len 189. Samstag den 24. Augus. M 100.
berhessischer Anzeiger.
get Wird hier und in Bad⸗Nauheim M i j a;
e ee e Kreisblatt für den Kreis Friedberg. er Hundert 10 dünn Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
mal zun 1 auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. 05——————— Sone g 5 ringe, Amtlicher Theil. 0 Betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter, hier insbesondere der Familienangehörigen. Friedberg den 21. August 1889. len, 0 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. K Indem wir unser Ausschreiben vom 23. Juli 1889(Oberhessischer Anzeiger Nr. 87) nachstehend nochmals zum Abdruck bringen,
rwarten wir mit Bestimmtheit, daß die Vorschriften desselben bis 1. September l. J. in allen Gemeinden des Kreises zur Durchführung ebracht sind. Wir beauftragen Sie daher, den wesentlichen Juhalt unseres vorerwähnten Ausschreibens in ortsüblicher Weise bekannt machen . lassen mit dem Anfügen, daß nach Ablauf dieses Monats Strafanzeige gegen die Anmeldepflichtigen, welche der ergangenen Aufforderung zur
1 Unmeldung nicht nachgekommen sind, erhoben werden müssen. Dr. Braden. geben der Posl. betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter, hier ins besondere der n a Friedberg den 23. Juli 1889. 9 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg ner⸗ n die Gr. Bürgermeistereien des Kreises, die Vorstände der Ortskrankenkassen und der noch bestehenden Gemeinde-Krankenversicherungen. Af. an, enpfesl Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 13. April l. J.(Oberhessischer Anzeiger Nr. 46) benachrichtigen wir Sie, daß das
ul. Uf roßherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz nunmehr die fur die Versicherungspflicht der Familienangehörigen maßgebenden Gesichts— II. Uscgass unkte in der nachstehenden, auszugsweise mitgetheilten Verfügung näher festgestellt hat. Wenn nach dieser Verfügung von der Heranziehung oker hinderjähriger Hauskinder zu der Krankenversicherung in der Regel abzusehen ist, so ist desto mehr darauf zu achten, daß alle Familienange— 9 örigen(Söhne, Töchter, Enkel, Brüder, Schwestern ꝛc.), welche gegen Kost, Wohnung, Kleidung u. dergl. im gewerblichen oder landwirth— jeilgymnasli aftlichen Betriebe ihres Vaters, Großvaters, Bruders ꝛc. beschäftigt sind, vom zurückgelegten 21. Lebensjahre an der Krankenver— cherung unterworfen werden. Versuche sich der Versicherung durch sog. Reverse zu entziehen, wollen Sie regelmäßig zurückweisen, keinesfalls
Madhen aber Reverse zulassen, ohne unsere Entscheidung einzuholen. Dr. Braden. 3-1 Uhr. 1 Aus zug 315 4 1 J. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsperhältniß besteht regelmäßig nicht, wenn und soweit der Haussohn ꝛc. noch keinen selbsiständigen
chtlichen Willen hat. Dies ist aber der Foll, so lange derselbe minderjährig und der väterlichen Gewalt unterworfen ist; das Verhältniß, weichem er dann zum Familienhaupte steht, ist kein kontractliches, er gehorcht dem Gebote, dem Willen des Vaters, und die Leistungen, welche
dagegen von dem letzteren erhält, sind nicht ein Lohn im rechtlichen Sinne, sondern die Erfüllung von auf dem Familienverhältnisse beruhenden erpflichtungen. In Betreff minderjähriger Haussöhne ꝛc. wird man hiernach mit gutem Grunde für die Regel und insolange nicht eine gegen— eilige Intention klar erwiesen ist, von der Annahme einer bestehenden Verpflichtung zur Krankenversicherung abzusehen haben.
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dresse. II. Je mehr die unter I. empfohlene Einschränkung der allgemeinen Versicherungspflicht den vielfach kund gewordenen Anschauungen
En el nd bestehenden Wünschen der Bevölkerung entgegenkommt, desto strenger wird man— um den Versuchen zur Umgehung des Gesetzes entgegen
1 1 wirken— gegenüber den in Gemäßheit des§ 3 Abs. 2 K.-V.⸗G. bezw.§ 136 landw. Unf.-Vers.⸗Ges. gestellt werdenden Anträgen auf per Stüc
hefreiung volljähriger im Betrieb ihrer Eltern ꝛc. beschäftigter Söhne ꝛc. von der Versicherungspflicht zu verfahren haben, und es wird daher ichen Anträgen nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden dürfen, wenn die Söhne ic. entweder nach Sitte und Herkommen der ee kbtreffenden Gegend oder zufolge ausdrücklichen nicht zum Scheine abgeschlossenen Vertrags, einen zweifellosen Rechtsanspruch gegen ihren lade.* Vater, bei dem sie beschäftigt sind, auf eine den Bestimmungen des§ 6 des K.-V.⸗G. entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung während
8 Wochen nach der Erkrankung haben. Selbstverständliche Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht hat außerdem in allen Wagner. gesen Fällen die zweifellose Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu bilden.
und mae 0 etreffend: Die Feler des zweiten Septembers in den öffentlichen Schulen des Großherzogthums. Friedberg am 22. August 1889.
2 Mae, Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. seiftaß. 0 Unter Rückverweisung auf unsere Ausschreiben in früheren Jahren empfehlen wir Ihnen hiermit, auch in diesem Jahre wieder, gemäß
fal I in Bestimmungen des Ausschreibens der früheren Großherzoglichen Ober- Studiendirection vom 26. August 1872 die, betreffende Feier für
leder Fün ban re Schulen durch die Lehrer stattfinden zu lassen. Bei ungünstiger Witterung werden Sie statt einer solchen im Freien mit Rede, Spiel,
be d. esang u. s. w. dieselbe in einem Saale, unter Aussetzung des Schulunterrichts, durch geschichtliche Erzaͤhlungen, Vorträge vaterläudischer Lieder hordnen; wir überlassen jedoch Näheres hierüber Ihrer gemeinsamen Berathung. Dr. Braden. . fulasch Bekanntmachung. bloe b 05 fta Letreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. enk lac Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse[während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten 4
(x. a. 118! 8, dk Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen,[und zu verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge erden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu[von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und
e eachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle ürnach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte
%% 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission[ Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird
9 Arche Lit r dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest Inte bchissen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den dab; 2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht[Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, . 1, un vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme zu.de Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten 1 1 9 Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein- Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und 1 6% ö rigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April Realschulen I. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗
in zu 1 10 f, selben Jahres zu erbringen. 8 ordnung(I. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— hug, 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und[Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen. 10 20 A aeg hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§F. 88, 89, 90, 93 nit Hubche ch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. und 94 der angeführten Erfatzordnung verwiesen. 2 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts— Großherzoglich Hessische Prüfungs⸗Commission nagel gniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormunds mit für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. ie f Erklärung über Bereitwilligkeit und Fahigkeit, den Freiwilligen Dr. Zeller. derade e zander 60
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