerbeordnung für erforderlich erachteten Auen, nahmen:
1. Badeanstalten.
Theil bis 1 Uhr, zum Theil bis 7 Uhr Nachmittags, mit Ausnahme der Stunden von 9—11 Uhr Vormittags und von 1-3 Uhr Natz mittags befürwortet, da es der arbeitenden Bevölkerung während dit Woche vielfach an der nöthigen Zeit zum Baden fehle. l
Auch für die zu Heilzwecken dienenden Bäder wird eine möglich freie Regelung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, als wünscher⸗ werth bezeichnet. Da es im sanitären Interesse geboten erscheint,. Gelegenheit zum Baden nach Möglichkeit zu fördern, so erscheint! wohl unthunlich, für den Betrieb der i
Badeanstalten allgemein weitere Beschränkung festzusetzen, als die, daß sie während der 3 des Hauptgottesdienstes geschlossen sein, und daß die Vorschriften* §. 105e Absatz 2 ff. beobachtet werden müßten. 2. Bäckerei. In verschiedenen Berichten wird die Beschäftigung während! Stunden von Samstag 12 Uhr Nachts bis Sonntag 9 Uhr Morgs“
In den Berichten wird die Offenhaltung der Badeanstalten zun
des§. 105e Absatz 1 fal⸗
talten und Anstalten füg
Auf Grund der nach den vorerwähnten Gesichtspunkten vorzg
Um eine Grundlage für die hiernach vozunehmenden Erhebung
und von 10—12 Uhr am Sonntag Abend für erforderlich erac
um das Publikum am Sonntag beziehungsweise Montag mit fristt
Backwaaren zu versorgen. Vielfach wurde auch die Ansicht geäufer
daß die eigentliche Backarbeit Sonntags früh um 6 Uhr beendigt e
könne. Von einer Bäckerinnung wurde der Wunsch geäußert, daft!
dem Falle, wenn der Tag vor dem Weihnachts- oder Neujahrse“
auf einen Sonntag fallen sollte, dieser Tag mit Rücksicht auf!? alsdann besonders starken Geschäftsverkehr einem Werktage gleich achtet werde möge. Von anderer Seite wurde es als wünschensm⸗ bezeichnet, daß am Charfreitag von 6 Uhr Abends bis um Mir nacht gearbeitet werden dürfe, weil in der Bäckerei herkömmli Weise an den 3 Osterfeiertagen nicht gearbeitet werde und die Ar
am Samstag allein nicht bewältigt werden könne.*
Da der Umfang der für die Bäckerei zuzulassenden Sonnig
arbeit auf Antrag der Kommission für Arbeiterstatistik zum Git
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