Ausgabe 
19.1.1889
 
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Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Dorheim.

Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 9 November v. J. mehr als ¼ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammiflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung rubri⸗ cirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechts beständigkeit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Mittwoch den

6. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu

Dorheim stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗ werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner ob die Beiträge nach Bedürfniß

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Bekanntmachung. 9 K 1

erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital⸗Aufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugs⸗Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗

eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit

eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat

zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg den 10. Januar 1888. Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr.

Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 8. November v. J. mehr als ½ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammtflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur II, VIII, IX, X und XI rubricirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig keit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landw. Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten ver ordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Samstag den 2. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Fauerbach b. Fr. stattfindenden Versammlung ein.

Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß

erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht

werden sollen;

2. die zur Vollzugs⸗Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu

ernennen. Friedberg den 10. Januar 1888. Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

Betreffend: Feldbereinigung in Flur II. der Gemarkung Bauernheim.

Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 10. November v. J.

mehr als ¼ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammiflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur II. rubrieirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwen dungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirth schaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. 8 Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesstzes vom 28. September 1887 Montag den 4. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Bauernheim stattfindenden Versammlung ein.

Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß

erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht

g werden sollen;

2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wunsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch fur die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommisston die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg den 10. Januar 1888.

Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährtg freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein⸗ jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormunds mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen

während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten.

und zu verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge

von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, fur alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗ ordnung(I. ö Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 93

und 94 der angeführten Erfatzordnung verwiesen. Großherzoglich Hessische Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Dr. Zeller.

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Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875