Ausgabe 
22.3.1888
 
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1888.

Bonnerstag den

22. März. 2 35.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Oberhessischer Anzeiger.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,

lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

5 ärtigen Einsender 0 eit Letztere ni N 58 a 4 N 5 f 8 1 det danken auswärtigen insendern Joweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen 1146 a. W 5 Amtlicher Theil. 0 K 1 nd: Do Meilitar⸗Er atzgeschäft pro 888. 3 g 0 25 g für 1 g Friedberg den 14. März 1888.

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Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den Kreis Friedberg 55 u Friedberg im Rathhaussaale

in folgender Weise vorgenommen:

* Dienstag den 3. April l J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim und en. Bauernheim. ut dein J. Mittwoch den 4. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung g Pfund-Dosel* Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Beienheim, Bodenrod, Bön Flant-Dogen stadt, Bruchenbrücken, Buͤdes heim, Burg Gräfenrode und Butzbach. nt.-Dosen 4 Donnerstag den 5. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung 417 eu, der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn-Assenheim, 1 lund-Dostt Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H. und Friedberg, aus ele Fer. der Gemeinde Friedberg jedoch nur die im Jahre 1866 geborenen

.

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1 Pio. U Militärpflichtigen. N fd. 50 Pf. Freitag den 6. April I. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Ia, 50 U Militärpflichtigen aus den Gemeinden:! Friedberg und zwar die in nden Jahren 1867 und 1868 in dieser Gemeinde geborenen Militär W Sünden pflichtigen ferner sämmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden: 5 Gambach, Griedel und Groß Karben.

1 Samstag den 7. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der

Betten Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Harheim, Hausen mit Oes,

* Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns und Klein-Karben.

. A. Reue Montag den 9. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der

Dre eilitärpflichtigen aus den Gemeinden: Kloppenbeim, Langenbain mit

Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Müͤnster, Münzenberg,

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Jarnas ö Nieder⸗Erlenbach, Nieder-Eschbach und Nieder-Florstadt.

* UN Dienstag den 10. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der 1

Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Mörlen, Nieder Rosbach,

Ick. Nieder- Weisel, Nieder-Woöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach und

el Trap Ober⸗Florstadt. f

** Mittwoch den 11. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Okarben und Oppershofen.

Donnerstag den 12. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung

der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ossenheim, Ostheim, Petter

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Aale, Kronen- laschenlüchef. Ackle L Aler-

Kragen 1d , Cersellen,

veil, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg und Rodheim.

Freitag den 13. April l. J, Vormittags s Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Söͤdel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Muͤnzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1866 und 1867 geborenen Militärpflichtigen.

Ter, Binden.

Samstag den 14. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der urn

Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel und zwar die im e! Jahre 1868 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen ferner

gensehlr 6 bat Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Weckesheim, Wick 7

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stadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. 7 Montag den 16. April Il. J., Vormittags 8 Ühr, J miathbaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher 1 ilitärpflichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1868. 1 In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1868 mit Ausnahme der zum . 0 1 injährig⸗ freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reelamation er⸗ Al- 0 4 hoben wird sowie diejenigen Milttärpflichtigen der früheren Jahr fange, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten 4 aben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Nilitärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen,

bunt, La, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militaͤrpflichtige, welche ren durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein aa ö f tui 1

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Nail Bekanntmachung.

ärztliches Attest zu übergeben. Nach F. 65 der Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer dem wird gegen dieselben das im§. 48 der Ersatzordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben saͤmmtliche ihrer Gemeinde angehörigen, oder in ihrer Gemeinde ge stellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzu

nehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können,

wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militär pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzogl. Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfaͤhigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien angehörige sich selbst persoͤnlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzeommission nicht vorge legen haben, werden von der Großherzogl. Ober-Ersatzcommission un nachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Ver anlassung zu der Reclamation erst nach dem Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Ersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehr mannschaften, der Ersatzreservisten, sowie der ausgebildeten Mann schaften des Landsturms zweiten Aufgebots(siehe Anmerkung) verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den obenbezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerb lichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu konnen glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags ½11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, naͤher zu begründen. Die Großherzogl. Buͤrgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und waͤhrend des Mustecmgsgeschaͤfts ein anständiges und ruhiges Ver halten beobachten.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Kreises Friedberg

Dr. Braden.

Anmerkung: Als ausgebildete Mannschaften sind zu betrachten; 1) Alle Ersatz Reservisten, welche geübt haben, 2) Ersatz Rekruten, welche mindestens 1 Jahr activ gedient haben und 3) Einjaͤhrig⸗ Freiwillige, welche mindestens neun Monate activ ge dient haben.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. bur 1 Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veroͤffentlichen, die Militarpflichtigen, 8 9 agi ben agen sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen änktlich zur Ausführung kommen. Da es vorgekommen ist, daß Militaͤrpflichtige, welche im Kreise Friedberg geboren sind, aber in Orten tines anderen Musterungsbezirkes sich auf halten(als Gesellen, Commis, Dienstboten ꝛc.), sonach in der Gemeinde ihres Auf⸗ ent haltsortes anmelde, und gestellungspflichtig sind, von Ihnen aber dennoch zur hiesigen Musterung und bezw. Aushebung vorgeladen

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