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Oberhessischer Anzeiger.
1889.
Bonnerstag den 17. Januar.
MS.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige. 15 Pf.,
die i. lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
—
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat
der Feuer⸗Versicherungs-⸗Gesellschaft„Rheinland“ die Erlaubniß zum Ge—
schäftsbetrieb im Großherzogthum Hessen nach Maßgabe der in demselben bestehenden Vorschriften, insbesondere der in dem Gesetze vom 25. November 1871, die Versicherung von Mobilien in Feuer-Versicherungs-⸗Anstalten betreffend, und in der zur Vollziehung desselben erlassenen Verordnung vom 11. Dezember 1871 getroffenen Bestimmungen auf Widderuf ertheilt.
Friedberg am 14. Januar 1889.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Dorheim.
Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 9. November v. J. mehr als ½ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammtflaͤchengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung rubri— cirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich— zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Mittwoch den 6. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Dorheim stattfindenden Versammlung ein.
Diese Versammlung hat:
zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗ werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner ob die Beiträge nach Bedürfniß
1.
Bekanntmachung.
erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht
werden sollen;
2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund— eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Vo raussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu
ernennen.
Friedberg den 10. Januar 1888.
Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. 1 Dr. Wallau.
0 Bekanntmachung.
Betreffend: Die Feldberelnigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr.
Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 8. November v. J. mehr als ¼ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammtflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur II, VIII, IX, X und XI rubricirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig⸗ keit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landw. Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten ver— ordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich⸗ zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Samstag den 2. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Fauerbach b. Fr. stattfindenden Versammlung ein.
Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs— werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß
erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht
werden sollen;
2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu
ernennen.
Friedberg den 10. Januar 1888.
Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in Flur II. der Gemarkung Bauernheim. Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 10. November v. J. mehr als /¼ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammtflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur II. rubricirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwen⸗ dungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirth⸗ schaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. ̃ ö Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich geich⸗ zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Montag den 4. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Bauernheim stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen,
ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗ werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Bedürfniß
Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach
erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht
werden sollen;
2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschluͤsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu
ernennen.
Friedberg den 10. Januar 1888.
Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.


