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Jamstag den 27. Juli. 88.
becrhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt 8 1 5 8 5 l 7 l 5 8 Freitag. 8 Areisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint eee Dienstag,
Een die dae Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
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den& Sh 2 erfolgte Abgabe der Gemeinderechnung Seitens der Gemeinderechner erstattet und gegen die säumigen Rechner nachdrücklich vorgegangen
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ungen von Vieh anordnete, außer Kraft setzen. Um so pünktlicher sind dagegen die halbjährigen Tabellen, wie sie unser Ausschreiben
chriftsmäßige Form der Tabellen in Erinnerung. Zugleich weisen wir Sie darauf hin, daß die Tabellen vor der Einsendung mit dem Visa
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen und Voranschsege. Friedberg den 24. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser nachstehend abgedrucktes Ausschreiben vom 20. Juni 1885, wonach auch diesmal die Gemeinde-Einnehmer
ofort zu bedeuten sind, beauftragen wir Sie, bis zum 5. October l. J. zu berichten, ob die Abgabe der Rechnung an Sie erfolgt ist.
Dr. Braden. Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen und Voranschläge. Friedberg den 20. Juni 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Mittheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer an Großherzogliches Ministerium wird der Termin für die Ablieferung der Hemeinderechnungen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welcher nach unserem Amtsblatt Nr. 3 von 1881 auf den 30. September fest⸗ zesetzt ist, haufig von den Gemeinde-Einnehmern nicht pünktlich eingehalten. Solche Unregelmäßigkeiten sind nicht nur für den Gemeindehaushalt, die rechtzeitige Aufstellung und Prüfung der Gemeindebudgets, sondern auch für den geordneten Geschäftsbetrieb der betheiligten Behörden von kachtheiligem Einfluß. Um diesem Uebelstande mit Erfolg zu begegnen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 17. März 1885 angeordnet, daß von den Bürgermeistereien der Landgemeinden bis zum 1. October jeden Jahres Bericht über
werden soll. Sie wollen die Gemeinde-Einnehmer von dieser Fristbestimmung ausdrücklich benachrichtigen und die erfolgte Abgabe der Rechnung in Sie, event. den Grund der Verzögerung bis 5. October anzeigen. Dr. Braden.
Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der V. und VI. Periode 1888/89. ö Friedberg den 24. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der V. und VI. Periode 1888/89 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an Holzwerth und Schadenersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmaͤßige Controlirung zu sorgen. Dr. Braden.
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. Pf. M. Pf. VI. Periode. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Nieder⸗Weisel 3 64 Ilbenstadt 42 M. Pf. Nieder⸗Florstadt 14 98 Groß-Karben 4 35 Stammheim— 14 Hausen— 22 Holzhausen 3 67 Stammheim 182 Burg⸗Gräfenrode 2 50 Klein-Karben 1 92 Ober Mörlen— 18 Hoch⸗Weisel 2 40 Rodheim Pfarrei Steinfurth 5 9 Ober⸗Florstadt 2 37 Nleder⸗Erlenbach— 60 Mark Griedel— 21 Maibach 180 Groß Karben a Södel— Heldenbergen— 63 Vilbel 5 91 Gambach— 42 Nieder⸗Florstadt 6 65 Klein⸗Karben 26 Wölfersheim— Ilbenstadt— 84 Ober⸗Eschbach— 83 Pohl⸗Göns— 42 Ober⸗Florstadt 5 96 Nieder⸗Erlenbach 56 Gambach— 60 Rodheim v. d. H. 5 93 Holzhausen— 52 Butzbach— 60 Heldenbergen— 14 Vilbel 5 Ober ⸗Rosbach— 56 Buüͤdesheim— 42
Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrands in der Wetteran. Friedberg am 25. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Im Einverständniß mit Großherzoglichem Kreisveterinäramt Friedberg wollen wir versuchsweise unser Ausschreiben vom 14. Oktober 1886(Oberhessischer Anzeiger Nr. 123), welches die vierteljährlich zu wiederholende Einsendung von Auszuͤgen Ihrer Tabellen über Erkran—
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som 3. Dezember 1880(Oberhessischer Anzeiger Nr. 145) vorschrieb, künftig an uns einzusenden. Wir bringen Ihnen nachstehend die vor—
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ines verpflichteten Thierarztes versehen sein müssen. 9. Bei jedem Fall von Milzbrand ist unverzüglich binnen 24 Stunden berichtliche Anzeige an uns zu erstatten.
Tabelle über die in der Gemeinde J bi e rer
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getödteten Thiere über Krankheit, wenn solche durch den Alter. Thierarzt festgestellt ist, sowie über die Art der Beseitigung der Cadaver. Jahre.
Namen der Besitzer. Zahl. Gattung.
N etreffend: Land⸗ und forstwirthschaftliche Unfallversicherung. 77 2 1 Friedberg am 25. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen die Vorschriften der pos. II des Kreisstatuts vom 4. Dezember v. J. in Erinnerung zu bringen. Wir beauftragen Sie, ein Verzeichniß der land- und forstwirthschaftlichen Tagelöhner, die in Ihrer Gemeinde wohnen, aufzustellen und dieses
, der zuständigen Ortskrankenkasse bezw. Gemeinde-Krankenversicherung mitzutheilen. Dr. Braden.
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J II. Innerhalb des Kreises Friedberg wohnende Personen, welche, ohne zu Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung.
einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältniß Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussezungen ihrer Zu⸗
5„oder forstwirthschaftlichen Betrieben des Kreises] lässigkeit aufhören. i 1 9 770. 1 Jo. 7 15 05 einer die Versicherungspflicht Die Ueberweisung, sowle der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheld kann
ed benden Beschäftigung in einen anderen Erwerbszweig übergehen oder Mitglieder[nach Maßgabe des§ 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, des Artikel 26
1 a 1 J Ff 8 G Gesetzes 4. April 1888 mittelst Rekurs an den Kreis⸗ ö werden, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäf des Großherzoglichen Gesetzes vom „ e stattfindet, der Kranken Bersicherungspflicht unterworfen.] ausschuß angefochten werden.
4 Dieselben sind in Gemäßheit der Bestimmung in 8 142, Absatz 2 des Reichs⸗ Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist nach Artikel 25 und 26 des
setzes vom 5. Mai 1886 der Gemeinde⸗Krankenversicherung, bezw. der Ortskranken⸗[Gesetzes vom 4. April 1888 der Rekurs an den Provinzialausschuß zulässig. I ihres Wohnortes durch die Bürgermeisterei dieses Ortes zu überweisen.
Petreffend: Das Landgestüt, ins besondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestüts beschäler in 1889. Friedberg den 25. Juli 1889.
ö bei 1 Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Wir erwarten umgehende Einsendung der Verzeichnisse der bedeckten Stuten oder Bericht, daß keine bedeckt worden sind.
Dr. Braden.


