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hhetreffend: Das Militär- Ersatzgeschäft pro 1889. n Bekanntmachung.
Kost
Donnerstag den 14. März.
N 32.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Unnoncen: die einspaltige— 5 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern
oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Das diesjährige Musterungs-Geschäft wird für den Kreis Friedberg zu Friedberg im Rathhaussaale n folgender Weise vorgenommen: Montag den 25. März l. IJs., Vormittags 9 Uhr, Musterung der
Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim und
Zauernheim.
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Dieustag den 26. März l. Is., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Beienheim, Bodenrod, Bön— tadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Graͤfenrode und Butzbach.
Mittwoch den 27. März l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung ger Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn-Assenheim,
Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H. und Friedberg, aus
ger Gemeinde Friedberg jedoch nur die im Jahre 1867 und 1868 seborenen Militärpflichtigen.
Donnerstag den 28. März l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus der Gemeinde: Friedberg— und zwar die im Jahre 1869 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen— sämmtliche Militärpflichtige aus den Gemeinden: Gambach,
ferner
Briedel, und Groß-Karben.
Freitag den 29. März l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch⸗Göns und Klein-Karben.
Samstag den 30. März l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung ger Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Kloppenheim, Langenhain nit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzen— erg, Nieder-Erlenbach, Nieder⸗Eschbach und Nieder-Florstadt.
Montag den 1. April l. IJs., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, stieder⸗Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach und Ober⸗Florstadt.
Dienstäg den 2. April l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen und Ossenheim.
Mittwoch den 3 April l. Js., Vormittags 8 Uhr, Musterung ver Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ostheim, Petterweil, Pohl— Döns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg und Rodheim.
Donnerstag den 4. April l Is., Vormittags 8 Uhr, Musterung ver Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg, und Vilbel, aus ver Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1367 und 1868
eborenen Militärpflichtigen.
1 Freitag den 9 Abi. 38., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus der Gemeinde: Vilbel— und zwar die im Jahre 1869 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen,— serner sämmtliche Militärpflichtige aus den Gemeinden: Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.
Samstag den 6. April l. Is., Vormittags 8 Uhr
üm Rathhaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmlicher
Militärpflichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1869.
In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1869— mit Ausnahme der zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reclamation er⸗ hoben wird— sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahr⸗ gänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten gaben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein
Der Civilvorsitzende der an die Großherzoglichen Bürgermeistereien
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf
Friedberg den 12. März 1889.
ärztliches Attest zu übergeben. Nach§. 66 der Wehrordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die— jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer— dem wird gegen dieselben das im§. 49 der Wehrordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen, oder in ihrer Gemeinde ge— stellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzu— nehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militär⸗ pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfahigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien⸗ Angehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Eisatz-Commission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatz-Commission nicht vorge⸗ legen haben, werden von der Großherzogl. Ober⸗Ersatzcommission un⸗ nachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Ver— anlassung zu der Reclamation erst nach dem Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Ersatzgeschaft ist die Classification der Reserve, und Landwehr⸗ Maunschaften, der Ersatzreservisten, sowie der ausgebildeten Mann⸗ schaften des Landsturms zweiten Aufgebots(siehe Anmerkung) verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den obenbezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerb— lichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags ½1 1 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzogl. Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs-Geschäfts ein anständiges und ruhiges Ver— halten beobachten.
Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzcommission des Kreises Friedberg:
Dr. Braden.
Anmerkung: Als ausgebildete Mannschaften sind zu betrachten: 1) Alle Ersatz⸗Reservisten, welche geübt haben, 2) Ersatz⸗Rekruten, welche mindestens 1 Jahr activ gedient haben und 3) Einjährig⸗ Freiwillige, welche mindestens neun Monate activ ge— dient haben.
Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg des Kreises und das Großherzogliche Polizei ⸗Commissariat Wickstadt.
ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen,
welche gestellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen
pünktlich zur Ausführung kommen. D eines anderen Musterungsbezirkes
Da es vorgekommen ist, daß Militärpflichtige, sich aufhalten(als Gesellen, Commis,
enthaltsortes anmelde und gestellungspflichtig sind, von Ihnen aber dennoch zur
welche im Kreise Friedberg geboren sind, aber in Orten Dienstboten ꝛc.), sonach in der Gemeinde ihres Auf⸗ hiesigen Musterung und bezw. Aushebung vorgeladen


