Ausgabe 
2.4.1889
 
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8 Dienstag den 2. April.

M 40.

Oberhessischer Anzeiger.

und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. eee eee

EN.

auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),

nnoncen: die einspaltige 1 111 5 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

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sten Muster ug Vetreffend: Abnahme des Verfassungs⸗-Eides vom I. Quartal 1889. ate. und;

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Amtlicher Theil.

Friedberg den 28. März 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

istätter, Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1985 1. zu Friedberg Dienstag den 9. April l. Is., Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, Sen.

f 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den 10. April l. Is, Vormittags 10 Uhr. K Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung es rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 5. April l. Is. unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 M. Strafe vorladen lassen. Zugleich werden wir in dem Termine am 10. April l. Is. von Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen.

Dr. Braden.

N nton Werner von Ilbenstadt, Adam Quirinus Eberhard von Ilbenstadt, Hermann Stern von Staden und Tobias Ries II. von Heldenbergen.

etreffend: Den im Monat März 1889 vorzunehmenden Wiesenrundgang.

5 Wir empfehlen Ihnen nunmehr den nach Artikel 7 der Wiesen 22 poltzeiordnung vorgeschriebenen Wiesengang mit Zuziehung der übrigen 7% 55 Wiesenvorstandsmitglieder, der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. 1 1 In Ausführung des die Verpflichtungen der Wiesenvorstände im

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. gemeinen enthaltenden§. 31 der Verordnung vom 24. Septbr. 1887, e de Ausführung des Gesetzes über die Bache und die nicht ständig fließen⸗ lerrerkänfern. ben Gewässer betr., wird bei dem vorzunehmenden Wiesengang nament I dh zu untersuchen sein: iserkeit, ob die Ufer der Bäche, Wasser⸗, Zu- und Ableitungs-Gräben in Keuchhusten 1 Ordnung oder ob sie mit allerlei Gehölz verwachsen sind, daß der 1 al Wasserabfluß gehemmt wird; nn, die Borädlh 2) ob die Bäche und Ableitungs⸗Gräben ausgehoben und nicht viel⸗ 18 und Gerußntte mehr so verschlemmt sind, daß sie das die Wiesen versumpfende N- Honig überfluͤssige Wasser nicht gehörig abführen können; 12 3) ob sich nicht Wehre und Schleußen in mangelndem Zustande be zaft, 1 finden; Dan. Kümmel 4) ob nicht das Wasser durch unbefugte Erhöhung der Wehre bei Mühlen über den durch den Eichpfahl oder die örtlichen Umstände 3 bedingten Normalstand aufgestaut wird; en. 5) ob in Folge dieser Uebelstände größere Wiesendistricte versumpft n in fon ae und vermoost sind und daher schlechtes Futter liefern; e 6) ob die Wiesen nicht gehörig von Steinen und Unkraut, namentlich ümmich, Friedber 1 Moos, gereinigt sind, wobei im letzteren Fall namentlich Eggen oder Ueberdüngen mit Compost, Asche ꝛc. als Gegenmittel zu em mann, pfehlen ist; f 3 1 7) ob die Maulwurfs⸗Hügel oder andere Unebenheiten gehörig ver

rmstadt. ebnet sind; 5 8) ob die Grenzen der Wiesen mit Bäumen und Gebüsch verwachsen

Friedberg den 30. März 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

sind, wobei dem Boden durch weitziehende Wurzeln Kraft entzogen und der Graswuchs durch den Schatten und Laubfall beeinträchtigt wird;

9) ob nicht oft zur Unzeit und unrichtiger Weise gewässert wird, der Art, daß das Wasser zu lange über eine und dieselbe Stelle iu starken Massen fließt, eine düngende Wirkung nicht hinterläßt und nun auf die tiefer gelegenen Wiesentheile gelangend hinter Ufer wulsten stagnirt und dadurch weithin Versumpfung bewirkt;

10) ob nicht umgekehrt auch Wiesendistricte vorhanden sind, welche so trocken liegen, daß ein gedeihlicher Graswuchs fehlt, und ob nicht diesem Uebelstande durch Anlage einer Bewässerung abgeholfen wer⸗ den kann.

Das den vorstehenden Bemerkungen entsprechende Protokoll über den Wiesengang wollen Sie bis 1. Mai berichtlich einsenden und dabei angeben, ob die bei dem letzten Wiesengang vorgefundenen Mängel nun beseitigt sind, oder ob und aus welchem Grunde einzelne Herstellungen noch ausstehen.

Für die Beseitigung der bei dem jetzt vorzunehmenden Rundgang aufzunehmenden Mängel ist alsbald Sorge zu tragen, insoweit dies nach Ihrer Zuständigkeit(nach Maßgabe der Wiesenpolizeiordnung) thunlich ist. Jedem der betreffenden Wiesen⸗Besitzer ist besonders zu eröffnen, welche Mängel der Wiesen-Vorstand vorgefunden hat, und daß diese Mängel binnen der vom Wiesen-Vorstand zu bestimmenden Frist so ge wiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesen-Vorstandes weitere An träge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.

Dr. Braden.

5 4 9 betreffend: Die Ablieferung der Vacanzüberschüss Lager hler aus 1888/89.

e erledigter Schulstellen an die Provinzialschulfonds;

Friedberg am 30. März 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

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ahne(uch ute an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Schulvorstände des Kreises.

15 Vu, 1 Indem wir die Einsendung der von den Schulvorständen geprüften und bescheinigten Berechnungen des Einkommens und der Heber . 1.25,% 2 er in 1888/89 erledigten Schulstellen andurch in Erinnerung bringen, machen wir, höherem Auftrage zufolge, noch besonders auf die Vorschrift 60 und M. es Artikel 17, Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1878, die Gehalte der Volsschullehrer betreffend aufmerksam und erwarten, daß in den⸗

gbatt, a i 5 1d 5000 N90 enigen Gemeinden, in welchen mehrere S

chulstellen bestehen, bei Berechnung der Vacanzüberschüsse der geringste Gehalt in der betreffenden

Dr. Braden.

tet. Gemeinde zu Grunde gelegt wird.

.

e Hotel Den Besitzern von Dreschmaschinen, Göpelwerken und sonstigen Locomobilen, die in den angrenzenden preußischen Landestheilen Ge⸗ schäfte betreiben, empfehlen wir zur Vermeidung von Ungelegenheiten und Strafen die Beachtung der für den Bezirk der Königlich Preußi⸗ schen Regierung zu Wiesbaden gültigen nachstehend abgedruckten Polizei⸗

Verordnung:. 95§. 1. Bei jeder in Gebrauch stehenden, durch ein Göpelwerk oder

Locomobile in Bewegung gesetzten landwirthschaftlichen Maschine müssen alle in Bewegung befindlichen Räder, Wellen und Gelenktheile, welche vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sind, Unglücksfälle her⸗ beizuführen, durch zweckentsprechende Schutzvorrichtungen sicher gedeckt 5

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Bekanntmachung.

sein, sodaß außenstehende Personen durch die Triebwerke nicht ergriffen und beschädigt werden können. Diese Schutzvorrichtungen müssen aus einer Bekleidung von hinlänglich starken und gut zusammengefügten Brettern oder starkem Blech bestehen.

§. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gedlstrafe bis zu 30 Mk. für jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältniß⸗ mäßiger Haft geahndet.

Friedberg den 30, März 1889.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

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