Ausgabe 
20.6.1889
 
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Donnerstag den 20. Zuni.

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berhessischer

Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, und Freitag Abend ausgegeben.

Mittwoch Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

auswärtigen Einsendern(soweit

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg 1 5 9 Pf. Annoncen von Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per

oft nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die regelmäßlgen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Gemeinderaths. i 5. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

5 Diejenigen von Ihnen, welche mit der Einsendung der Bestandliste des Gemeinderaths Verfügung vom 10. v. Mts., Oberhessischer

Anzeiger Nr. 57 noch im Rückstande sind, werden hieran erinnert mit Frist von 5 Tagen.

Friedberg den 17. Juni 1889.

Dr. Braden.

in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.

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Es sind pro Stück fünfzig Pfennig jährliches Weidegeld zu bezahlen.

in Erinnerung.

Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der

Friedberg am 17. Juni 1889.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Die Erledigung unserer Verfügungen vom 14. v. Mts. Oberhessischer Anzeiger Nr. 58 bringen wir mit Frist von 8 Tagen

Dr. Braden.

Betreffend: Errichtung einer Gemeinde-Schäferei zu Kirch⸗Göns. Bekanntma chung. Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Mai 1889 und nach erfolgter Zustimmung

Friedberg den 17. Juni 1889.

des Kreisausschusses des Kreises Friedberg wurde das nachstehend abgedruckte Ortsstatut rubr. Betreffs erlassen. 0

§. 1. Die Schäferet in der Gemarkung Kirch⸗Göns wird von sämmtlichen grundbesitzenden Ortseinwohnern der Gemeinde ausgeübt. §. 2. Alle Einnahmen aus dem Erlöse des Pferchs, abgängigen Mobilien ꝛc. fließen in die Gemeindekasse, sowie auch alle Ausgaben aus derselben bestritten werden. §. 3. Die Schäferel steht unter Aussicht einer Commission von fünf Mit⸗ gliedern, bestehend aus dem Großh. Bürgermeister, zwei aus der Mitte des Ge meinderaths zu wählenden Ortsvorstandspersonen und zwei von den Bettriebs berechtigten zu wählenden Mitglieder aus ihrer Mitte. Der jeweilige Großh. Bürger⸗ meister ist ständiges Mitglied und führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder werden jedesmal auf drei Jahre gewählt.

§. 4. Im Ganzen dürfen in der Gemarkung Kirch-Göns vom ersten Tage des Hinaustreibens bis zum 11. November Dreihundert Stück Schafe zur Weide getrieben werden, wobei jedoch zwei junge Lämmer für ein Stück gerechnet werden. Sollte die

Zahl unter Dreihundert Stück herabsinken, so daß das Weidegeld weniger als

145 M., Einhundert fünf und vierzig Mark, beträgt, so soll ein höheres Weidegeld

auf die Vorhandenen bezahlt werden, welches von der Commission zu bestimmen ist.

5§. 5. Der Beitrieb wird auf das Grundsteuerkapital der Beitreibungs⸗

berechtigten ausgeschlagen.

. 6. Die Ausübung eines Beitriebsrechts kann jeder Berechtigte einem

andern Berechtigten überlassen, muß dies aber vorher bei Großh. Bürgermeisterei

anzeigen. Beitrieb von Auswärts ist ausgeschlossen.

§. 7. Der aus der unter§. 3 angeführten Commission liegt es ob, zu

bestimmen: 1. zu welcher Zeit der Austrieb der Heerde zu erfolgen hat;

2. anzuordnen, wann die Schafe der schlimmen Witterung wegen des Winters in die Ställe zu bringen sind;

3. die Schafhirten zu miethen und deren Gehalt nach Anhörung des Ortsvor

standes zu bestimmen;

die Schafhirten zu überwachen und zu beaufsichtigen;

5. deren Bestrafung oder Entlassung vom Dienst zu beantragen;

6. genaue Verzeichnisse über den Bestand der Heerde zu führen und vierteljährlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen;

7. Beschwerden der Schafhalter und Schäfer entgegen zu nehmen, diese zu prüfen, ihnen abzuhelfen, oder, wenn dies nicht thunlich ist, Großh. Kreisamte unter geeigneter Antragstellung zur Entscheidung zu unterbreiten;

8. für Anschaffung und Reparatur der Horden, Hütte ꝛc. zu sorgen;

9. die Statuten streng zu handhaben, Verfehlungen dagegen zum Zwecke der Be⸗

strafung bei Großh. Kreisamte anzuzeigen;

den Schäfern Listen über den jedem einzelnen Berechtigten gestatteten Beitrieb

zuzustellen. l §. 8. Wer Schafe halten will, hat dies alljährlich bis zum 1. März des

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Statuten für die Gemeinde⸗Schäferei zu Kirch-Göns.

Jahres bei Großh. Bürgermetsterel bet Meidung des Ausschlusses für das betreffende Jahr anzuzeigen, sowie welche Stückzahl er zur Weide bringen will.

§. 9. Die nach§. 3 gewählte Commission, von welcher nach Maßgabe des vorlgen Paragraphen ein Termin zur Abgabe jener Erklärung zu bestimmen und zu veröffentlichen ist, prüft die einzelnen Deelaratlonen, berschtigt sie, stellt eine Liste auf und erläßt eine Bekanntmachung, daß das Verzeichniß über den jedem Berech⸗ tigten gestatteten Beitrieb acht Tage lang, bei Meidung des Ausschlusses, zur Er hebung von Reeclamatlonen offen liegt.

§. 10. Glaubt sich Jemand in seinem Beitriebsrecht beschränkt, so ist seine Beschwerde bei der bestehenden Commission vorzubringen, welche eine gütliche Er⸗ ledigung versuchen und, im Falle des Mißlingens, binnen 3 Tagen Großh. Kreis⸗ amte ausführliche, berichtliche Vorlage zu machen hat, da dieser Behörde die end liche Entschelbung aller, die Schäferei und das Beitriebsrecht betreffenden Fragen, mit Ausnahme des Gertchts, zusteht.

§. 11. Die Schäfer sind der Diselplinargewalt Großh. Kreisamts unter worfen und können von demselben nach Anhörung des Ortsvorstandes jederzeit ent lassen werden, dieselben haben:

a. allen Anordnungen des Großh. Bürgermeisters und der demselben beigegebenen Commissionsmitglieder pünktlich Folge zu leisten;

b. diesen Anzeige zu machen, wenn ein Schafbesitzer sich eines Uebertriebs schuldig macht, resp. dieses nicht dulden;

c. die Thiere gebörig zu beaufsichtigen und den Eigenthümern von Erkrankungs fällen Kenntniß zu geben;

d. alle Weidefrevel, für welche sie persönlich haften, zu vermeiden;

e. die Horden, Tröge zc. sorgfältig zu behandeln, vor Schaden zu bewahren und Anzeige zu machen, wenn Anschaffungen oder Reparaturen nöthig sind;

1. der Schäfer darf zwölf ihm eigenthümliche Schafe beitreiben;

g. ebenso wenig andere Schafe, außer den, in der ihm zugestellten Liste, aufzu⸗ nehmen und den Bestand der Heerde wöchentlich zu vergleichen. Großh. Bürger meisterei hat mit Rücksicht auf pos. e dafür zu sorgen, daß der Gehalt des Schäfers vor Ablauf des Contracts nur zum Theil, und erst alsdann ganz ausbe zahlt wird, wenn es feststeht, daß derselbe sich keiner Frevel schuldig gemacht hat.

11. Die Mitglieder der Schäfereigesellschaft unterwerfen sich den Be- stimmungen dieser Statuten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen von einer bis fünf Mark, welche auf Antrag Großh. Kreisamts von dem Großh. Amtsgericht zu Gunsten der Gemeindekasse, insoweit dieselbe die Feldstrafen zu beziehen hat, zu erkennen sind, geahndet.

§. 12. Sollte die Heerde im Laufe des Jahres unter 300 Stück herab⸗ sinken, und hierdurch eine ansehnliche Schmälerung des Erlöses des Pferches zu befürchten sein, so steht es der Commission zu, nach Anhörung des Ortsvorstandes, auf eine desfalls zu erlassende Aufforderung einzelnen Schafhaltern zu gestatten, eine größere Stückzahl, als von ihnen angegeben, bis zum Jahresschlusse beizutreiben.

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Thieren ö ertheilt, daß nicht mehr als 5000 Loose à 1 M. ausgegeben

wünschen, werden ersucht,

und landwirthschaftlichen Geräthen zu verbinden. Großherzogliches Ministerium des Innern und der

Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Provinz Oberhessen gestattet.

Bekanntmachung. Der Ortsvorstand zu Hungen beabsichtigt, mit dem am 16. September d. J. daselbst stattfindenden Viehmarkte eine Verloosung von

Justiz hat die Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Zugleich hat Großherzogliches Ministerium den Vertrieb der Loose in der

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Friedberg den 17. Juni 1889.

Die Herren Bürgermeister der Orte, innerhalb dieser Woche die Wahl

noch bekannt gegeben wird, vornehmen zu lassen.

1 Jedes Mitglied ist berechtigt zu dieser Wahl wie zur Stimma

Bekanntmachung. in denen Mitglieder dem Obstbauvereine für die Wetterau beigetreten sind oder noch beizutreten eines geeigneten Obmannes und Abgeordneten zu der demnächst nach definitiver

Entscheidung der Oberen landwirthschaftlichen Behörde über die Höhe des Staatszuschusses stattfindenden General-Versammlung, deren Termin

bgabe und Erscheinen auf der General-Versammlung, es ist aber dringend

zu wünschen, daß die bedeutenderen Obstorte auf dieser ersten General-Versammlung mindestens durch eine Person vertreten sind. 1 Friedberg den 17. Juni 1889.

Der Vorsitzende des Obstbauvereins in der Wetterau: Dr. Braden.