Ausgabe 
12.10.1889
 
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2 alles zwischen der Straßenfluchtlinie und der zurückverlegten Bau fluchrlinie befindliche Land mit Gartenanlagen oder sonstigen nicht mißständigen, von dem Gemeinderath gutgeheißenen Anlagen zu versehen und wie die Vorgärten(§ 20) abzuschließen und

b. die zurückberlegte Bauflucht parallel der normalen Straßenfluchtlinien zu legen.

Wird ausnahmsweise das Zurücksetzen eines einzelnen Gebäudes gestattet, so soll die Entfernung von der Straßenfluchtlinie bis zu dem Gebäude 15 m betragen.

§ 20. Die Vorgärten sind mittelst metallener Gitter welche in die Straßeufluchtlinte einzurücken sind, abzuschließen. Dieselben können auf im böchsten Falle 0,75 m hohen, massiven oder gemauerten Sockeln errichtet werden und sind mit Oelfarbe anzustreichen. Scheideraauern und nicht durchb ochene Wände im Vorgartenland dürfen die Höhe von 1,80 m nicht übe steigen. Letzteres ist mit Garten und Weganlagen enisprechend zu versehen und ordnungsgemäß zu unterhalten und darf weder zu Wisthschafts, noch zu anderen Gewerbebetrieben benutzt werden.

Diese Einfriedigungen, sowie die Einfviedigungen unbebauter Grund stücke an Straßen, welche innerhalb des Ortsbauplanes liegen, bedürfen der Genehmigung des Gemeinderaths, dem die Pläne in doppelter Aus fertigung vorzulegen sind.

Zu Art. 34 der allg. B.⸗O

§ 21. Jedes Grundstück, auf dem ein Wohngebäude errichtet ist, muß mindestens einen Abtritt haben, der wenn irgend möglich an einer Außenwand liegen, jedenfalls aber eine in's Freie führende, mindestens 0,50 m große Fensteröffnung haben soll und von der Straße aus ge seben, nicht in mißständiger Weise zur Erscheinung kommen darf. Die Anlage eines Abtrittfensters auf der Straßenseite eines Gebäudes ist unstatthaft. Jede Abtrittsgrube soll ventilirt sein. Es kann hierzu das Abtrittsrohr, wenn dessen untere Oeffnung niemals durch den Gruben inhalt verschlossen wird, benutzt werden. Dieses, oder ein besonderes Ventilationsrohr, von der Weite des Abtrittsrohres, muß über das Dach gehen.

Die Abtrittsgrube ist zu überwölben und hat mindestens eine 5060 em große Reinigungsöffnung zu erhalten, die mit einem gut schließenden Deckel zu versehen ist.

Im Innern ist die Grube mit einem mindestens 2 em starken Cementverputz wasserdicht herzustellen.

Die Wände dürfen keine vorspringenden Theile haben, die Ecken sind nach einem Halbmesser von mindestens 10 em auszurunden, auch der Boden muldenförmig nach einem unter der Reinigungsöffnung befind lichen Punkt fallend zu gestalten.

Die Ueberwölbung der Grube ist außerhalb mit einer Asphaltlage oder mit einem Cementmoͤrtel gut zu überziehen und darauf noch min destens 15 em hoch mit thoniger oder lehmiger Erde zu überdecken.

Die Abfallrohre der Aborte sind in diese Grube entsprechend ein zuführen. s

Die Oeffnungen der Abtrittssitze müssen mit genau schließenden Deckeln versehen sein.

§ 22. Es dürfen keinerlei Faͤcalstoffe durch die Hausentwässerungen den Straßenkanälen zugeführt werden. Das Anschließen von Ueber läufen an Abortsgruben ist unzulässig.

Zu Art. 37 der allg. B.⸗O. § 23. Hinter- und Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher erbaut werden als die Vordergebäude. Zu einer Abweichung hiervon ist die Genehmigung der Baupolizeibehörde nach Anhörung des Stadtvorstandes erforderlich. Auch müssen die Fluchten derselben nach Moͤglichkeit rechtwinkelig oder parallel mit denen des Vordergebaͤudes

angelegt sein. Zu Att. 38 der allg. B. O. § 24. Im Umkreis von 100 m von Begräbnißstätten dürfen keine Wohngebäude errichtet und keine für hauswirthschaftliche Zwecke bestimmte Brunnen angelegt werden.

Zu Art. 44 der allg. B.⸗O.

§ 25. Die Umfangswände aller Wohnhaäuser und aller sonstigen Ge bäude, wenn letztere Feuerungsanlagen enthalten oder mehrere Stockwerke haben, müssen massiv erbaut werden; bei solchen Gebaͤuden müssen die Umfangsmauern im oberen Stock eine Stärke von mindestens 45 om bei Bruchsteinen, und 38 em bei Backsteinen haben. Bei Knie- und Mansarden stöcken, sowie bei Umfangswänden, die nicht über 3,60 m freistehen und deren Höhe nicht mehr als 3,4 m beträgt, genügt bei Backsteinmauer werk eine Stärke vom 25 em.

Bei Bruchsteinmauern muß die Stärke nach unten von Stockwerk zu Stockwerk mindestens je 10 em, bei Backsteinen alle 2 Stock werke mindestens einen halben Stein zunehmen. Bei diesen Dimen sionen sind Stockwerkshöhen nicht über 4 m im Lichten und Zimmer tiefen nicht über 7 m vorgesehen; werden diese Dimenstonen überschritten, so sind auch die Mauerstärken entsprechend zu vergrößern.

Die Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn sie 45 em bezw. Stein stark bei nicht mehr als 12 m Höhe ausgeführt sind.

Stockwerksaufsetzungen auf bestehende massive Gebäude sind nur.

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dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Anblendun bestehende Mauern eingehalten werden können. 5

Mit besonderer Genehmigung des Stadtvorstandes kann das oberste Stockwerke eines Nebengebäudes in gefälliger Holzconstruction ausge⸗ führt werden.

§ 26 Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, einstöckige Schuppen ö

und Lagerhäuser u. dgl. sind in Fachwerksbau, Aborte, Ställe für Klein⸗ vieh und Federvieh in Holzbau zulässig. Fachwerksbau kann auch für Fabrikbauten, welche nicht höher als 2 Stock sind, zugelassen werden.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden die Vor schriften der Art. 45 und 48 der allg. Bauordnung nicht berührt.

§ 27. Von den inneren Wänden müssen bei den Gebäuden mit massiven Umfangswänden ganz in Stein errichtet werden:

a. je nach der Größe mindestens eine der zu der Balkenunterstützung erforderlichen Scheidewände und zwar wenigstens 25 em i Stein stark im untersten Stockwerk; ausgenommen hiervon sind einstöckige

Gebäude.

b. alle Treppenhauswände von den Außenmauern bis zur Gangwand 25 em stark in Backsteinen, 45 em stark in Bruchsteinen. Ausge⸗ nommen hiervon sind ein und zweistöckige Gebäude.

Alle Scheidewände, an welchen sich andere als gewohnliche Ofen⸗ und Küchenherd Feuerungen befinden, müssen 50 em über die äußeren Theile der Feuerstätte hinaus, mindestens 1 Stein 225 em stark sein.

§ 28. Zu allen äußeren Mauern der Vorder-, Hinter- und Nebengebäude, dürfen nur natürliche Steine oder gebrannte Steine (Backsteine) verwendet werden. Der Mörtel muß mit Kalk oder Cement hergestellt sein.

Lehm-, Tuff und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung innerer Wände benutzt werden. Hierbei ist Lehmmoͤrtel gestattet.

§ 29. Die Fußböden des untersten Stockwerkes müssen bei Wohn⸗ gebäuden mindesten 50 em und die Schwellen von unbewohnten Fach werksbauten mindesteus 30 em über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Terrains liegen.

Bel Ladenaulagen können niederere Maße gestattet werden.

§ 30. Garten und Landhäuser mit Feuerungen zu vorübergehender Benutzung können in Fachwerk gestattet werden, wenn sie mindestens 3 m von der nachbarlichen Grenze und von anderen Gebäuden entfernt stehen.

§ 31. Ist das Gebäudefundament nicht vollständig gegen Feuch⸗ tigkeit isoliert, oder liegt die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses nicht mindestens 1m über dem Terrain oder 3 m über dem hoöͤchsten be kannten Grundwasserstand, so muß das Kellergeschoß ohne Anwendung von Holzconstructionen überdeckt sein.

Zu Att. 59 der allg. B.⸗O.

§ 32. Ein Gebäude an einer neu zu bebauenden Straße muß mindestens eine Fagadenlänge(Läuge an der Straße) von 8 m haben. Bei Eckhaͤusern muß die eine Front wenigstens 9 m betragen; wo dle Baufluchten keine rechten Winkel bilden, muß die Ecke abgeschrägt sein.

Unter diesem Maße kann der Bau in bereits bebauten Straßen gestattet werden; bei neu zu bebauenden dagegen nur dann, wenn er als Theil eines schon bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut wird, auch in der äußeren Erscheinung sich nicht als selbstandiges Haus geltend macht.

§ 33. Innerhalb des genehmigten Stadtbauplans sollen keine

Gebäude an der Straße errichtet werden, welche weniger als zwei Stock werke über Sockel haben. Ausnahmen hiervon können nur aus beson⸗ deren Gründen durch Beschluß des Stadtvorstandes gestattet werden.

§ 34. Villenartige Gebäude, welche hinter die normale Bauflucht linie zu stehen kommen, können auch einstöckig erbaut werden, wenn sie sonst in ihrem Aeßeren nicht mißständig erscheinen und vom Sockel bis zur Dachgesimsoberkante mindestens 6 m Hohe erhalten.

§ 35. Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen an der Straßen seite und an Einfriedigungen, ist auf eine gefaͤllige architectonische Aus⸗ führung Rücksicht zu nehmen.

§ 36. Die Minimalmaße für Stockwerke, in welchen Menschen wohnen oder arbeiten, sind im Lichten nicht unter 2,40 m für Keller, Dach⸗ und Zwischengeschosse und 2,60 me für Hauptstockwerke zu nehmen.

Bei Hauptreparaturen bestehender Gebäude ist Art. 25 der allg.

B.⸗O. maßgebend.

§ 37. Binnen 3 Jahren, nachdem ein Gebäude an einer Straße unter Dach gebracht worden, ist dasselbe mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls die Umfassungswände nicht aus behauenen Steinen oder Blendmauerwerk bestehen.

Aeltere Gebäude sind in Verputz und Anstrich stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständig erscheint.

§ 38. Für den Anstrich dürfen solche Farben nicht verwendet werden, welche blenden oder der Gesundheit schädlich, oder für die Straße mißständig sind. Weiße Farbe, darf Fensterrahmen ausgenommen, nicht verwendet wenden.

§ 39. Vorstehendes Statut tritt mit dem Tage der öffentlichen Verkündigung im Oberhessischen Anzeiger in Kraft.

Friedberg, den 7. Oktober 1889.

Gr. Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

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