Ausgabe 
29.6.1889
 
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50 Mark der besten gedeckten, 40 der zweitbesten gedeckten Stute, 20 je den zwei besten,, jährigen Stutfohlen. Sämmtliche Thiere müssen den Typus des Wirthschaftspferdes haben und die Besitzer Mitglieder des Pferdezuchtvereins sein. Außer dem setzt der Pferdezuchtverein in einer Knechte Conkurrenz zwei Prämien

von je 50 Mark aus für die 2 besten von Knechten von Jugend an aufgezogenen, eingefahrenen und vorgefahrenen Gespanne. N

Friedelhausen am 21. Juni 1889. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen:

Ocetroi-Neglement der

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 24. Juni 1889 wird zufolge Beschlusses des Stadt

Adalbert Freiherr Nordeck zur Rabenau. thaftet

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Kreisstadt Friedberg. eee

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vorstandes der Stadt Friedberg vom 10. Dezember 1888 und 15. April 1889, sowie 14. Juni 1889, Einführung eines Octrois für die Stadt J Sgarrenre

Friedberg betreffend, Nachstehendes bestimmt: §. 1. In der Stadt Friedberg ist Octroi zu bezahlen und zwar:

1. von Wein vom Hectoliter 2 M. 20 Pf. 7 in Flaschen oder Krügen von über ½ ½ Liter jede Flasche 0 2 Wein in kleineren Flaschen oder %,) 2. von Aepfelwein vom Hectoliter.. 1 13

3. a. von Bier in der Stadt gebraut

und consumirt per Hectoliten. 0 50 b. von eingeführtem Bier 0 65 G 5 Flaschen-Bier

per Flasche.. 0 95

8 1

§. 2. Um die octroipflichtige Weinquantität festzustellen, wird am 30. Junt 1889 unter Mitwirkung der städtischen Verwaltung eine Auf nahme der Vorräthe vorgenommen.

Weinhändler, welche den Handel im Großen betreiben, werden ebenso wie die Zaͤpfer und Privatconsumenten mit der vorgefundenen Quantität nach obigem Satz belastet.

Vorräthe von 20 Liter und mehr müssen Seitens der Private am 1. Juli beim Controleur angemeldet werden.

Für die von Ersteren ausgeführten Weine wird eine Rückvergütung von 2 M. pro Hectoliter gewährt. Die 20 Pf. vom Hectoliter werden als Beitrag zu den Verwaltungskosten erhoben.

Der Minimalgehalt der Fässer, auf welche Vergütung erfolgt, wird auf 40 Liter festgesetzt.

Der Nachweis ist durch Einlieferung der Ausfuhrscheine bei dem Octroi-Controleur zu erbringen.

Mit Genehmigung der städtischen Verwaltung kann jedoch auch der Nachweis durch Buchauszüge erbracht werden.

Die Abrechnung mit den Großhändlern erfolgt am Schlusse des Etatjahres und soll zur besseren Contrrole ein neue Aufnahme der Vor räthe staltfliuden.

§. 3. In gleicher Weise soll auch bei dem Obstwein verfahren werden nur mit dem Unterschiede, daß die Rückvergütung nur für Fässer von 50 Liter Gehalt erfolgen und 50 Pf. pro Hectoliter betragen soll.

§ 4. Das Octroi für Bier ist nach folgenden Bestimmungen zu entrichten:

1. Fuͤr das in der Stadt Friedberg gebraute Bier ist das Octroi nach Maaßgabe der von dem Steueramt aufgestellten Steuerlisten innerhalb der zweiten Haͤlfte des auf jedes Ouartal folgenden Monats bei dem Octrol-Erheber zu entrichten. Auf 100 Kilo gramm Malz werden 4 Hectoliter Bier gerechnet.

Das durch Frachtbrief oder Bescheinigung von der Verwaltung als

aus der Stadt ausgeführt nachgewiesene Bier bleibt steuerfrei.

Brauern, welche kaufmännische Bücher führen, kann der Nachweis

durch Einlieferung von Buchaus zügen, selbstverständlich bei Be

weisführung unter Mitvorlage der betreffenden Geschäftsbücher, ge stattet werden

Brauern, welche nicht auf eigene Rechnung verzapfen und kaufmän

nische Bücher führen, kann gestattet werden ihre Octroischuldigkeit

n lig durch eingelieferte Buchauszüge über die in die Stadt abgesetzten n Poltze Quantitäten festzustellen. be Aufwi

2. Für eingeführtes Bier ist das Octroi nach Maaßgabe der Fracht, Agen und briefe oder auf Grund einer von der Verwaltung auszustellenden Liber sin Bescheinigung über die Quantität vor Einbringung in die Stadt Faroe, bei dem Octroi-Erheber zu bezahlen; auch hat der Transportant lch. die Quittung über gezahltes Octroi bei sich zu führen und dem. gladno zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. kachtet. A

Eingeführtes Bier, welches nicht hier verzapft wird, bedarf um fle wor die Steuerfreiheit zu erlangen eines vom Octroiaufseher oder dessen[ Dyna Stellvertreter ausgestellten Durchgangsscheines, welcher ebenfalls J ungen beim Passiren der Stadt auf Verlangen eines befugten Beamten ziels, w demselben zur Controlirung vorgelegt werden muß. landet, w §. 5. Jeder Empfänger von Bier, Wein und Obstwein ist ver. rad de pflichtet dem Octroi Controleur die Sendung anzumelden und den Fracht,, Dyna bezw. Transportschein, welcher die Quantitäten angibt, denselben ein 6 bifude zuhändigen. I Fadern ur Dem Empfänger der Getränke wird von dem Controleur ein Octroi⸗ Hut gesun schein ausgestellt, wonach er dem Octroi⸗Erheber den schuldigen Betrag Schw alsbald zu bezahlen hat. 1 zb ermäͤ Mit Genehmigung der städtischen Verwaltung können die Zahlungen Dätosion

auch monatlich oder quartaliter geschehen. 1 5 6. Die ädiische e ist berechtigt jederzeit durch Ein a sicht der Bücher die Richtigkeit der Buchauszüge über ausgeführte Ge. 2 tränke zu prüfen. i Gensald Einem Empfänger der wegen Defraudation von Oetroi bestraft Dundee wird, darf der Nachweis der Schuldigkeit durch Einlieferung von Buch;. auszügen nicht mehr gestattet werden. fungen §. 7. Jeder Wein- und Obstweinproducent hat vor Beginn der 1010 111 Kelterung der städtischen Verwaltung Kenntniß zu geben, damit das 5 15 Octroicontrolpersonal jederzeit die producirten Quantitäten feststellen kann. 0 b Nach Beendigung des Kelterns wird die Quantität, welche zu ver N a 0 steuern ist, dem Erbeber zur Einziehung der Steuerbeträge angegeben. ue 0 ö

Für Eingährung des Mostes werden 5% für die Producenten in An iu dend rechnung gebracht. 1 1 §. 8. Sowohl das Octroi-Personal als die Feldschützen und 48 9 sämmtliche auf den Polizeischutz verpflichtete städtische Bedienstete sind d bas verpflichtet auf den pünktlichen Vollzug des Octror Reglements zu achten. 3. 1 9. Durch Uebereinkunft mit der Eisenbahnverwaltung ist dem Aasenhalt Controleur die Einsicht der Bücher über ankommende und abgehende a Cocker Getränke gestaltet. a 5 §. 10. Wer Getränke einführt, ohne bei dem Controleur Anzeige gemacht und beziehungsweise einen Octroischein gelöst zu haben, um die nuche n der Stadt gebührenden Octroiabgaben zu entziehen, begeht eine Hinter in Vilbel e

ziehung. enn Zur Anzeige gebrachte Hinterziehungen werden mit dem vierfachen Wilen Betrag der hintergangenen Abgabe jedoch mit mindestens 1 Mark bestraft. Friedberg den 27. Juni 1889. 1 Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 10 f. 1 Dr. Braden. Junken ut

büͤbren al

Bekanntmachung. Okarb Unter Bezugnahme auf das oben abgedruckte Octroi Reglement geben wir bekannt: Li l. daß die am 30. d. Mts. stattzufindende Aufnahme der Vorräthe unter Leitung und Mitwirkung des Herrn Gemeinderathsmitgliedes U Hecht vorgenommen werden wird. Las über 2. daß die Octroi Controleurstelle vorerst von der Bürgermeisterei versehen wird, und. 3 daß die Zahlung des Octroi an die Stadtkasse zu erfolgen hat. bls 2 Gleschzeitig werden die Privaten aufgefordert nach Maßgabe des§. 2, Absatz 3, alsbald ihre vorhandenen Weinvorräthe bei der unterzeichneten Stelle anzumelden. Großherzogliche Bürgermeisterei Friedberg. Friedberg den 27. Juni 1889. e 2 oder 2454 Jöckel, Beigeordneter. wih. Deutsches Reich. Sigmaringen, 26. Jani. Der Kaiser im Gesetze vorgesehene größere Contingent werde Darmstadt. Die Zweite Kammer wird und die Kaiserin sind heute Abend 10 Uhr von nur im Nothfalle in Anspruch geuommen werden. 1 Mitte Juli zu einigen Sitzungen zusammentreten Stuttgart hier eingetroffen und wurden von DiePol Corr. bemerkt zu dem amt 1 0 zur Erledigung von einigen Sachen, die aus sämmtlichen Fürstlichkeiten auf dem Bahnhöfe lichen Belgrader Telegramm über Unruhen im 5

der ersten Kammer zurückkommen. empfangen. Sandsak Novibazar. daß in hiesigen untern Ei f

Berlin. Der Bundesrath hat dem Antrage Ausland. Kreisen davon nichts bekannt sei.. in

Sachsens wegen erneuter Anordnungen auf Grund! Oesterreich-Ungarn. Wien. Im Heeres 27. Juni. In der heutigen Sitzung ben a0 fen

des§ 28 des Gesetzes gegen die gemeingefähr⸗sausschuß der ungarischen Delegation i bers Auefchusseß der ungarischen Delegation für aus a

lichen Bestrebungen der Socialdemokratie für der Kriegsminister auf eine Anfrage bezüglich wärtige Angelegenheiten leitete Graf Kalnoky

Leipzig und Umgegend zugestunmt. der Erhöhung des Rekrutencontingents, außer die Verhandlungen mit einer Erklärung über die 0 Die Staatsbahnen sind demBerl. Tagebl. einer Vermebrung bei der Artillerie, dem Eisen angeblichen Unruben im Sandschak Novi-Bazar

zufolge angewiesen worden, für einen eisernen bahn- und Telegraphenregimente werde keine ein. Das Ministerium bekam keine direkte Nach⸗ n größten

Bestand von Kohlen für drei Monate zu sorgen. Erhöhung des Heerescontingents eintreten. Das richt aus dem Sandschak. Sofern die Mitthei⸗ 2895