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des Innern und der Justiz vom 27. August 1888 f ˖ 4 Wir empfehlen Ihnen die Interessenten gegebenenfalls hiernach zu dieser V
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Dienstag den 7. Mai. 1 54
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. neren e g
Annoncen: die einspaltige e Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Vertilgung der Maikäfer. Friedberg den 4. Mai 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die außerordentliche Anzahl der Maikäfer in diesem Jahr machen im Interesse der Landwirthschaft rasche und energische Maßregeln zu deren Vertilgung nothwendig. Wir beauftragen Sie daher, zur Einsammlung von Maikäfern gegen eine von dem zu diesem Zweck sofort zu berufenden Gemeinderath festzusetzende Vergütung aus der Gemeindekasse, die indessen 34 Pf. für je 8 Liter nicht übersteigen soll, unverzüglich durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Die Ablieferung und Vertilgung der eingesammelten Thiere hat unter Aufsicht, am besten durch Einstampfen, zu geschehen. Dr. Braden.
Betreffend: Die Beiträge zur Kreiskasse für 1889/90. Friedberg den 30. April 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach der auf Grund des von dem Kreistag des Kreises Kriedberg genehmigten nachstehend veröffentlicht werdenden Voranschlags für 1889/90 durch Großherzogl. Steuercommissariat Friedberg erfolgten nachstehend abgedruckten Repartition der Beiträge zur Kreiskasse für 1889/90 haben Ihre Gemeinden die nachstehend genannten Beträge zur Kreiskasse zu bezahlen. Sie werden Ihren resp. Gemeinde-Einnehmern alsbald Zahlungs anweisung ertheilen und dafür besorgt sein, daß ½ dieser Beiträge alsbald,/ im October l. Is. und ½ im Januar 1890 an den Rechner der Kreiskasse, Kreuder dahier, gezahlt wird. Bei jeder Zahlung sind die nach unserem Ausschreiben vom 27. März 1883, Oberhessischer Anzeiger Nr. 37, vorgelegten Kosten der Unterhaltung der Kreisstraßen aufzurechnen. Dr. Braden.
M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Assenheim 2753 80 Harheim 1343 50 Nieder-Eschbach 1792— Petterweil 1665— Bad⸗Nauheim 6819 90 Hausen 100 50 Nieder Florstadt 2226 00 Pohl Göns 875 10 Bauernheim 860 50 Heldenbergen 2895 20 Vom Birkensee 42 70 2268 70 Reichelsheim 2231— Beien helm 1025 40[Hoch ⸗Wetsel 732 60 Nieder-Mörlen 1508— Rendel 2175— Bodenrod 177 30 Holzhausen 1395— Nieder Rosbach 1404 80 Rockenberg 2166 20 Bönstadt 1525 40 Ilbenstadt 2965 20 Nieder- Weisel 3282 40 Rodheim 3962 50 Bruchenbrücken 1587 20—Kaichen 1877 09 Nieder- Wöllstadt 3772 40 Rödgen 395— Buüdesheim 3100 20 Von der Halde, Ober ⸗Erlenbach 1567 40 Schwalheim 1146 50 Burg⸗ Gräfenrode 1066 40 Gemarkung Hurg⸗ Sber Eschbach 1456— Södel 1063 30 Vom Seif⸗ und Gräfenrode 30 80 Ober⸗Florstadt 496— Staden 1041 10 Ortsguldenwald 30 80 1097 20 Gemarkung Kaichen 22 50 1430 40 Ober Mörlen 3311 10. rl 1597 00 Butzba 5740—[ Kirch⸗Göns 1101 80 Ober-Rosbach 2351 on der Enclave i. d. 28 110 111 9 5 77 13 70 Ober⸗-Wöllstadt 1618— Gemarkung Staden 18 90 1615 90 Dorn ⸗Assenheim 1077 80 Kloppenheim 1155 70 Ockstadt 2637— Steinfurth 1674 50 Dortelweil 1532 50 Langenhain mit Ziegen berg 795 20 Des 24 10 Straßheim 358 50 Fauer bach b. Fr. 2579 90[ Malbach 182— Okarben 1893— Trais⸗ Münzenberg 573 40 Fauerbach v. d. H. 916 40 Massenheim 765 20 Oppershofen 1378 90 Vilbel 4949 90 Friedberg 11830 70 Melbach 2381 30 Ossenheim 1260— Weckesheim 897 70 Dambach 2150 30 Münster 295 90 Ostheim 12216 20 Wisselsheim 602 80 Griedel 1862— Münzenberg 1673 50 Vom Ostheimer 3 Wölfersheim 2093 50 Groß⸗Karben 2488 30[Nieder-Erlenbach 2290 50 Wald 70 70 1291 90 Wohnbach 1470 50
Der hierzu gehörige Voranschlag über Einnahme und Ausgabe der Kreiskasse des Kreises Friedberg für 1889/90 folgt in nächster Nummer nach.
55 Friedberg am 2. Mai 1889. erg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
s. Z. Conzessionen zum Verzapf von Branntwein, Bier und Obstwein daß ihnen neuerdings Patente als„Zäpfer über die Straße“
Betreffend: Den Kleinhandel mit Branntwein.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedb Wie zu unserer Kenntniß gekommen ist, fühlen sich Zäpfer, welchen am Stand und über die Straße ertheilt worden sind, vielfach dadurch beschwert,
unter Weglassung der Worte„oder am Stand“ zugestellt wurden. 5 5 Eine Schmälerung der aus der Conzession entfließenden Rechte ist jedoch hierdurch in keiner Weise verursacht, da die Worte„über die
Straße“ dasselbe bedeuten wie„am Stand“. Diese Zäpfer haben also nach wie vor das Recht„über die Straße“ d. h. am Stand zu verzapfen och befugt zu sein, Wirthschaft zu betreiben, d. h. Branntwein ꝛc. zum sofortigen Genuß in ihrem Laden zu verkaufen. e Die Worte„oder am Stand“ werden in den Patenten zufolge der nachstehend abgedruckten Verfügung Großherzoglichen Ministeriums ür die Zukunft aus dem daselbst angegebenen Grunde weggelassen.
bedeuten und sich bei Ausstellung der Patente für die Folge nach Dr. Braden.
Darmstadt am 27. August 1888.
erfügung zu bemessen. Zu Nr. M. J. 21012 und 21013.
Betreffend: Den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.
1 Das Großherzogliche Minister
ium des In gern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Zur Beseitigung entstandener Zweifel verfügen wir, daß die Vorschriften des 8. 2 der Verordnung vom 10. November 1886 für den Begriff des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Sinne des§. 33 der Reichsgewerbeordnung überhaupt maßgebend sind.
Zugleich benachrichtigen wir Sie, daß nach Entschließung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen. in dem(alphabetischen) Gewerb⸗ steuertarif unter O.⸗Nr. 589 bei dem Gewerbe„Zaͤpfer von Obstwein ꝛc.“ die Worte:„oder am Stande“ für die Zukunft in Wegfall kommen, damit hierauf lautende Gewerbspatente nicht mehr ertheilt werden und erkenntlich gemacht wird, daß die sogenannten Zäpfer am Stande den unter O.⸗Nr. 588 des Tarifs aufgeführten Zäpfern von Branntwein(Schankwirthen) in poltzeilicher Hinsicht gleichgestellt sind und demnach wie diese der vorgängigen polizeilichen Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Verzapfen des Branntweins am Stande bedürfen. Um sodann die Möglichkeit auszuschließen, daß das Gewerbspatent für einen anderen Betrieb, als auf welchen die polizeiliche Erlaubniß mit den etwa beigefügten Beschränkungen lautet, ertheilt wird, bestimmen wir unter Bezugnahme auf 8.5 Ziffer 1 der Gewerbsteuerverordnung vom 23. Juli 1884, daß dem Großherzoglichen Steuercommissariat mit dem Gewerbspatent stets die erwirkte polizeiliche Erlaubniß mitvorzulegen ist.
Sie wollen sich hiernach bemessen und das weitere Geeignete veranlassen. Finger.
Köhler.
Bekanntmachung. 5 nd: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Groß⸗ und Klein Karben, Rendel, Kloppenheim, Ober⸗Erlenbach, Dorheim, Fauerbach b. Fr. und Dane Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887, fordere ich hierdurch die betheiligten Grund ⸗Besitzer echts⸗Verhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen
Betreffe 1 Auf Grund des Artikel 19 des Feld Einträge der Eigenthums⸗ und sonstigen Rech


