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Dienstag den 29. August.

N 101.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale An wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei un ieee eee

zeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf.,

Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Vf. Annoncen von aus⸗

s haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Betreffend: Maßnahmen gegen die Cholera.

bringen wir achstehende Polizeiverordnung in Erinnerung und

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§ 5. Vorstehende Bestimmungen können zeitweilig auch auf 2 als die in

5 1 0 1 1 5 8 Funkheiten epidemisch auftritt, so kann die betreffende Gemeinde auf

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Hh ken in den in§ 6 bezeichneten Raum, oder in ein Krankenhaus 1

Anzeigepflicht.

Polizeiverordnung.

betreffend: Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.

Auf Grund der Art. 78 und 48 v des Gesetzes vom 12. Juni 1874, zie innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Pro⸗ inzen betreffend, wird nach Vernehmung des ärztlichen Kreisvereins

ür den Kreis Friedberg unter Zustimmung des Kreisausschusses und nit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und er Justiz vom 22. April 1890 zu Nr. M. J. 9447 für den Kreis Friedberg verordnet: § 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken bernimmt, ist verpflichtet, von allen in seiner Praxis vorkommenden Erkrankungen an: 1) Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei (Varicellae), 2) Flecktyphus, 5) Scharlach, 6) Diphtherie, bettfieber lem Kreisgesundheitsamt Friedberg binnen 24 Stunden nach gestellter daiagnose Anzeige zu machen. In gleicher Weise ist jeder Haushaltungsvorstand, beziehungs geise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter, sobald er von dem Zuftreten einer der vorgenannten Krankheiten innerhalb seiner Haus⸗ hrltung Kenntniß erhalten hat, verpflichtet, innerhalb 24 Stunden der Ertspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibe⸗ rde hat, sobald die Anzeige an sie erstattet ist oder sie von dem skrankheitsausbruch anderweit Kenntniß erhalten hat, binnen 24 Stun⸗ zum dem Kreisgesundheitsamt Friedberg direkte Anzeige zu erstatten. Titt eine der erwähnten Krankheiten bei einer alleinstehenden, zu ener Haushaltung gehörigen Person auf, en Wohnungsvermiether, beziehungsweise dessen Stellvertreter ob. De Benutzung bestimmter Anzeigeformulare Seitens der Aerzte kann hierbei vom Kreisamt Friedberg vorgeschrieben werden. § 2. Auf Antrag des Kreisgesundheitsamts kann das Kreisamt Friedberg die in§ 1 verordnete Anzeigepflicht zeitweilig auch für dere Krankheiten vorschreiben. Diese Anordnung kann für den ganzen Kreis oder für einzelne Theile des Kreises erlassen werden ud tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatte in Urksamkeit. Bei Anordnungen für einzelne Gemeinden genügt die kusübliche Bekanntmachung. 5 2 N§ 3. Personen, welche an Pocken(Blattern), sowie Wasser litter bei Erwachsenen, Flecktyphus, Recurrensfieber oder Cholera 5 sind, müssen unter allen Umständen von den übrigen Be ühnern des Hauses abgesondert in einem besonderen Zimmer unter glracht werden. 8 4. Für Personen, welche an Dyphterie, Scharlach oder Uochenbettfieber erkrankt sind, soll die Vorschrift des§ 3 ebenfalls letz greifen, wo es die häuslichen Verhältnisse irgend gestatten oder behandelnde Arzt bezw. Kreisarzt es für geboten erachtet.

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Erwachsenen 3) Recurrensfieber 4) Cholera, 7) Unterleibstyphus, 8) Wochen⸗

§ 3 bezeichneten Krankheiten unter den in§ 2 be⸗ umten Voraussetzungen erstreckt werden. 1.

§ 6. Wenn in einer Gemeinde eine der in§ 1 bezeichneten rag des Kreisgesundheitsamts verpflichtet werden, unentgeltlich hen passenden Raum bereit zu stellen, in welchen Kranke, die zu

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Amtlicher Theil.

We f Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die Fortdauer der Cholera in Rußland sowie die zunehmende Verbreitung dies

Friedberg den 24. August 1893. er Seuche in Frankreich und Italien

empfehlen namentlich die strengste Befolgung von deren Bestimmungen über die

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

anordnen, oder auch die Sperre des betreffenden Lokals verfügen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für er forderlich erachtet. In besonders dringlichen Fällen ist das Kreis gesundheitsamt zum vorläufigen Erlaß der nothwendigen Anordnungen welche alsbald dem Kreisamt mitzutheilen sind, befugt. Der Transport der Kranken in ein Hospital oder an einen anderen Verpflegungsor hat unter Aufsicht und Verantwortung der Ortspolizeibehörde zu er

so liegt die Anzeigepflicht

zu bestreiten oder vorzulegen. Sorge zu tragen, daß wenigstens

gegebenen Vorschriften werden, 349 352 des Polizeistrafgesetzes strafbar erscheinen, mit einer Geld strafe bis zu 30 M. bestraft. bis 5, 8, 9 Abs.

folgen, welche auch für die ordnungsmäßige Desinfektion der Trans portmittel die Verantwortung trägt.

§ 8. Den Familien- oder Haushaltungsangehörigen von an einer der im§ 1 unter 17 inel. genannten Krankheiten Leidenden ist der Schulbesuch nur dann gestattet, wenn sie seit der Zeit des Ausbruchs der Krankheit und während der Dauer derselben nicht in der Familienwohnung gewohnt oder verkehrt haben. Dieselbe Maßregel kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamts auf die Angehörigen von an Masern oder Keuchhusten Erkrankten anwendbar erklärt werden. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist nur nach Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses gestattet.

§ 9. Die Leiche einer Person, welche an einer der in 81 unter 17 incl. genannten Krankheiten verstorben ist, muß thunlichst isolirt werden. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche längstens 18 Stunden nach erfolgtem Tode dorthin zu verbringen. Bei einzelnen der oben genannten Krankheiten kann die Ortspolizei⸗ behörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Leichenbegleitung be schränken oder ganz untersagen. Die Vorschriften dieses Paragraphen können auch in den in§ 2 bezeichneten Fällen für bindend erklärt werden.

§ 10. Insoweit für einzelne Krankheiten specielle Vorschriften bestehen, werden dieselben durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 11. Die näheren Bestimmungen, in welcher Weise die Iso⸗ lirung und Desinfektion bei den in§ 1, beziehungsweise§ 2 bezeich- neten Krankheiten und Sterbfällen zu erfolgen hat, werden vom Kreis gesundheitsamt Friedberg im Einvernehmen mit dem ärztlichen Kreis verein aufgestellt und veröffentlicht. Dieselben müssen in den bezeich neten Krankheits- und Sterbfällen genau befolgt werden, wenn und insoweit dies der behandelnde Arzt bezw. das Kreisgesundheitsamt Fried⸗ berg im einzelnen Falle für nothwendig erklärt hat. Auch die Ver⸗ nichtung einzelner mit dem Krankheitsstoff behafteter Gegenstände kann angeordnet werden. Für die Dauer von Epidemien kann das Kreis amt Friedberg auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Befolgung dieser Bestimmungen für den Kreis oder einzelne Theile des Kreises allgemein vorschreiben. Bezüglich der Veröffentlichung solcher Anord nungen gilt das in§ 2 Gesagte. Die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Desinfektions mittel sind nöthigenfalls von der Gemeinde Es liegt den Gemeinden ob, dafür eine Person in der Gemeinde über

Ausführung der vorgeschriebenen Desinfektionen genügend instruirt und zur Vornahme derselben verpflichtet wird.

§ 12. Uebertretungen der in den vorstehenden Bestimmungen

insoweit dieselben nicht nach den Artikeln

Für die Befolgung der in den 88 3 13, 11 gegebenen Vorschriften ist der Haushal⸗

suse nicht isolirt werden können, verbracht werden müssen. Die ihe Anordnung kann in den Fällen des§ 2 getroffen werden.

8 7. Wenn die Isolirung des Kranken im eigenen Hause un⸗ g ud ist, oder wenn in Folge des im Hause bestehenden größeren AIrehrs z. B. in Wirthshäusern und offenen Geschäften besondere zk theile für das öffentliche Wohl zu befürchten sind, so kann das

(heisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des

tungsvorstand, beziehungsweise in Verhinderung desselben sein Stell vertreter verantwortlich. Die Unterlassung der in 8 1 bezw. 2 vor⸗ geschriebenen Anzeige wird dann nicht bestraft, wenigstens von einem der Verpflichteten oder von anderer Seite recht⸗ zeitig erstattet worden ist.

wenn jene Anzeige

Friedberg den 29. April 1890. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

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