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Bamstag den 27. Zuni. 4
Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes. Bekanntmachung.
Oberhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch 5791 5. a und Freitag Abend ausgegeben. 5 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. ann cn g
Betreffend: Entwässerung der Grundstücke in den Fluren 1 bis VII der Gemarkung Staden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. April 1885— Oberhessischer Anzeiger Nr. 46— wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das offengelegte Projekt durch die Mehrzahl der Grundbesitzer Annahme gefunden hat. Von 77 stimmberechtigten Grundbesizern mit einem zugezogenen Flächengehalt von 1,657,332[ ZU-Meter haben sich 74 Grundbesitzer mit einer Fläche von 1,644,963 („Meter für die Ausführung und 3 Grundbesitzer mit einem Flächengehalt von 12,369[◻J⸗Meter gegen die Ausführung des Projekts erklärt. Wer Einwendungen gezen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Abstimmung, oder gegen das andurch bekannt gemachte RNesultat machen zu können glaubt, hat solche an den Kreisausschuß— einzureichen bei dem Großh. Kreisamt bei Meidung des Ausschlusses spätestens bis zum 15. Juli d. J.— geltend zu machen. Verzeichniß der zur Abstimmung Berechtigten und Abstimmungsprotokoll liegen von Mittwoch den 1. bis Freitag den 3. Juli einschließlich auf dem Gemeindehause zu Staden zur Einsicht der Interessenten offen.
Friedberg den 23. Juni 1885. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Durch das Reichsgesetz vom 28. Mai 1885 ist die Verpflichtung zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884 namentlich auf folgende Gewerbe ausgedehnt worden:
1. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb, den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, den Gewerbebetrieb des Schiffziehens(Treidelei), endlich g auf die folgenden Betriebe: a. den Betrieb der Eisenbahn-Verwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, b. den Baggereibetrieb, 6. den Binnenschifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.
In Gemäßheit der§§. 1 und 11 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 und des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 hat jeder Unternehmer eines der vorstehend bezeichneten Betriebe, den letzteren binnen einer von dem Reichsversicherungsamte durch Be— kanntmachung vom 5. Juni 1885 auf die Zeit bis zum 20. Juli 18885 einschließlich festgesetzten Frist, unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei den unteren Verwaltungsbehörden, als welche für das Großherzogthum die Kreisämter bezeichnet sind, anzumelden. Indem wir durch nachstehenden Abdruck die erwähnte Bekannt— machung des Reichsversicherunzsamtes nebst einer Anleitung für die Anmeldung zur öffentlichen Kenntuiß bringen, fordern wir jeden Unternehmer eines der oben bezeichneten Betriebe auf, die vorgeschriebene Anmeldung bis läͤngstens zum 20. Juli d. J. bei uns einzureichen. Für die An⸗ meldungen sind Formulare durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu beziehen.
Friedberg den 22. Juni 1885.
* 1 80 0
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Biden
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallbersicherungspflichtiger Betriebe. Vom 5. Juni 1885.
In Gemäßheit des§. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und J durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Krankenversicherung vom 28. Mai 1885(Reichsgesetzblatt Seite 159) in Verbindung[ Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf mit§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884(Reichsgesetzblatt Seite 69) die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt. Welche Staats- oder Ge⸗ hat jeder Unternehmer eines unter den§. 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden meindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten, Gesetze Betriebes— mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post⸗ und Telegraphen⸗ anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des Verwaltungen, sowie der Betriebe der Marine— und Heeresverwaltungen, endlich der§. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt vom Reich oder von einem Bundesstaate für Neichs bezw. Staatsrechnung verwal⸗[gemacht worden. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte An⸗ teten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschifffahrts, Flößerei, Prahm- und Fährbetriebe leitung hingewiesen. enn 5 — binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicher— Berlin den 5. Juni 1885. Das Reichs⸗Versicherungsamt. ungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes des selben und der Zahl der Bödiker.
Anleitung,
betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.(§. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und 8. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerks⸗ ein selbstständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock⸗ und Packhofsbetriebe in betrieb; b. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher⸗ und Kellereibetrieb; 6. den großen Städten, bei Aetsen⸗Speichern de., sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, des Speicherei⸗ oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicherei Schauer und Stauer; d. den Gewerbebetrieb des Schiffziehens(Treidelei); endlich oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicheret⸗ auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von[oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandtheil, wenn nicht den Hauptbestand⸗ einem Bundesstaat für Reichs- bezw. Staatsrechnung geführt wird: J. den Betrieb theil des Gesammtunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroß⸗ der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwalt- händler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft keine dieser Voraussetz⸗ ungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; II. den Baggerelbetrieb; III den ungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befind⸗ Binnenschifffahrts-, Flößerel⸗, Prahm⸗ und Fährbetrteb. lichen„Speicher“ oder„Keller“, nicht aber um einen gewerbsmäßigen„Speicher-“ 2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerks betrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhr⸗ oder„Kellereibetrieb“ handeln. Ins besondere fallen die gewöhnlichen Keller der werks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als Krämer und Höker, der Gast⸗ und Bterwirthe nicht unter den Begriff der gewerbs- unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören[mäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufaeturwaaren oder Colonial⸗ ins besondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der 19 und eee besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen leute, auch die sogenannten Hötelwagen welche gegen Entgelt die? eisen⸗ Speicherbetrlebs. 1 1 15 57 Bahnhöfen 4 95 185 Von 5 15 abholen. Ein 4) Der Begriff„Eisenbahn“ ist im weitesten Sinne zu verstehen. 5 Derselbe Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden(Kaufmann, Arzt, Metzger, umfaßt alle zur Beförderung von Personen, oder Sachen auf Schienen mittelst ele⸗ Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als mentarer oder thierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Loeo— unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerbmäßig betrieben im Sinne motivbahnen, sondern auch Pferde⸗ und eleetrischen Bahnen. Es ist nicht noth⸗ des Gesetzes aufzufassen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Ge— wendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient. Eisenbahnbetriebe, welche brauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen, sowie das Fuhrwerk eines wesentliche Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur versicherungspflichtigen Betriebes sind(vergl.§. 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen Winterszeit seine für die Landwirthschaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden. a 8 Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen Entgelt darbietet, es sel 5 5) Zur Binnenschifffahrt gehört auch die zeweresmäßtge Kleinschifferei mittelst denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich[Käbnen und Gondeln. Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von die Krlterlen eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben. den Schifffahrt betrieben.. 5 10 3) Der Speicher- und Kellerelbetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit 6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehuͤlfen, Lehrlinge oder sonstige
velch 1 ttelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls 1 1 n und o der sor 8 00 e der. zu dessen Anmeldung verpflichtet Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbesitzer, welcher gewerbsmäßig Personen
f 8 als 0 S ör icht zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er 1 ll. A hler kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des[oder Sachen befördert, n ng 8 N 0 l 1 abel e 0 sel 8 indem aus der Spescherei oder Kellerei J den Letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben be
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