Ausgabe 
26.2.1885
 
Einzelbild herunterladen

1885. Donnerstag den 26. februar. M25.

Oherhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Erscheint dreimal wöchentlich und Dienst und Freitag Abend aus gegeben. Areisblatt für den Areis Fr iedb erg. 5 8 und Sanflag⸗, 77

Die einspaltige Petitzeile wird bei Aunoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem 22 oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

4 0 Annoncen von aüzwürtigzen Linsandern(soweit Letztere nicht Jahre ronto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. duden Autlicher Theil.

Der Kunstverein zu Darmstadt beabsichtigt behufs Aufbringung der Mittel zur Erwerbung eines für die Zwecke einer ständigen 1 uh Kunstausstellung geeigneten Gebaͤudes in Darmstadt eine Verloosung zu veranstalten, bei welcher bis zu 30,000 Loose à 2 Mark ausgegeben

r, und wenigens 6% des Erlöses der zur Ausgabe gelangten Loose als Gewinne bestehend in Kunstwerken, Silbergegenständen ꝛc. ver wendet werden sollen. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Ver loosung unter den erwähnten Bedingungen ertheilt, und zugleich den Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet. 5

Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes. Friedberg den 24. Februar 188

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir geben Ihnen im Nachstehenden eine Bekanntmachung des Reischsversicherungsamtes unter der Auflage zur Kenntniß, alsbald die Internehmer eines der in der Bekanntmachung genannten Betriebe zur Ausfüllung eines nach Maßgabe des beifolgenden Formulars von Ihnen zu entwerfenden Fragebogens anzuhalten und bis zum 2. Marz 188⁵ uns sämmtliche Anmeldungen mit Bericht vorzulegen. Diejenigen,

nid velche keine Anmeldungen einzusenden haben, wollen dies berichten. Dr rea Bekanntmachung, agsten betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe. Vom 11. Februar 1885.

1 Laut Bekanntmachung im Reichs- Gesetzblatt Nr. 5 Seite 13 hat der Bundesrath auf Grund des§. 1 Abf. 8 des Unfallversicherungs tinte esetzes vom 6. Juli 1884, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 69, beschlossen:

t 5 9 Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher⸗, Verputzer-(Weißbinder⸗), Gypfer⸗ Stuckateur⸗, Maler-(Anstreicher⸗), Glaser-, Klempner- und Lackirer-Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableit tern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären.

Gemäß F. 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der- vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe es Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl- der etch wftlich d darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer ven. ö om Reichs versicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Diese Frist wird hiermit auf die Zeit 1 1

is zum 2. März d. J. einschließ lich festgesetzt. Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den

Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des§. 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten§. 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte UAnmeldungsformular hingewiesen.

Berlin den 11. Februar 1885. Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker.

§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.

Jeder Unternehmer eines unter den§. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen elner von dem Reichsversicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich kannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per⸗ 2 Ouclab. dnen bei der unteren Verwaltungs behörde anzumelden.

ö Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.

olle Dleselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage s zu einhundert Mark anzuhalten.

3 Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeischniß sämmtlicher Betriebe ihres Ahl, Kezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie die Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Ver⸗ ichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen

jeh. er Reichs ⸗Berufsstatistik zu berichtigen.

ä Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs- Versicherungsamt einzureichen.

J Formular für die Anmeldung. vas 1 Staat e e e e r Klesame Regierungsbezirk.( Gemeinde-(Guts) Bezirk

4 Anmeldung auf Grund des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. Feta Wie Zahl der durchschnittlich Name des Unternehmers 3 alen eu, ee

IL(Firma). etriebes J. pflichtigen Personen) 0

F» W 1888(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbelter aus schließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden.

%) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen(Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeits verdienst an Gehalt oder Lohn Zweltausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.

2 etreffend: Die gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen. Friedberg den 20. Februar 1885. 1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Kassenbezirke von Assenheim, Reichelsheim, Groß-Karben und Vilbel. Wir haben bei Gelegenheit der Visitationen der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen die Wahrnehmung gemacht, daß, wenn auch im zülgemeinen von Seiten der Bürgermeistereien die von uns erlassenen Vorschriften in einer Weise befolgt wurden, daß der Geschäftsgang mit

en Kassenverwaltungen nur in wenigen Fällen zu Klagen Anlaß gegeben hat, und Dank der Unterstützung der Lokalpolizeibehöͤrde der Stand r Kassen ein günstiger zu nennen ist, dennoch im Einzelnen sich gewisse Ungleichheiten in der Handhabung der Bestimmungen fühlbar gemacht N 5 1 N 5

ben, deren Ausgleichung im Interesse einer geordneten Kassenverwaltung nothwendig erscheint. Indem wir daher im Nachstehenden unsere im reisblatt Nr. 5 bereits veröffentlichten Vollzugsbestimmungen zu den Statuten der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen nochmals publiciren, haben wir Ihnen im Anschluß hieran eine Anleitung zu den Bestimmungen, deren Handhabung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat, und

auftragen Sie, sich hiernach zu bemessen. Dr. Braden. .