Ausgabe 
14.3.1889
 
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wurden, weise ich Sie hierdurch wiederholt an, nur diejenigen Militärpflichtigen zur diesseitigen Musterung vorzuladen, welche sich in Ihr resp. Gemeinden thatsächlich und nicht etwa nur vorübergehend aufhalten.

Ersatzgeschäft mitzubringen. Dr. Braden.

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Ebenso wollen Sie dienigen Leute, welche in Orten anderer Musterungsbezirke geboren sind, sich aber in Gemeinden des Kreiseh Friedberg aufhalten und bis jetzt sich etwa zur Stammrolle Ihrer Gemeinde nicht gemeldet haben, da sie beabsichtigen, sich in ihrem Heimathz kreise zu stellen, anhalten, die Anmeldung noch nachträglich zu bewirken und dafür sorgen, daß dieselben auch hier zur Vorstellung kommen, Treten derartige Fälle ein, wollen sie Nachtrags-Stammrolle aufstellen und diese mit den betreffenden Geburts- oder Loosungs⸗Scheinen sofort anher einsenden. Die Geburtslisten zu den Stammrollen der drei letzten Jahre(ISS7, 1888 und 1889) sind zum

Betreffend: Die Feldberetnigung in der Gemarkung Ober ⸗Erlenbach. Be kanntma ch ung.

Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei der am 7. November 1888 stattgehabten Abstimmung für die Feldberei nigung in der Gemarkung Ober-Erlenbach erklärt haben, und nachdem ferner die gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobenen Einwendungen erledigt sind, hat die Großherzogliche Landes Commission für Feldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungs-Ar beiten für die Gemarkung Ober-Erlenbach verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs-Commissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligte Grund-Besitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887

Freitag den 29. März l. IJs., Vormittags 11 Uhr in dem Gemeindehause zu Ober-Erlenbach stattfindenden Versammlung.

Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werdeu sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Masse

Grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben,

oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werde

sollen;

2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wahlen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund, Eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkel eine Mehrzahl von Zweidrittheilen der Anwesenden und sind unter diesa Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich,

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Voll zugs Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; zu 2. die Landes Commission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg den 4. März 1889.

Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.

Bekannt m a ch un g Betreffend: Die Feldbereinigung in den Fluren I., II., und IV. bis VII. der Gemarkung Kloppenheim.

Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei der am 16. Februar l. Js. stattgehabten Abstimmung fur die Feldbe reinigung in der Gemarkung Kloppenheim erklärt haben, und nachdem ferner keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig keit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großherzogl. Landes Commission für Feldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungs-Ar beiten für die Gemarkung Kloppenheim verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs-Commissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligte Grund⸗Besitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887

Montag den 25. März 1889, Vormittags 10 Uhr in dem Gemeindehause zu Kloppenheim stattfindenden Versammlung.

Diese Versammlung hat:

1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen,

Grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werdet sollen;

2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen ung deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund,

Eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gultigkeit

eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter diesen

Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich, Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Voll

zugs-Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; zu 2. die Landes,

Commission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg den 8. Marz 1889.

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ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs-

Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Masse-

Dr. Wallau.

Betreffensds: Dle Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach. Bekanntma chung.

Die Arbeiten des III. Abschnittes des ersten Feldbereinigungs-Bezirkes, Zutheilung der neuen Planstücke, umfassend die Fluren VIII bis XII der Gemarkung Melbach, liegen in der Zeit vom 11. bis einschließlich 26. März 1889 auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Melbach zu Jedermanns Einsicht offen und findet Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen gegen solche

Mittwoch den 27. März l. Js., Vormittags von 10 bis 12 Uhr

ebendaselbst statt.

Ich lade die Betheiligten mit dem Bemerken hierzu ein, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Friedberg den 8. März 1889. Der Wolz ee für Feldbereinigung:

Dr. Wallau.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Feldbereinigung der Flur XI. der Gemarkung Petterweil, insbesondere die Arbeiten des III. Abschnittes.

. Die Arbeiten des III. Abschnittes des Feldbereinigungsverfahrens in Flur XI. der Gemarkung Petterweil, Zutheilung der neuen Plan stücke, liegen in der Zeit vom 12. bis 26. März l. Is. auf dem Rathhause der Gemeinde Petterweil zu Jedermanns Einsicht offen und finde Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen gegen solche

Donnerstag den 28. März l. Js., Vormittags von 10 bis 12 Uhr ebendaselbst statt. Ich lade die Betheiligten mit dem Bemerken hierzu ein, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Friedberg den 9. März 1889. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: 5 Dr. Wallau.

Betreffed: Die Vertilgung der Raupennester. Bekanntmachung.

5 Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei der Säuberung der Obstbäume vielfach nicht richtig verfahren wird. Viele Baum besitzer begnügen sich damit die abgemachten Raupennester wegzuwerfen oder auf dem Boden zu zertreten; auch unterbleibt in der Regel daß Abkratzen der Stämme und Aeste sowie das Uuschädlichmachen der abgeschürften Theile. Hierdurch werden allerdings die Bäume von den Nestern befreit, aber zur Vertilgung der schädlichen Insecten wird nichts oder doch nur verschwindend wenig beigetragen. Die Räupchen enk wickeln sich nämlich im Frübjahr auch in den fortgeworfenen Nestern und suchen sich dann wieder Weg zu den Bäumen. Ferner nistet sich gerade in der Rinde das Ungeziefer erfahrungsgemäß mit Vorliebe ein.

Es muß deßhalb bei der Säuberung streng darauf gesehen werden, daß: 1) ein gehöriges Abkratzen der Rinde; 2) ein sofortiges Verbrennen der hierbei entfernten Theile;

statisindet 3) desgleichen sofortige Unschädlichmachung der abgemachten Nester durch Verbrennen ndet.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekannkmachung ortsüblich zu veröffentlichen und den Befolg zu überwachen. Friedberg den 11. März 1889. chung 0 f 0 fois 0

Dr. Braden.