Ausgabe 
2.4.1889
 
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Auf Grund des§. 149, pos. 6 der Gewerbeordnung bezw. Ar tikel 203 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches und des Artikel 78 des Ge setzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend wird hiermit nach Vernehmung der Großherzogl. Bürgermeisterei und des Gemeinderaths von Fried berg, mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. März 1889, zu Nr. M. J. 7678 für die Kreisstadt Friedberg folgendes verordnet:

§. 1. Die Wochenmärkte der Kreisstadt Friedberg werden Mitt woch und Samstag abgehalten. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so findet der Markt Tags vorher statt.

§. 2. Die Marktzeit dauert in den Monaten Mai bis Ende Sep tember von Morgens 7 10 Uhr; in den übrigen Monaten von Morgens 811 Uhr.

§. 3. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist es gestattet, waaren in der Stadt hausiren zu gehen.

F. 4. Der An⸗ und Verkauf der für den Wochenmarkt bestimmten Gegenstände vor der Stadt und auf den Wegen zum Markte innerhalb der Stadtgemarkung, sowie das Einstellen in Häusern vor oder während der Marktzeit ist untersagt. Ebenso ist es den Verkäufern verboten, auf den Markt gebrachte Waaren vor Ablauf der Marktzeit vom Markte wegzubringen.

F. 5. An den Markttagen dürfen während der Marktzeit Butter, Eier und Käse nur in der Markthalle oder unmittelbar vor derselben ausgestellt und verkauft werden. Alle sonstigen Markt-Waaren als Gemüse, Salat, Kartoffeln, Obst, Zwiebeln, Geflügel, Blumen, Christ bäume u. s. w. müssen auf dem Platze vor den beiden Apotheken zwei Meter vom Bürgersteig entfernt, nöthigenfalls in zwei Reihen hinter einander, aufgestellt werden.

§ 6. Die auf den Markt gebrachten Gegenstände dürfen nur in reinlichem Zustande und bezw. in reinen Umschlägen feil geboten werden.

F. 7. Wer verdorbene oder verfälschte Nahrungsmittel auf dem Markte feil bietet hat außer der gesetzlichen Strafe die Wegweisung vom Markte zu gewärtigen.

§. 8. Die zum Markt gebrachten Waaren dürfen nicht blos zum Schein ausgestellt werden; vielmehr muß sich der Einbringer bei der Waare befiaden, dieselbe offen halten und den Kauflustigen auf Ver langen die Preise angeben, auch gegen den angegebenen oder verein barten Preis die Waare käuflich überlassen.

9. Wer Butter auf dem Markte verkauft, des Kaufers verpflichtet, diese auf der städtischen Waage wiegen zu lassen. Der Verkäufer hat hierfür das in dem nachstehenden Tarife be stunmte Wieggeld an den Paͤchter der Butterwaage zu entrichten. Letzterer hat einen deutlich geschriebenen, mit Datum versehenen Wiegschein aus zustellen.

mit Markt⸗

ist auf Verlangen

Wochenmarkt⸗ Ordnung für die Kreisstadt Friedberg. §. 10. Auf dem Marktplatze dürfen nur vorschriftsmaͤßig beau

1 an fe

Waagen und Gewichte verwendet werden.

§. 11. Die Stände in der Markthalle werden am letzten Markt, 61 10

tage jeden Jahres Vormittags 10 Uhr in der Markthalle für das nächste Jahr verloost. §. 12. Die Verkäufer in der Markthalle und auf dem Markt

platze haben diejenigen Plätze, welche ihnen von dem Marktmeister an I

gewiesen werden, unweigerlich einzunehmen und allen Anordnungen der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung von der Localpolizeibehörde be auftragten Polizeiofficianten pünktlich Folge zu leisten.

§. 13. Alle Karren, Wagen und Gespanne müssen auf Anordnung der Marktpolizei dem Rathhause gegenüber aufgestellt werden.

F. 14. Das Aufschlagen oder Aufstellen von Buden, Ständen und Tischen ohne besondere schriftliche Erlaubniß der Localpolizeibehörde ist nicht gestattet.

§. 15. Das in dem nachfolgenden Tarife bestimmte Standgeld ist von den Verkäufern an den Marktmeister gegen Quittung, welche sichtbar zu tragen ist, zu bezahlen.(Das Butterwieggeld an den Pächter der Butterwaage. F. 9.)

Tarif der Stand⸗ und Wieggelder. A. Standgeld.

1. In der Markthalle für jede Person ie 2. Vor der Markthalle... 3. Auf dem Marktplatze vor den Apotheken: für jeden Korb oder Raum eines e= 00s höchstens jedoch. 3 e B. W 1. Von einem Butterweck von* bis 0 ii 2. über ½ Kilo. 0 5.. 0.02 3. für mehrere zusammen. 52 9.03

§. 16. An den übrigen l ist das in vorstehendem Tarife bestimmte Standgeld ebenfalls zu entrichten. §. 17. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer

den in Gemäßheit des§. 149, pos. 6 der Gewerbeordnung mit Geld 9 strafe bis zu 30 M. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu

8 Tagen bestraft.

§. 18. Gegenwärtige Wochenmarkt-Ordnung tritt mit dem

April 1889 in Kraft. Die Wochenmarkt-Ordnung vom 5 Januar 186 ist aufgehoben. Friedberg den 28. März 1889. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

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