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N 73.
berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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Gesuche um zeitweise Beurlaubung von Soldaten.
Nach einer Mittheilung des Commando's der Großh. Division
sition des Truppentheils am allgemeinen Entlassungs⸗ termin der Reserven im Herbst jeden Jahres, sowie Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit auf Grund des§ 32, 2 a—e der Wehr⸗Ordnung zur Dis⸗ position der Ersatzbehörden(eonfr.§ 83 der Wehr Ordnung) in großer Zahl von den Bittstellern unmittelbar bei des Großherzogs Königlicher Hoheit oder bei der Großh. Division eingereicht, während solche Gesuche bei der Bürgermeisterei des Wohnorts des Bitt— stellers vorzubringen und von dieser an das Kreisamt einzusenden sind. Nur Gesuche um zeitweise Beurlaubung eines im activen Dienst stehenden Soldaten müssen unmittelbar bei der Militärbehörde, und
nicht bei der Gr. Division eingereicht werden.
Zu Nr. M. J. 10516.
Betreffend:(Wie oben.)
1
1 Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern ꝛc. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt. Bei dieser Beur— laubung werden zunächst die am besten Ausgebildeten berüͤcksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Ver⸗ hältnisse halber dringend nothwendig erscheint. Die deßfallsigen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürger— meisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protokoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei den Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zurückge⸗ wiesen werden.
In den Gesuchen ist das Regiment ꝛc., in welchem der betreffende
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fanschellel! Soldat dient und seit wann derselbe im Regiment überhaupt dient,
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1 Betreffend:(Wie oben.)
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0 genau zu bemerken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzu— geben, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend
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nothwendig erscheint. Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründung des Gesuchs angeführten Thatsachen genau zu verlässigen
Zu Nr. M. J. 4776.
1 Veranlaßt durch eine große Zahl von Gesuchen um zeitweise Be—
urlaubuug oder um Entlassuug von Soldaten vor beendeter Dienstzeit,
welche fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht werdeu, hat uns dasselbe ersucht, die Bestimmungen über den bei solchen Gesuchen einzuhaltenden Instanzenzug in Erinne⸗ rung zu bringen und deren Kenntniß und Beobachtung möglichste Ver— breitung zu verschaffen. Wir beauftragen Sie daher, die nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Für die Behandlung von Gesuchen um Eutlassung von Soldaten
0* vor beendeter Dienstzeit sind zunächst die Vorschrift im 8 188 der
Militär⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868(Regierungsblatt von 1868 Seite 521) maßgebend, wonach der— gleichen Gesuche nicht bei einer Militärbehörde, sondern bei den be⸗ treffenden Civilbehörden anzubringen sind. Die Civilbehörden, welche diese Gesuche anzunehmen haben, sind die Großherzogl. Bürgermeiste⸗ reien, welche über jedes Gesuch dieser Art ein Protokoll nach dem hierfür vorgeschriebenen Formular(cont. Ausschreiben vom 14 Oktober 1868 zu Nr. M. d. J. 11,339) aufzunehmen und solches mit Fragenbeant⸗ und Begutachtung an das ihnen vorgesetzte Kreisamt einzusenden haben. Das Kreisamt übersendet sodann die Verhandlungen, nachdem es ekflor⸗ derlichen Falles deren Vervollständigung veranlaßt hat, mit seinem Gut⸗ achten und unter Beifügung eines Gutachtens des betreffenden Land⸗
1
zwar bei dem betreffenden Regiments- und Truppen-Commando und 15. Juli l. J. präcis hier einzusenden.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Gesuche um Beurlaubung oder Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, sowie
Friedberg den 19. Juni 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Zufolge Auftrages Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz vom 3. October 1882 zu Nr. M. J. 21,854 bringen wir nachstehend die das deßfalsige Verfahren regelnden Ausschreiben Groß— herzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. October 1869 zu Nr. M. J. 10,516 und vom 10. April 1872 zu Nr. M. d. J. 4776 mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Keunntniß, daß Gesuche, welche nicht auf dem darin bezeichneten Wege zur Vorlage gelangen, eine Be— rücksichtigung und Bescheidung für die Zukunft nicht zu erwarten haben.
Sie selbst aber weisen wir wiederholt an, sich nach den Vor⸗ schriften dieser Ausschreiben auf das Genaueste zu bemessen, die Bethei— ligten in vorkommenden Fällen über den bezüglich ihres Gesuches vor⸗ geschriebenen Weg geeignet zu belehren, auch die Weitergabe derartiger Gesuche an nicht competente Militärbebörden, wenn möglich, zu verhindern.
Etwaige Gesuche rubric. Betreffs sind in diesem Jahre bis zum
Dr. Braden. Darmstadt am 26. Oktober 1869.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
und dasselbe sodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, sowie über die Familien-, Erwerbs, und Vermögensverhält— nisse der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen.
Von dem Kreisamte sind die Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiterer Nachweis zur Begründung der darin angeführten Um⸗ stände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu ver⸗ anlassen und Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. August jeden Jahres an das betr. Regiment abzugeben.
Mit Rücksicht auf diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so frühzeitig anzubringen, daß die naͤheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können.
Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divistons⸗Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. August 1868 (Nr. 9 des Amtsblatts) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten.
Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu Ihrem Be— messen und geeigneter Instruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mittheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreisblättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.
v. Dalwigk. Rautenbusch.
Darmstadt am 10. April 1872.
Das GroßherzoglichelMinisterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
wehr-Bezirks⸗Commando's an das Civilmitglied der Großherzoglichen Ersatzbehörde dritter Instanz, welches hierauf bezüglich derjenigen Ge— suche, die nicht wegen Mangels gesetzlicher Begründung sofort zurück⸗ zuweisen sind, mit dem Comando der Großherzoglichen Division zur gemeinschaftlichen Entscheidung in Benehmen tritt. Gesuche um Entlas— sung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche auf anderem Wege an das Commando der Großherzoglichen Division gelangen, können, so lange das erwähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Be⸗ rücksichtigung finden.
Gesuche um zeitweise Beurlaubung von im activen Dienst stehen— den Soldaten sind stets an das betreffende Regiments-, beziehungsweise Truppen⸗Commando zu richten, wie bereits in unserem Ausschreiben vom 26. Oktober 1869(Nummer 19 des Amtsblatts), bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblättern bekannt ge⸗ macht worden ist. Werden statt dessen dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht, so haben die betreffenden Bittsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn dieselben unberücksichtigt bleiben.
Da die Mehrzahl der bei dem Commando der Großherzoglichen Division unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit oder um zeitweise Beurlaubung von den betref⸗ fenden Bürgermeistereien beglanbigt oder befürwortet sind, so wollen


