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Dienstag den 16. Juli.
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g Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt j; f länßer. dual und Freitag Abend ausgegeben. 8 Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
innoncen: die einspaltige Petitzeile 1⁵ Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Friedberg den 12. Juli 1889.
sriedberg betreffend, Nachstehendes bestimmt:
§. 1. In der Stadt Friedberg ist Octroi zu bezahlen und zwar: 1. von Wein vom Hectoliter 5%%%CCͤͤ 5 in Flaschen oder Krügen von über
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von Wein in kleineren Flaschen oder Krügen. 0„ 1„ 1
Obstwein vom Hectoliter.. 55
3. a. von Bier in der Stadt gebraut und con— sumirt per Hectoliter. 5 b. von eingeführtem Bier.. 0 8
„„ Jlaschen⸗Bier per Flasche 0„ 0,5„ §. 2. Um die octroipflichtige Weinquantität festzustellen, wird
am 30. Juni 1889 unter Mitwirkung der städtischen Verwaltung eine
gufnahme der Vorräthe vorgenommen.
Weinhändler, welche den Handel im Großen betreiben, werden, henso wie die Zäpfer und Privatconsumenten mit der vorgefundenen nee nach obigem Satz belastet.
Vorräthe von 20 Liter und mehr müssen Seitens der Private im 1. Juli beim Controleur angemeldet werden.
Für die von Ersteren ausgeführten Weine wird eine Rückver— tung von 1 M. pro Hectoliter gewährt. Die 21 Pf. vom Hectoliter erden als Beitrag zu den Verwaltungskosten erhoben.
Der Minimalgehalt der Fässer, auf welche Vergütung erfolgt,
ird auf 20 Liter festgesetzt.
Der Nachweis ist durch Einlieferung der Ausfuhrscheine bei dem ctroi-Controleur zu erbringen.
Mit Genehmigung der städtischen Verwaltung kann jedoch auch zer Nachweis durch Buchauszüge erbracht werden.
Die Abrechnung mit den Großhändlern erfolgt am Schlusse des
Statjahres und soll zur besseren Controle eine neue Aufnahme der
Lorräthe stattfinden. §. 3. In gleicher Weise soll auch bei dem Obstwein verfahren
berden nur mit dem Unterschiede, daß die Rückvergütung 80 Pf. pro
hectoliter betragen soll. Die 20 Pf. vom Hectoliter werden als Beitrag den Verwaltungskosten erhoben.
§. 4. Das Octroi für Bier ist nach folgenden Bestimmungen
u entrichten: 0
1. Für das in der Stadt Friedberg gebraute Bier ist das Octroi nach Maßgabe der von dem Steueramt aufgestellten Steuerlisten innerhalb der zweiten Hälfte des auf jedes Quartal folgenden 0 Monats bei dem Octroi-Erheber zu entrichten. Auf 100 Kilo— gramm Malz werden 4 Hectoliter Bier gerechnet. Das durch Frachtbrief oder Bescheinigung von der Verwaltung g als aus der Stadt ausgeführt nachgewiesene Bier bleibt steuerfrei. 6 Brauern, welche kaufmännische Bücher führen, kann der Nachweis durch Einlieferung von Buchauszügen, selbstverständlich bei Be⸗ weisführung unter Mitvorlage der betreffenden Geschäftsbüͤcher, gestattet werden. 1 Brauern, welche nicht auf eigene Rechnung verzapfen und kaufmän⸗ nische Bücher führen, kann gestattet werden ihre Octroischuldigkeit
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Bei der Veröffentlichung des Octroi-Reglements für die Stadt Friedberg vom 27. Juni l. J. sind die Tarifsätze irrthümlich nicht richtig Nachstehend bringen wir deßhalb das Reglement in richtiger Fassung zum Abdruck.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Octroi⸗Reglement der Kreisstadt Friedberg. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 24. Juni 1889 wird zufolge Beschlusses des Stadt— geben borstandes der Stadt Friedberg vom 10. Dezember 1888 und 15. April 1889, sowie 14. Juni 1889, Einführung eines Octrois für die Stadt enbergn ß
durch eingelieferte Buchauszüge über die in die Stadt abgesetzten
Quantitäten festzustellen.
2. Für eingeführtes Bier ist das Oetroi nach Maaßgabe der Fracht— briefe oder auf Grund einer von der Verwaltung auszustellenden Bescheinigung über die Quantität vor Einbringung in die Stadt bei dem Octroi-Erheber zu bezahlen; auch hat der Transportant die Quittung über gezahltes Octroi bei sich zu führen und dem zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Eingeführtes Bier, welches nicht hier verzapft wird, bedarf um die Steuerfreiheit zu erlangen eines vom Octroiaufseher oder dessen Stellvertreter ausgestellten Durchgangscheines, welcher ebenfalls beim Passiren der Stadt auf Verlangen eines befugten Beamten demselben zur Controlirung vorgelegt werden muß. §. 5. Jeder Empfänger von Bier, Wein und Obstwein ist ver—
pflichtet dem Octroi-Controleur die Sendung anzumelden und den Fracht— bezw. Transportschein, welcher die Quantitäten angibt, demselben ein— zuhändigen.
Dem Empfänger der Getränke wird von dem Controleur ein Octroischein ausgestellt, wonach er dem Octroi-Erheber den schuldigen Betrag alsbald zu bezahlen hat. 5
Mit Genehmigung der städtischen Verwaltung können die Zah— lungen auch monatlich oder quartaliter geschehen.
§. 6. Die städtische Verwaltung ist berechtigt jederzeit durch Einsicht der Bücher die Richtigkeit der Buchauszüge über ausgeführte Getränke zu prüfen.
Einem Empfänger, der wegen Defraudation von Octroi bestraft wird, darf der Nachweis der Schuldigkeit durch Einlieferung von Buch— auszügen nicht mehr gestattet werden.
§. 7. Jeder Wein- und Obstweinproducent hat vor Beginn der Kelterung der städtischen Verwaltung Kenntniß zu geben, damit das Octroi— Controlpersonal jederzeit die producirten Quantitäten feststellen kann.
Nach Beendigung des Kelterns wird die Ouantität, welche zu versteuern ist, dem Erheber zur Einziehung der Steuerbetraͤge angegeben. Für Eingährung des Mostes werden 5% für die Producenten in An— rechnung gebracht.
§. 8. Sowohl das Octroi⸗Personal als die Feldschützen und sämmtliche auf den Polizeischutz verpflichtete städtische Bedienstete sind verpflichtet auf den pünktlichen Vollzug des Octroi-Reglements zu achten.
§. 9. Durch Uebereinkunft mit der Eisenbahnverwaltung ist dem Controleur die Einsicht der Bücher über ankommende und abgehende Getränke gestattet.
§. 10. Wer Getränke einführt, ohne bei dem Controleur Anzeige gemacht und beziehungsweise einen Octroischein gelöst zu haben, um die der Stadt gebührenden Octroiabgaben zu entziehen, begeht eine Hinter— ziehung.
Zur Anzeige gebrachte Hinterziehungen werden mit dem vierfachen Betrag der hintergangenen Abgabe jedoch mit mindestens 1 Mark bestraft.
Friedberg den 27. Juni 1889.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg am 12. Juli 1889.
Bekanntmachung. 4 Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat der Direktion des Lübecker Feuerversicherungsvereins von 1826 die Er⸗ aubniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum nach Maßgabe der in demselben bestehenden Vorschriften, insbesondere der in dem Gesetze hem 25. November 1871, die Versicherung von Mobilien in Feuer-Versicherungs-Anstalten betreffend, und der zur Vollziehung desselben erlassenen Verordnung vom 11. Dezember 1871 getroffenen Bestimmungen auf Widerruf ertheilt.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
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