wurden, weise ich Sie hierdurch wiederholt au, nur diejenigen Militärpflichtigen zur diesseitigen Musterung vorzuladen, welche sich in Ihren
8 b ächlich u icht etwa nur vorübergehend aufhalten. f 5 r welche in Orten 1 Musterungsbezirke geboren sind, sich aber in Gemeinden des Kreises
Ebenso wollen Sie diejenigen Leute, Friedberg aufhalten und bis jetzt sich etwa zur Stammrolle Ihrer Geme kreise zu stellen, anhalten, die Anmeldung noch nachträglich zu bewirken Treten derartige Faͤlle ein, wollen Sie Nachtrags Stammrolle aufstellen
anher einsenden. Die Geburtslisten zu den Stammrollen der drei letzten
Ersatzgeschäft mitzubringen.
inde nicht gemeldet haben, da sie beabsichtigen, sich in ihrem Heimaths⸗
und dafür sorgen, daß dieselben auch hier zur Vorstellung kommen.
und diese mit den betreffenden Geburts- oder Loosungsscheinen sofort
Jahre(1886, 1887 und 19 sind zum Dr. Braden.
Auszug
aus der von Großh. Ober-Rechnungskammer abgeschlossenen Rechnung der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für 1885/86.
Abschluß. M. Pf.
Gesammtsumme der Einnahme 227463 86 5„ Ausgabe. 221224 46 Verglichen, bleibt Rest 6239 40
und dieser besteht in baarem Vorrath. Gießen am 10. März 1887. Der Rechner der Provinzialkasse für Oberhessen. Grüneberg, Rendant.
Revidirt, ohne daß sich für den vorstehenden Abschluß eine Aende— rung ergeben hat
Darmstadt den 7. März 1888.
Großherzogliche Ober-Rechnungskammer. Heß.
Rubr.⸗Nr. Einnahme. W. Pf. 1. Kassenvorrath aus vorhergehenden Jahren. 51982 48 2. Ausstände aus vorhergehenden Jahren. 51 93 3. Beiträge der Kreise„ 140000— 4. Kapitalzinsen V 3253 90 % ĩ 801 56 6. Beitrag aus der Staatskasse. 21320— 7. Strafen.. 54— 12. Zurückempfangene Kapitalien 1 10000—
Summe der Einnahme 227463 86 Ausgabe c 2500— een und Gebühren 2329 75 16. Botenlohn und Verkündigungskosten.. 140— 17. Für Büreaugegenstände und Geräthschaften 613 68 18. Erbauung und Unterhaltung von Kreisstraßen 169641 03 23. Ausgeliehene Kapitalien. V Summe der Ausgabe 221224 46
In Gemäßheit des Art. 93 bezw. 43 der Kreis— Gießen am 14. März 1888.
Beckenhaub.
und Provinzialordnung wird der vorstehende Auszug zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. Dr. Boekmann.
Bekannt
Die von der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bringen wir nachstehend zur allgemeinen Kenntuiß 1
Friedberg den 15. März 1888.
Unfallverhütungsvorschriften der IJ. Für die Betrie §. 1. Zu Lenkern eines mit Pferden bespannten Fuhrwerks dürfen nur des Fahrens kundige, nüchterne Leute im Alter von über 15 Jahren verwendet werden. §. 2. Sobald der Unternehmer erfährt oder sieht, daß der Kutscher oder der Begleitmann betrunken ist, hat er demselben sofort die Leitung bezw. Begleitung des Fuhrwerks abzunehmen. §. 3. Wagen, deren Ladung dem Kutscher keinen sicheren Sitz bletet, müssen einen besonderen Sitz mit festem Trittbrett und Rücken- sowie Seiten Lehnen haben. §. 4. Jeder Lastwagen muß in bergigen Gegenden und Städten mit einer wirksamen, jederzeit gebrauchsfähigen Brems- bezw. Hemm Vorrichtung versehen sein. §. 5. Mit nicht fest aufliegenden Ladungen belastete Fuhrwerke müssen derart beschnürt sein, daß ein theilweises Herunterfallen der Ladung ausgeschlossen ist.
8 Während der Nachtzeit, d. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muß jedes auf der Straße befindliche Fuhrwerk ausreichend beleuchtet sein.
§. 7. Bissige Zugthiere müssen mit einem vollständig sicheren Maulkorbe ver— sehen sein. Notorische Schläger dürfen im gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebe über— haupt nicht verwendet werden.
§. 8. Holz, welches länger als 9 Meter ist, darf nur auf Wagen verfahren werden, welche außer dem Fuhrmanne von einem erwachsenen kräftigen Arbeiter be—
II. Vorschriften für die 1. Das Schlafen eines Kutschers, so lange das von ihm gelenkte Gefährt noch in Bewegung ist, wird verboten.
2. Das Auf: und Absteigen der Führer auf bezw. von einem in Bewegung befindlichen Wagen ist strenge verboten.
3. Das Sitzen auf dem Vordertheile des Wagens, so daß die Beine in der Luft schweben oder auf die Deichsel gestellt werden, ebenso das Sitzen auf der Deichsel ist verboten.
4. Belm Baden und Schwemmen der Pferde an Stellen, wo die Thlere schwimmen müssen, darf der Kutscher bezw. Begleltmann in keinem Falle auf dem
machung.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden.
Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft. bs⸗Unternehmer.
gleitet sind. Letzterer hat neben dem Hinterwagen herzugehen und den Transport zu überwachen. Um ein Schleudern der über den Hinterwagen herausragenden Enden der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammen zu schnüren.
5 Die nach den Futterböden führenden Treppen müssen mit einem festen Handgeländer versehen sein. Wo statt der Treppen Leitern benutzt werden, müssen diese in halber Manneshöhe in die Luke hineinragen und unten oder oben derart be— festigt sein, daß ein Rutschen der Leiter unmöglich ist.
§. 10. Für die an Wagen u. s w. in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der genehmigten Vorschriften in den„Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ an gewährt.
§ 11. In jedem Betriebe sind an leicht sichtbarer Stelle sämmtliche Unfall—
rungsamts durch Plakatanschlag bekannt zu machen. 8712
widerhandeln, werden von dem Genossenschaftsvorstande in Bezug auf ihre Betriebe
Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ibrer Belträge herangezogen(vergleiche§. 78, Absaß 1, Ziffer 1, des Unfallversicherungs⸗Gesetzes vom 6. Juli 1884).
versicherten Personen. Pferde sitzen, sondern es muß das Pferd allein, oder an einer losen Leine ins Wasser gebracht werden.
5. Das Schlafen der Kutscher oder Begleiter im Stande der Pferde oder
6. beiter betrunken angetroffen, so fällt er in Strafe.
7. Versicherte Personen, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwider⸗ handeln, werden mit Geldstrafe bis zu 6 Mark, welche gesetzlich der betreffenden Krankenkasse zufällt, bestraft(vergl.§. 78, Abs. 4, Ziffer 2 und§. 80 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).
Der Vorstand der Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft. gez.: H. Scharfenberg.
Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft we Berlin den 21. Dezember 1887. gez.: B
Betreffend: Die Unfallverhütungsvorschriften der Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft.
rden gemäß§. 78, Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt.
Das Reichs⸗Versicherungsamt.
ödiker. Friedberg den 15. März 1888.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und sämmtlche Polizeiorgane des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie,
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen.
die Befolgung der von der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft Dr. Braden.
Betreffend: Wlldschaden.
Friedberg den 17. März 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung wollen Sie behufs Feststellung eines neuen Verzeichnisses an uns berichten, ob die seiner
Zeit zu Taxatoren in Wildschadensangelegenheiten bestellten Personen noch am Leben sind, oder ob sonst irgend welche Umstände eingetreten sind, nisses bezüglich des einen oder anderen Tapators erforderlich oder wünschenswerth erscheinen lassen. Das im Kreisblatt Nr. 138 vom Jahre 1882. Die vorstehende Verfügung bezieht sich nicht auf die Bütger⸗
die eine Veränderung des alten Verzeich Verzeichniß der Taxatoren finden Sie meistereien des V. Wildschadensbezirkes.
J. V.: Dr. Wallau.
verhütungsvorschriften einschließlich der Genehmigungs-Urkunde des Reichs-Versiche— 5 Strafbestimmung: Betriebsunternehmer, welche diesen Vorschriften zu⸗ 3
in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder, falls sie sich bereits in der höchsten
unter der Krippe ist verboten, sobald der betreffende Stand durch ein Pferd besetzt ist. Wird ein mit der Leitung eines Fuhrwerks betrauter Kutscher bezw. Ar⸗
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