Ausgabe 
31.12.1885
 
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18850.

Donnerstag den 31. Dezember.

M 155.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

5 Wir benachrichtigen Sie hierdurch, daß als Vertrauensmann der Lederindustrieberufsgenossenschaft Sektion IV., 3. Bezirk(Provinz Oberhessan) Louis Stroh, in Firma Maury& Comp. in Offenbach a. M. und als Stellvertreter Wilhelm Dillenberger, in Firma C.&. W. Dillenberger in Offenbach a. M. bestellt ist, mit dem Anfügen, daß von der Einleitung der in F. 51 des Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Untersuchungsverhandlungen der Vertrauensmann möglichst frühzeitig in Kenntniß zu setzen ist.

Dr. Braden.

Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes.

Friedberg den 28. Dezember 1885.

Betreffend: Die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter.

Friedberg den 29. Dezember 1885.

1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg . die Vorstände der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen von Assenheim, Reichelsheim, Groß-Karben und Vilbel. Sie wollen alsbald die Zahl der bis zum 31. Dezember 1885 in Ihren Kassenbezirken der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe

des Krankenversicherungsgesetzes unterworfenen land- und

forstwirthschaftlichen Arbeiter angeben.

Dr. Braden.

Beka Ant.

Betreffend: Die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag.

Nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom

1. d. Mts. bringen wir mit dem Bemerken zur

offentlichen Kenntniß, daß mit dem ersten Unterrichtscursus am 2. Januar k. J. begonnen werden wird, dem der nächste am 15. März k. J.

folgen soll. Großh. Landesuniversität zu Gießen eingereicht werden. Friedberg den 7. Dezember 1885.

Anmeldungen zu dem nächsten Cursus können ausnahmsweise bis zum 28. l. Mts. bei dem Director der Veterinäranstalt an

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung,

die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag betreffend.

An der Veterinäranstalt der Großherzoglichen Landes universität zu Gießen werden vom kommenden Jahre ab regelmäßig zweimal im Jahr achtwöchentliche

Unterrichts kurse im Hufbeschlag abgehalten werden.

Bei vorhandenem Bedürfniß soll noch ein dritter Kursus von derselben Dauer eingeschoben werden.

Die regelmäßigen Unterrichtskurse beginnen jedesmal am 15. März und am 1. Oktober; wird noch ein weiterer Kursus abgehalten, so beginnt derselbe jedesmal

am 2. Januar. Der Unterricht erfolgt unentgeltlich.

Gesuche um Aufnahme zu den Unterrichtskursen müssen 14 Tage vor Beginn derselben bei dem Director der Veterinäranstalt schriftlich eingereicht werden. Für die Aufnahme ist der Nachweis einer leinschließlich der bestandenen Lehrzeit) mindestens vierjährigen Thätigkeit im Schmiedehandwerk erforderlich. Von

diesem Nachweis kann nur durch das unterzeichnete Ministerium dispensirt werden.

Jeder Aufzunehmende hat bei Beginn des Unterrichtskursus ein von der zuständigen Ortsbehörde auszustellendes Führungsattest, sowie einen Ausweis darüber vorzulegen, daß er die nothwendigen Mittel besitzt, um während der Unterrichtszeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Können wegen zu großer Anzahl von Anmeldungen nicht alle Gesuche berücksichtigt werden, so entscheidet die längere Zeitdauer, während welcher die Angemeldeten Diejenigen, welche hiernach zurückgestellt werden, sollen in den nächsten Unterrichtskursen aufgenommen werden.

das Schmiedehandwerk ausgeübt haben.

Angebörige des Großherzogthums sind unter allen Umständen vorzugsweise aufzunehmen.

unterzeichnete Ministerium der Direetor der Veterinäranstalt.

Ueber die Aufnahme entscheidet vorbehältlich des Rekurses an das

Die Schüler haben sich den Bestimmungen der Lehrordnung zu unterziehen, widrigenfalls sie unter Umständen Ausschluß von dem Unterricht zu gewärtigen haben.

Darmstadt den 1. Dezember 1885.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Schaum.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Karl Wörner von Ostheim wurde als Fleischbeschauer dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Heinrich Koch von Fauerbach v. d. H.

wurde als Fleischbeschauer dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

Johann Friedrich Schäfer von Groß-Karben wurde als Fleischbeschauer Karl Wächtershäuser von Ober-Eschbach wurde als Fleischbeschauer dieser Gemeinde ernannt und

verpflichtet. Wilhelm Jost von Nieder-Rosbach wurde als Fleischbeschauer dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

Beka u nt em a ch u n g Betreffend: Dle Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1886.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Frühjahr 1886 stattfindenden rubricirten Prüfung zu unterziehen, werden hier⸗ durch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meid ung des Ausschlusses von dieser Prüfung 5 spätestens bis zum 1. Februar 1886 i bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Hinsichtlich der An bringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt: 5 1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 5 2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. L erfolgen. 8 5 az muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse ange 4. Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen ackiven Dienstzeit zu bekleiden, W und zu verpflegen; in diesem Attest darf die Erklärung des Vaters oder

Vormundes, daß er in der Lage sei, den Freiwilligen während des ein jährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen, auch muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein; c. ein Unbe scholtenheitszeugniß, welches von der Polizeiobrigkeit oder der vorge setzten Dienstbehörde auszustellen ist; d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ein gereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten heitszeugniß beizulegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung(Anlage 2 zur Ersatzordnung J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875 Regierungs Blatt Nr. 55 von 1875) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

Darmstadt den 19. Dezember 1885.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr. Zeller.