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1885.
Dienstag den 29. September.
M. 15.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Rreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, ö Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Den Rundgang der Wiesenvorstände im Oktober 1885.
Friedberg den 25. September 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Artikel 7 der Wiesenpolizeiordnung ist im Monat October der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feld— schützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie deßhalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum Ende dieses Monats anher vorzulegen. In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) Ob die Anordnungen, welche Sie bei dem im Maͤrz laufenden Jahres vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht.
2) Welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitig— ung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos ꝛc.; auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be— und Entwässerungsgräben, auf die Verebnung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungs— gräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren.
3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren,
namentlich solche, zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. October 1830, Regierungsblatt Seite 365, Anwendung findet.
Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speciell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmen— den Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstell— ungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvor— standes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen ge— troffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen. Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesen— vorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dies am Schlusse des Protokolls zu bemerken.
Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großh. Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, be— stehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinde— rath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Es soll ein vollkommen arbeitsunfähiger Mann von 50 Jahren auf Kosten der Kreiskasse in Pflege gegeben werden.
Personen, welche
geneigt sind, den Hülfsbedürftigen bei sich aufzunehmen, wollen ihre Anmeldungen nebst Pflegegeldforderung bei den betreffenden Großherzog—
lichen Bürgermeistereien einreichen.
den Leumund, sowie die Familienverhältnisse des Anmeldenden an uns einsenden.
Friedberg den 26. September 1885.
Die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien wollen die Anmeldungen mit Bericht über die Qualification und
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Landes⸗Baugewerkschule Darmstadt.
Die Landes-Baugewerkschule zu Darmstadt beginnt ihren zehnten Jahres— Cursus am 16. November l. J., welcher 4 Monate, also bis zum 15. März 1886 andauert. Dieselbe soll, zwischen Handwerkerschule und technischen Hochschule die Mitte haltend, insbesondere Bauhandwerkern, sowie Maschinen- und Mühlenbauern, Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die nothwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Ent⸗ werfen von Plänen für die praktische Ausführung zu erwerben. Auch soll die Bau— gewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Parlieren, Bauaufsehern ze. dienen.
Der Unterricht wird an den Werktagen während der ganzen Tageszeit er— theilt. Die Schule umfaßt 2 Klassen mit folgenden Unterrichtsgegenständen: Frei— hand⸗ und geometrisches Zeichnen, darstellende Geometrie leinschließlich Schatten⸗ construetionen und Perspecttve), Bauconstructionslehre leinschließlich Stabilitäts und Festigkeitsberechnungen), Elemente der Maschinenconstruetionen, Fachzeichnen, Entwerfen von Bauanlagen, kunstgewerbliches Zeichnen, technisches Rechnen, Algebra, Geometrie, Feldmeßkunde leinschließlich Planzeichnen), Materialienkunde, gewerbliche Buchführung, Theile der Bauführung mit Anfertigen von Kostenvoranschlägen, Grund— lehren der Physik und Mechanik, Modelliren in Thon, Holz ze.
Die Unterrichtslokale befinden sich Neckarstraße Nr. 3, unfern von den Bureau— lokalitäten, der Bibliothek und der technischen Mustersammlung des Großherzoglichen Gewerbvereins, so daß die letzteren von den Schülern besucht und geeignet benutzt werden können.
Betreffend: Das Feldgericht der V. Periode 1885.
Bedingungen zur Aufnahme find:
1. Für die untere Abtheilung, die J. Klasse: In der Regel werden nur solche Schüler aufgenommen, welche eine mindestens einjährige Beschäftigung in einem technischen Gewerbe nachweisen können; Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen gestattet. Von den Aufzunehmenden wird nur der Nachweis der Kenntnisse verlangt, welche den von der Oberklasse einer Volksschule Entlassenen zukommen sollen.
2. Für die obere Abtheilung, die II. Klasse, muß außerdem der Nachweis ausreichender Kenntniß der niederen Arithmetik, einer angemessenen Fertigkeit im Freihand- und geometrischen Zeichnen, sowie in der Lösung einfacher Aufgaben der darstellenden Geometrie, und der Befähigung, sich im Deutschen gehörig schriftlich verständlich machen zu können, geliefert werden.
Das Schulgeld beträgt für die ganze Unterrichtszeit 30 M. und ist beim Beginn des Cursus vorauszubezahlen.
Anmeldungen zur Aufnahme wolle man mözlichst frühzeitig und längstens bis zum 31. Oetober l. J. schriftlich bei der unterzeichneten Stelle oder auch mündlich auf dem Bureau derselben— Neckarstraße 3 im III. Stock— bewirken.
Darmstadt den 15. September 1885.
Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein. Fink. Busch.
Friedberg den 28. September 1885.
Der Großherzogliche Amtsanwalt zu Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Amtsgerichtsbezirke Friedberg, Bad-Nauheim, Butzbach und Vilbel. Diejenigey von Ihnen, welche mit der Einsendung der Rugeregister oder der Bescheinigungen, daß Feldfrevel in der rubrieirten Periode
nicht vorgekommen sind, noch im Rückstande sind, werden an deren umgehende Einsendung erinnert.
Ausschreiben.
Wagner.
Um Auskunft über den dermaligen Aufenthaltsort des Johannes Christian Bach von Sichenhausen wird ersucht.
Friedberg den 24. September 1885.
Der Großherzogliche Amtsanwalt. Wagner.
Deutsches Reich.
Berlin, 25. Sept. Der Bundes rath nahm in seiner heutigen Sitzung die einjährige Ver— längerung des kleinen Belagerungszustandes über Hamburg-Altona an, feruer die Ausschußanträge zu den Anträgen Badens, betreffend die Zoll— behandlung der Mineralölfässer, und genehmigte
stempelabgaben.
außerdem die Ausschußanträge, betreffend die Anwendung des durch das Gesetz vom 29. Maisvom Beginne des Etatsjahres bis Ultimo August 1885 abgeänderten Gesetzes über die Reichs
— Die Post- und Telegraphen-Verwaltung hat
68,111,471 M. vereinnahmt, 2,760,881 M. mehr als im gleichen Zeitraume des Vorjahres.
— Der„Reichsanzeiger“ publieirt eine kaiser-[Die Reichseisenbahn-Verwaltung vereinnahmte liche Verordnung, wonach das Unfallgesetz in 19,644,000 M., um 181,195 M. weniger als vollem Umfange am 1. Okt. 1885 in Kraft tritt. im gleichen Zeitraume im Vorjahr.
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