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Famstag den 30. April.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,
lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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Etrein mit Gleichgesinnten diese Noth zu lindern, sowie der Wiederkehr und Aus—
und Ausgaben der Hauptkasse sowohl wie der Neberkasse zu stellen und die ent—
Amtlicher Theil.
detreffend: Die Einsend ung der für die Landes⸗Waisenanstalt zu erhebenden Colleeten und Büchsengelder.
Friedberg den 28. April 1887.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 31. Dezember v. J., Kreisblatt Nr. 2
och rückständigen rubricirten Gelder innerhalb 14 Tagen.
de 1887, erwarten wir nunmehr die Einsendung der J. V.: Dr. Wallau.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.
Johannes Moxter III. von Rendel wurde als Jagdaufseher der Gemarkungen Rendel, Groß- und Klein-Karben, für den derzeitigen
zagdpächter Georg Freiherr von Holzhausen ernannt und verpflichtet.
Statuten der Unterstützungskasse für bedürftige Pfleglinge der Großherzoglichen Landes-Irrenanstalt und des Großherzoglichen Landes-Hos pitals.
Unterm 25. Oktober 1886 haben die General- Versammlung der Unterstützungs— isse für bedürftige Pfleglinge der Großh. Landes-Irrenanstalt zu Heppenheim und ie Verwaltung der Unterstützungskosse für bedürftige Pflezlinge des Großh. Landes— vospitals zu Hofheim die Verreinigung dieser beiden seither von einan—
er getrennten Kassen beschlossen und sodann die Statuten der vereinten vassen festgestellt. Nachdem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch verfügung vom 28. Januar l. J. diese Maßnahmen genehmigt hat, werden die wähnten Statuten hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und der wohlwollen— en Aufmerksamkeit aller Derjenigen empfohlen, welche die Verpflichtung in sich Ahlen, auf die Noth ihrer Nebenmenschen zu achten und aus eigener Kraft wie im
acitung derselben möͤglichst vorzubeugen. Heppenheim an der Bergstr., 8. März 1887. Die Verwaltung der Unterstützungskasse für bedürftige Pfleglinge er Großherzoglichen Landes⸗Irrenanstalt und des Großherzoglichen Landes Hospitals. Dr. Ludwig. Dr. Wittich. Dr. Stühllnger. Schaum.
§ 1. Die Unterstützungskasse für bedürftige Pfleglinge der Großh. Landes Frrenanstalt zu Heppenheim und des Großh. Landes-Hospitals zu Hofheim wendet dre Fürsorge in erster Linle den bedürftigen, aus der Anstalt entlassenen, dann ber guch in den geeigneten Fällen den noch in der Anstalt befindlichen Pfleglingen, gwie den bedürftigen Angehörigen der Pfleglinge zu. ä
S8 2. Neben dem soeben angeführten Zweck sollen die Miltel und Kräfte der Lasse dazu dienen, das richtige Verständniß des Irreseins und der Irrenanstalten erleichtern und zu verallgemeinern, das Interesse für die Irrenanstalten des andes und deren zweckmäßige Benutzung überall zu wecken und zu fördern, und se Aufmerksamkett und Thätigkeit immer weiterer Kreise der Bevölkerung auf das Zohl der Irren zu richten und an der sachgemäßen Fürsorge für dieselben zu betheiligen.
§ 3. Eine Verwendung der Mittel der Kasse zur vorlagsweisen oder defi tiven Bestreitung des nach den bestehenden Verordnungen für jeden Pflegling der iastalt an die Kasse derselben zu entrichtenden jährlichen Verpflegungsgeldes findet emals statt.
f 8 4. Die Unterstützungskasse besteht aus zwei Thetlen: aus der Haupkkasse nit dem Sitz in der Landes⸗Irrenanstalt und aus der Nebenkasse mit dem Sitz in em Landes Hospital.
§ 5. Dle unmittelbare Geschäftsführung der Unterstützungskasse wird durch se gemeinschostliche Thätigkeit der Beamten der Landes-Irrenanstalt, bezw. der Sovlsorischen Inhaber dieser Stellen vollzogen. Dieselben vertreten die Unter— Utzungskasse unter dem Titel: Verwaltung der Unterstützungskasse für bedürftige fleglinge der Großh. Landes Irrenanstalt und des Großh. Landes Hospitals.
6. Der Direktor der Großh. Landes-Irrenanstalt ist der ständige Vor— zende der Verwaltung. In Verhinderungsfällen tritt für denselben der zweite izt der Anstalt ein.
9 7. Die Oberaufsicht über die Verwaltung führt die vorgesetzte Behörde ler Landes Irrenanstalt: die Großh. Provinzlal-Direktion Starkenburg zu Darm⸗ dt. Dieselbe ist zur Revision der Geschäftsführung der Unterstützungskasse zu der Zeit und nach jeder Richtung hin befugt und überwacht insbesondere den Vestand des Reservekapitals und die Verwaltung des Vermögens.
8 8. Die Führung der Hauptkasse steht dem Rechner der Großh. Landes- zutenanstalt, diejensge der Nebenkasse dem Rechner des Landes⸗ Hospitals zu. Der Lechner der Landes Irrenanstalt hat die Rechnung über die sämmtlichen Einnahmen
srechenden Bücher zu führen. Beide Rechner bezlehen eine jährliche Remuneration ens der Unterstützungskasse. § 9. Die Geldmittel der Hauptkasse werden gebildet: a. durch freiwillige Ependen und Vermächlnisse und insbesondere durch die Ergebnisse einer alljährlich nederkehrenden allgemeinen Sammlung; b. durch Belträge aus Staats-, Kreis— der Gemeindekassen, Sparkassen ze. einschlleßlich der regelmäßsgen Zuschüsse zu den sosten, welche durch die dauernde Versorgung entlassener Pfleglinge außerhalb der instalt für die Unterstützungskasse entstehen; e. durch das Reservekapftal, d. h. die st der Gründung der Unterstützungskasse nach Befriedigung der Ausgaben am Schlusse ber Rechnungs jahre verbliebenen und zukünftig verbleibenden Restbeträge Vr jährlichen Einnahmen, sowie durch dle Zinsen dieses Kapitals.
§ 10. Das Reservekapital(Werthpaplere, Sparkassebücher de.) befindet sich der Verwahrung der Verwaltung und zwar unter spezieller Verantwortlichkelt % Großh. Direetors und des Großh. zweiten Arztes der Landes Irrenanstalt. f 9 11. Die Geldmittel der Nebenkasse werden gebildet durch Zahlungen, welche e Nebenkasse auf jedesmalige schriftliche Anforderung aus der Hauptkasse empfängt.
5 12. Die Verwendung der Mittel der Hauptkasse zu dem unter el der btatuten angegebenen Zweck und zwar zur Unterstützung der bedürftigen Pfleglinge Ur Landes Irrenanstalt, sowie der Angehörtgen dieser Pfleglinge, ist dem Sach— rständniß und der Gewissenhaftigkelt der Verwaltung unbeschränkt überlassen und folgt auf Grund durch Stimmenmehrhelt gefaßter Beschlüsse derselben. Bet Stimmen Feschhelt gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9 13. Die Verwendung der Mlttel der Nebenkasse zu demselben Zweck und n Bezug auf die bedürftigen Pfleglinge des Landes Hospitals und deren Angehörige
bleibt in gleicher Welse den Beschlüssen der Großh. Beamten des Landes Hospitals bezw. der provisorischen Inhaber dieser Stellen, unter dem Vorsitz des Großh. Directors des Landes Hospitals, oder dessen Stellvertreters, anvertraut, welcher bei Stimmengleichheit ebenfalls den Ausschlag gibt.
§ 14. Die unter den 88 12 und 13 erwähnten Beschlüsse werden in den geeigneten Fällen vorbereitet und zur Ausführung gebracht durch in oder nahe bei dem Wohnort der zu unterstützenden Pfleglinge domleilirte und mit den betreffenden localen und persönlichen Verhältnissen bekannte Vertrauensmänner. Hierbei verkehrt jede Klasse mit den betreffenden Vertrauensmännern direet.
8 15. Die Verwaltung wählt und instruirt die Vertrauensmänner und stellt die denselben zu überweisenden Bezirke fest. In dem Personal der Vertrauensmänner eingetretene Veränderungen sind von dem Vorsitzenden der Verwaltung alsbald zur
zu bringen. im Monat Oktober, findet
Dircetors des Landes Hospitals
der Regel
Kenntniß des Großh.
§ 16. Alle drei Jahre, und zwar in die Generalversammlung der Vertrauensmänner statt.
§ 17. In der Generalversammlung wählen dl sür die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung oder entschuldigt abwesenden aktiven und inaktiven(frühe neun Abgeordnete.
§ 18. Scheidet geordneter dauernd aus Reihen der Vertrauensmänner dem Vorsitzenden im Falle der vor
819. Alljährlich einmal,
Vertrauensmänner a er anwesenden Vertrauensmänner:
dreijährigen Wahlperiode ein Ab-
r altung das Recht, aus den einen Ersaßmann einzuberufen. Daß Recht steht hinderung eines Abgeordneten zu. der im Monat Mai, ver⸗ Landes-Irtenanstalt zu einer ge— er Kasse. An dieser Versammlung
während so hat der Ve
zwar in Reged
sammeln sich die neun Abgeordneten in der Großh. meinschaftlichen Berathung mit der Verwaltung d a 0 nehmen ständige Mitglieder der evangelische und der katholische Geistliche der Irrenanstalt, der Großh. Dirtetor und der Groß sowie der evangelische und der katho sche Geistliche des Landes-Hospitals und endlich die Vertrauens männer der drei Provinzlalhauptstädte des Landes. Die erwähnten neun Abgeordneten, die Mitglieder der Verwaltung(§ 5) und vie soeben genannten ständigen Mitglieder bilden zusammen: das Curatorium der Unterstützungskasse. § 20. Als ständiger Praͤsident des Curatoriums bestimmt der Vorsitzende der Verwaltung mindestens vier Wochen vorher Tag und Stunde der Versammlung des Curatortums, sowle die Tagesordnung, und läßt alsdann die Einladungen ergehen. Den aus wärtigen Mitgliedern der Versammlung die Transportkosten aus der Hauptkasse vergütet.. 21. Die Verhandlungen des Curatoriums beschäftigen sich vor Allem mit der Frage, inwiefern nach den vorliegenden Erfahrungen die allgemeinen Zwecke der Unterstüßungskasse sachgemäß gefordert werden, bezw. gefordert worden sind, oder was zur besseren Verwirklichung dieser Förderung zu geschehen habe und etwa bei der nächsten Generalversommlung in Antrag zu bringen sei. Die Verhandlungen werden durch einen Bericht über den Stand der Sache eingeleitet, welchen der Vor⸗ sitzende der Verwaltung in deren Namen zu, erstatten hat.— Ferner wird der zur Bestreitung der in dem laufenden Rechnungsjahr entstehenden Verwaltungskosten der Haupt⸗ und der Nebenkasse muthmaßlich erforderliche Geldbetrag verathen und fest⸗ gestellt.— Den anwesenden Mitgliedern des Curatorlums steht das Recht zu, sich von der Art der Geschäftsführung der Verwaltung nach jeder Richtung hin zu über⸗ zeugen und ist ihnen zu dlesem Zwecke die Einsicht in die Bũ cher derselben gestattet.— Insbesondere ist die Haupt- wie die Nebenkasse verpflichtet, über die in dem letzten Geschäftsjahr von ihr verwilligten Unterstützungen, über die Prinzipien, von welcher sie bei dieser Verwilligung im Allgemeinen wie im Einzelnen ausgegangen sind und ausgehen, sowie über die erzielten Erfolge auf Verlangen der Anwesenden Auskunft zu geben. Endlich werden die Mitglieder des Curatoriums am Schlusse der Sitzung zu elnem Besuche der Anstalt eingeladen werden. a a 5 Die Beschlüsse des Curatoriums werden im Allgemeinen mit einfacher bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Das über die stattgehabte Verathung und die gefaßten Beschlüsse geführte Prokokoll ist zur Kennkniß der nächsten General-Versammlung zu bringen, welche alsdann die Beschlüsse entweder verwirft oder genehmigt und zum Vollzug bringt. Ferner wird das Protokoll der Großh. Provinzial Direetion Starkenburg überreicht. § 2n. Beschlüsse von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit, die in dieser ihrer Eigenschaft durch mindestens 9,4 Majorität des Curatorlums festgestellt worden sind, werden von der Großh. Provinzial⸗Direktlon Starkenburg geprüft und können alsdann durch Verfügung dieser Behörde interimistisch und bis zum Zusammentritt der nächsten Generalversammlung zur Ausführung bestimmt werden. Ebenso steht der Großh. Provinzial Direktlon Starkenburg die vorläufige Entscheldung zu, wenn eine Meinungsverschledenhelt zwischen den neun Abgeordneten der Vertrauensmänner elnerselts und der Verwaltung andererseits sich ergeben haben sollte. g § 24. Tag, Ort und Tagesordnung der Generalversammlung der Vertrauens männer werden in der zuletzt vorausgehenden Jahressitzung des Curatoriums fest gesetzt und hat der Prästdent desselben die Einladungen zur Generalversammlung ergehen zu lassen und gleichzettig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die ersten Nummern der letzteren beziehen sich auf die Bexichte, welche der Präsident des Cu raloriums, und der Rechner der Kasse über Ergebnisse der Geschäftsführung seit
ferner als Theil:
andes
werden
22.
Stimmenmehrheit gefaßt;


