Ausgabe 
15.1.1889
 
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Dienstag den 15. Januar.

M7.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den

1 41 Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige be 15 Pf.,

lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein 10 50 0 Pf. A

auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommmen. 2 1 10 5 1 1 18 iche aun not Iihrsoche lmmo f R

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Einsendung der für die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Collekten⸗ und Büchsengelder.

Friedberg am 10. Januar 1889,

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Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr 5 von 1877 weisen wir Sie an, die in Ihren Gemeinden vorhandenen Waisenbuͤchsen am 31. I. Mts. unter Zuziehung des Controleurs zu öffnen und die hieraus entnommenen Beträge bis längstens zum 31. März l. J.

durch eine Kosten nicht veranlassende Gelegenheit an uns abzuliefern. Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Einsendungstermins.

Dr. Braden.

Betreffend: Die Verwendung der Poltlzeistrafdritttheile zur Remunersrung des Auffsichtspersonals.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Friedberg den 11. Januar 1889. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die nachstehende Tabelle bezüglich der in Ihrer Gemeinde bediensteten Polizeidiener und auf den Polizeischutz verpflichteten Nachtwächter alsbald auszufüllen und spätestens bis zum 1. Februar l. J. hierher einzusenden.

Ueber die Dienstführung und Wuͤrdigkeit der Betreffenden wollen Sie den Gemeinderath hören, und wenn dessen Ansicht von der Ihrigen abweichen sollte, gleichzeitig mit der Einsendung der Tabelle den bezüglichen Gemeinderathsbeschluß mit Bericht uns vorlegen. In

SpalteBesondere Bemerkungen ist hierbei aufs Genaueste anzugeben, wieviele Anzeigen vom 1. April 1886

und Landstreicher erstattet wurden.

Zahl

bis dahin 1888 gegen Bettler Dr. Braden.

S 8. Namen 8 der erhobenen G 8 Angabe, Angabe, 2 32 8 der in der Gemeinde be⸗ 8 2 Anzelgen. 3 ob die Dienstführung zu ob Thatsachen vorliegen, 5 S 8 diensteten Polizeldiener und S 2 3285 25 besonderem Lobe oder zu aus welchen eine besondere 2 e 8 ee auf den Poltzelschuß kreis⸗.( 8 5 ss 8 Tadel Anlaß gibt und Pflichttreue des betreffen. S e e ee amtlich verpflichteten Nacht- S 8 SS SSA E warum? den Gemeindebediensteten! S. S wächter. 3 3 2E Außerdienstliches Verhalten. hervorgeht und welche? S. 1 2 SS S 8 2

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Feldberelnigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr.

Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 8. November v. J. mehr als ½¼ der betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammtflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur IL, VIII, IX, X und XI rubricirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig keit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landw. Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten ver ordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Samstag den 2. Februar l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Fauerbach b. Fr. stattfindenden Versammlung ein.

Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß

erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werden sollen;

2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten

vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttbeilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu

ernennen. 5

Friedberg den 10. Januar 1888. Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

Betreffend: Feldbereinigung in Flur II. der Gemarkung Bauernheim. Nachdem sich in dem Abstimmungstermin am 10. November v. J. mehr als ¼ ôder betheiligten Grundbesitzer mit mehr als der Hälfte des Gesammiflächengehaltes für Vornahme der Feldbereinigung in Flur II. rubricirter Gemarkung erklärt haben, und nachdem Einwen⸗ dungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses nicht erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirth⸗ schaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. f Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich- zeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Montag den 4. Februar l. J., Vormittags 10 uhr, in dem Gemeindehause za Bauernheim stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat: f 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗

werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach

Bedürfniß

erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werden sollen;

die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund⸗ eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu

ernennen.

Friedberg den 10. Januar 1888. Der Vollzugscommissär für Feldbereinigung. Dr. Wallau.

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berhessischer Anzeiger.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

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