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5 Trottoirs umgewandelt werden,
Beilage.
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Auf Grund des Artikels 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der§§ 3—9 der Ausführungsverordnung zu der— selben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß des Gemeinderathes vom 16. September 1889 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. Oktober 1889 zu Nr. M. J. 25193 nachstehendes Orts— baustatut errichtet worden.
Zu Art. 4, 10 und 13 der allg. B.⸗O. § 1. Die Grenzen der Bebauung sind durch den Ortsbauplan gegeben.
§ 2. Ob und wieweit Straßen nur an einer Seite bebaut werden dürfen, oder ob in einzelnen Straßen Vorgärten in bestimmter Tiefe angelegt werden müssen oder dürfen, wird durch den Ortsbauplan be— immt. f f§ 3. Als Bauplatz in neu zu bebauenden Straßen ist eine Fläche nicht mehr geeignet: a. wenn sie weniger als 96 qm enthält oder b. wenn auf derselben kein Gebäude von 8 Meter Front und 9 Meter Tiefe unter Wahrung der Art. 37 und 38 der allg. Bauordnung, sowie der Bestimmungen des Baupolizeireglements zu Art. 37 errichtet werden kann. In bereits bebauten Straßen soll die Frontlänge mindestens 5 Meter betragen; eine geringere Frontlänge kann durch Beschluß des Stadtvorstandes gestattet werden. f Zu Art. 17 der allg. B.⸗O. § 4. Sind zur Schließung eines Gemeindewegs Grundstlücke Seitens der Stadt expropriirt worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigenthum abgetreten. Die Anlieger haben für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbskosten der Grundstücke zurückzubezahlen. Gleichzeitig haben die Anlieger auf Verlangen der Stadt den geschlossenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesammtgeländes zu übernehmen. Zu Ait. 18 der allg. B.⸗O. „§ 5. Da durch den genehmigten Ortsbauplan für Anlegung neuer Straßen hinreichend vorgesorgt ist, dürfen außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans Gebäude nicht errichtet werden. 1 a Ausnahmen hiervon können im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Bestimmung, örtliche Lage, oder sonstigen Verhältnisse der beabsichtigten Bauten nach Anhörung des Stadtvorstandes von Großherzoglichem Mini— sterium des Innern und der Justiz gestattet werden. Zu Art. 20 der allg. BO. ö 5 N 8 6. In noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den, Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Faeen anreihen, oder im Anuschluß an 9 äuser errichtet werden. 1 ite 99 05 in 155 uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet
15 1 0 Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll,
jo kann dies nur mit Genehmigung des Stadtvorstandes gestattet werden.
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I 9 9. Straßen neu angelegt,
1 getragen werden: I. Die Wandsteine 1. ü irs bi 2,5 m Breite tragen die 2.᷑. Die übrigen Kosten für Trottoirs bis zu 2,5 m Breite gen 25 e der anliegenden Grundstücke im Verhältniß der Länge 9 i Straßenfront ganz. g f 3. 5 Herstellung von Vorrichtungen für Ableitung des . Re enwassers von den anliegenden Grundstücken in die bestehenden . 1
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hat die Stadt auf ihre Kosten zu liefern und
Straßenrinnen oder Kanäle tragen die Eigenthümer der Grund—
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1 1 iewei irs i lchen Straßen hergestellt werden ö wieweit Trottoirs in so 0. 1 0 l. die Art der Herstellung derselben und der Wasserabfluß⸗ J rorric d durch den Stadtvorstand für die einzelnen Straßen
„ 5 ist als Neuanlage zu betrachten, deren Kosten den beten. pos. 2 dieses Paragraphen zu tragen obliegt. 1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für neu anzulegende
Straßen mit der Maßgabe,
6 Amtlicher Theil. * Ortsbau⸗Statut der Stadt Friedberg.
der Herstellung zu bestimmen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die angrenzenden Grundstücke schon bebaut sind.
§ 10. Die Unterhaltung der bestehenden festen Trottoirs über— nimmt die Stadt vorbehaltlich ihrer Ersatzansprüche aus schuldhafter Beschädigung.
Die Nothwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Trottoirs unterliegt der Beschlußfassung des Gemeinderaths, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder anderen Hause in einem Zustande befinden, welcher die Erneuerung nicht unbe— dingt nothwendig erscheinen läßt.
Die Beitragspflicht regelt sich auch hier nach§ 9, sofern seit der ersten zu Lasten der Aulieger erfolgten Herstellung der Trottoiran⸗ lage mindestens 25 Jahre vergangen sind loder Trottoirs erneuert werden müssen, deren Anlage seinerzeit nicht zu Lasten der Anlieger erfolgte. Andernfalls trägt die Stadt die Hälfte der in§ 9 pos. 2 erwähnten Kosten.
§ 11. Die Benutzung des Trottoirgeländes seitens eines Anlie— gers zu Ventilatations⸗, Licht oder Einfüllöffnungen für Kellerräume, kaun seitens der Stadt nur in stets widerruflicher Weise gestattet werden, wenn sich der Anlieger zur Zahlung einer Recognitionsgebührvon 2 Mark pro Jahr und Oeffnung verpflichtet.
§ 12. In den Trottoirs, sowie in den Floßrinnen und dem Straßenpflaster dürfen Gerüststangen, Sprießen, Bauzaͤune e nicht eingegraben werden.
§ 13. Die neue Herstellung unterirdischer Abzugskanäle in neu eröffneten oder vollständig ausgebauten Straßen erfolgt auf Kosten der Anlieger.
An Stelle derjenigen Grundbesitzer, welche sich binnen 4 Wochen nach ergangener öffentlicher Aufforderung zum Anschluß der Entwässe⸗ rungen für ihre Liegenschaften auf eigene Kosten nach den vom Gemeinde— rath hierfür aufgestellten Bedingungen schriftlich verpflichtet haben, und die städtische Hochdruckwasserleitung in ihre Hofraithen haben einführen lassen, trägt die Stadt ein Dritttheil der in Absatz 1 erwähnten Kosten.
Die Kosten für die Anschlüsse, sowie die Kosten für die Unter— haltung derselben tragen die Anlieger ganz.
Gleiches gilt bezüglich des Aufwandes für Herstellung und Um— änderung schon bestehender Kanäle.
§ 14. Werden durch die Stadt alte Kanäle beseitigt, und neue erbaut, so sind sammtliche Hausbesitzer in den betreffenden Straßen ver— pflichtet, ihre alten Hausentwässerungen den nach§ 13 Abs. 2 aufge⸗ stellten Bedingungen, für die neuen Kanalanlagen entsprechend umzuändern.
Es ist denselben zu diesem Zweck von der Gr. Bürgermeisterei Friedberg eine mindestens dreimonatliche Frist zur schriftlichen Erklaä— rung des freiwilligen Beitritts zu gewähren, nach deren fruchtlosem Ablauf die erforderlichen Arbeiten auf polizeiliche Anordnung durch die Stadt vorgenommen und die Kosten von den Grundeigenthümern gemäß § 16 beigetrieben werden.
§. 15. Die Grundbesitzer sind zu den ihnen nach Maßgabe der §§ 9, 10 und 13 obliegenden Leistungen nur mittelst Geldbeiträgen zu—
ulassen. a cee sind binnen 3 Monaten nach Anforderung an die Stadtkasse zu entrichten.
§ 16. Die auf Grund der allgemeinen Bauordnung oder dieses Baustatuts zu erfüllenden Verpflichtungen haben die Natur öffentlicher Lasten und Abgaben und unterliegen deshalb auch demselben Zwangs— verfahren, welches bei der Beitreibung öffentlicher Lasten und Abgaben stattfindet.
Diese Verpflichtungen gehen deshalb auch ohne Weiteres auf jeden Nachbesitzer der betreffenden Grundstücke über.
Zu Art. 29 der allg. B.⸗O.
§ 17. Nebengebäude wie Stallungen, Scheunen, Remisen, Wasch— küchen, Abtritte ꝛc. dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze ge⸗ stellt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur bei äußerster Raumbeschränkung und unter der Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude mit dem Hauptgebäude in harmonische Verbindung gebracht werden und in keiner Weise das Ansehen der Straße beeinträchtigen.
§ 18. Räume, in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Luft erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben.
Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Ent— fernung der Oeffnungen von derselben mindestens 5 Meter betragen. Zu Art. 30 der allg. B.⸗O.
§ 19. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die festgesetzte Baufluchtlinie, bzw. Straßenfluchtlinie kann ausnahmsweise mit Geneh— migung des Gemeinderathes gestattet werden, wenn der Bauherr, welcher das Gebäude hinter die Straßenfluchtlinien zurücklegen will, sich verpflichtet:


