Bekanntmachung.
Wir sind veranlaßt das nachstehende Polizeireglement wiederholt zum Abdruck zu bringen. Gendarmerie des Kreises empfehlen wir die sorgfältigste
Den Großh. Bürgermeistereien und der Großh.
Friedberg den 18. Mai 1893.
Betreffend: Das Schlachten von Vieh außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser.
Auf Grund des§ 78 der Kreis- und Provinzial⸗Ordnung vom 12. Juni 1874 und des Art. 189 des P.⸗St.⸗G.⸗B. wird mit Zu⸗ stimmung des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung Großherzog— lichen Ministeriums des Innern und der Justiz für den Kreis Fried⸗ berg hiermit verordnet:
1. Die Privatschlächtereien sind so einzurichten, daß weder durch den Anblick des Schlachtaktes noch durch die damit verbundenen Geräusche die Anwohner erheblich belästigt werden.
§ 2. Die Einrichtung der Schlachthäuser, auch der bereits be⸗ stehenden unterliegt folgenden Vorschriften: 1. Das Schlachthaus muß so geräumig sein, daß der ganze Schlacht act in geschlossenem Raum geschehen kann. 2. Der Boden des Schlachthauses muß wasserdicht hergestellt sein und an allen Theilen ein Gefäll nach der Cysterne haben. 3. Die Cysterne muß cementirt sein und innerhalb des Schlacht⸗ hauses liegen. § 3. Die Aufbewahrung von Schlachtabfällen außerhalb des Schlachthauses, insbesondere auf Miststätten oder in Pfuhlgruben ꝛc.
Polizeireglement. b § 4. Die groben Schlachtabfälle müssen innerhalb 24 Stunden
Ueberwachung der Schlachtstätte
Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
auf den von der Lokalpolizeibehörde hierzu bestimmten Platz verbracht werden. 3
Nach jedem Schlachtact ist das Schlachthaus gründlich zu
8 5. a reinigen und der Inhalt der Sammelgrube fortzufahren.. § 6. Der von der Lokalpolizeibehörde für die Abladung der
Schlachtabfälle bestimmte Platz darf nicht näher als 100 Meter von bewohnten Häusern liegen. Die groben Schlachtabfälle sind mit Erde zu bedecken. f 0 2 8§ Unnd 2 für die bereits bestehenden Schlachtstätten auf Antrag der Bürgermeisterei von uns Befreiung gewährt werden. § 8. Das verboten. § 9. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Friedberg den 15. Mai 1885. 5 Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
ist verboten.
Betreffend: Die Beschäftigung von A; Nachstehend bringen wir
Bekanntmachung, Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
Friedberg den 17. Mai 1893. betreffend die Beschäftigung von Auf Grund des§ 139a des Gesetzes, betreffend die Abände⸗
rung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891(Reichs-⸗Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, erlassen: 1. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleleien unterliegt folgenden Beschränkungen:
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Hand— formerei(Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel(Dachpfannen) und der Bimssandsteine(Schwemmsteine) nicht verwendet werden.
II. In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Abweichungen von den Vorschriften der 88 135 Absatz 3, 136 Absatz 1 Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbe— ordnung unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1. Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als zwölf
Stunden dauern.
2. Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäf⸗
tigung sechsundsechszig Stunden nicht überschreiten.
3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens
beginnen und nicht über neun Uhr Abends hinaus dauern.
III. Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Ar⸗ beiterinnen von den unter II nachgelassenen Abweichungen auch nur zum Theil Gebrauch gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüg⸗ lichen Bestimmungen der§s 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den
Arbeiterinnen Vormittags, gegen Mittag und Nachmittags je eine Pause gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedes⸗ mal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unter— brochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster ausgehängt ist, in welche überein— stimmend mit den nach§ 138 der Gewerbeordnung der Orts⸗ polizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzu⸗ tragen sind, während deren die jungen Leute und die Arbeite— rinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugend— lichen Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hinsichtlich der jungen Leute nicht angegeben zu werden.
Bekanntmachung.
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. N g die vom Bundesrath auf Grund des§ 139a des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom
1. Juni 1891 erlassenen Bestimmungen obigen Betreffs zur allgemeinen Kenntniß.
Großherzog liches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden. 0
Vom 27. April 1893.
Arbeitszeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter l. bezeichneten Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Orts- polizeibehörde gestattet, wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die Tabelle Beginn und
die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind, sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Ar⸗ beitszeit eingetragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, folgt sind, Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, sehen sein.
An der Arbeitsstätte muß neben der der Gewerbeordnang auszuhängenden ausgehängt werden, welche in deutlicher mungen unter l, II und III wiedergibt. IV. Die Bestimmungen unter 1 treten am 1. Januar 1894, die Be⸗
nach 8 Tafel eine zweite Tafel
Kraft.
Gültigkeit. Berlin, den 27. April 1893. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher.
Tabelle über die Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter über vierzehn Jahren und Arbeiterinnen.
Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der
Name 1* Gesammt⸗ desjenigen 5 Beginn und Ende der Beschäftigung dauer derswelcher (in einzelnen Zeitabschnitten). Arbeitszeits Eintreg⸗ (in Stunden).] un be⸗ wirkt hat. Für die Regelmäßige Arbeitszeit e(nach der Anzeige b. d. Ortspolizeibehörde). 1893 ab.“ 5—7 ᷑ꝓÄüx.a 11 2½—6 6½2—8½ 2 33 Tage, an denen Abänderungen erfolgt sind: 19/6. 61—8 8½—12[ 512—9 8/8 Schmidt 20/6. 4½—7] 7½—F1l[ 2½—6 6—9 12 Schmidt 21./. 40½—7 P7½—11( 2½—6 161—87½—f f11½ Schmidt. 24/6. 11½—3¼ 47 779 8/ Schmidt. 5 26.6. 4½—7[ 71211[2½—6¼l 6¼—9 12[ Schmidt 7. 5—7 7½—11[ 2½—6 9 Schmidt. 4 J. 4 812 9-90 4% Schmidt — 0— f—
In den kleineren Landgemeinden kann von den Bestimm⸗
Aushängen von Fleischwaaren auf die Straße ist
an welchen Aenderungen er⸗
138 Absatz 2 Schrift die Bestim⸗
stimmungen unter II und III mit dem Tage der Verkündigung in
Ende der Zeitabschnitte, während deren die jungen Leute und
muß aus der Tabelle zu er-
Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898
At


